Beschluss
17 WF 237/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei familiengerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung ist als Verfahrenswert der volle Kaufpreis zugrunde zu legen.
• Die Wertminderung nach dem Bruchteil einer Miterbengemeinschaft nach § 40 Abs. 2 KostO findet keine Anwendung auf gerichtliche Genehmigungen nach § 1643 BGB.
• Für die Bemessung des Verfahrenswerts kommt es auf das Rechtsgeschäft insgesamt und nicht auf das Interesse des Kindes an; maßgeblich ist der Kaufpreis (§ 36 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 40 Abs. 1 KostO).
Entscheidungsgründe
Verfahrenswert: voller Kaufpreis bei familiengerichtlicher Genehmigung einer Grundstücksveräußerung • Bei familiengerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags über eine Eigentumswohnung ist als Verfahrenswert der volle Kaufpreis zugrunde zu legen. • Die Wertminderung nach dem Bruchteil einer Miterbengemeinschaft nach § 40 Abs. 2 KostO findet keine Anwendung auf gerichtliche Genehmigungen nach § 1643 BGB. • Für die Bemessung des Verfahrenswerts kommt es auf das Rechtsgeschäft insgesamt und nicht auf das Interesse des Kindes an; maßgeblich ist der Kaufpreis (§ 36 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 40 Abs. 1 KostO). Die Muttergemeinschaft einer Erbengemeinschaft veräußerte eine Eigentumswohnung (154/1.000 Miteigentumsanteil) durch notariellen Kaufvertrag für 250.000 EUR. Die minderjährige Tochter war dabei als Veräußererin betroffen; Erwerber waren die beiden Beschwerdeführer je zur Hälfte. Das Amtsgericht genehmigte den Kauf familiengerichtlich. In der Kostenentscheidung wurden die Erwerber zur Tragung der Verfahrenskosten und der Verfahrenswert auf 250.000 EUR festgesetzt. Die Beschwerdeführer wendeten ein, der Verfahrenswert sei nach den bis 31.07.2013 geltenden Vorschriften lediglich in Höhe ihres Bruchteils (1/8 des Kaufpreises) anzusetzen und legten Verfahrenswertbeschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Verfahrenswertbeschwerde ist form- und fristgerecht und der Streitwert für die Beschwerde ausreichend. • Rechtliche Wertbemessung: Nach § 36 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 40 Abs. 1 KostO (bis 31.07.2013) ist bei Kaufverträgen über Sachen der Kaufpreis als Verfahrenswert maßgeblich. • Abgrenzung zu § 40 Abs. 2 KostO: Die dort vorgesehene Ermäßigung auf einen Bruchteil bei Mitberechtigung gilt nicht, weil die familiengerichtliche Genehmigung nach § 1643 BGB keine privatrechtliche Zustimmung aufgrund Mitberechtigung ist, sondern ein handlungsfähigkeitsbestätigender Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit. • Folge: Der Verweis auf das anteilige Interesse des Kindes greift nicht; der Wert wird durch das Rechtsgeschäft insgesamt bestimmt, nicht durch das kindliche Interesse. • Kostenentscheidung: Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 59 Abs. 3 FamGKG; deshalb sind die Gerichtskosten der Erwerber aufzuerlegen, außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Verfahrenswertbeschwerde der Erwerber wird zurückgewiesen. Der Verfahrenswert ist mit dem vollen Kaufpreis von 250.000 EUR anzusetzen, weil bei familiengerichtlicher Genehmigung nach § 1643 BGB der Kaufpreis das maßgebliche Bemessungskriterium ist und die Vorschrift zur Bruchteilsbemessung (§ 40 Abs. 2 KostO) nicht anwendbar ist. Folglich bleiben die Beschlüsse des Amtsgerichts über die Kostenverteilung und die Wertfestsetzung in Kraft. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.