Beschluss
8 W 35/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Im Streit ist die Höhe der Vergütung der Antragsteller wegen ihrer Tätigkeit für den Vertretenen, dem nachträglich durch Beschluss vom 5. Oktober 2012 Beratungshilfe bewilligt wurde mit dem Berechtigungsschein für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Angelegenheit: "Außergerichtliche Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans gemäß § 305 InsO". Erstellt wurde ein sogenannter "flexibler Nullplan". 2 Festgesetzt wurden lediglich eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 99,96 EUR, während die Antragsteller eine Vergütung von 690,20 EUR (Nr. 2507 RVG-VV) verlangen. 3 Dieses Begehren wurde mit Beschluss der Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 30. Januar 2013, Az. BHG 424/12, zurückgewiesen, weil auch ein sogenannter "flexibler Nullplan" nicht als ernsthafter Versuch einer einvernehmlichen Schuldenbereinigung angesehen werden könne und deshalb die Voraussetzungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV - hier Nr. 2507 RVG-VV (22 Gläubiger) - nicht erfülle. 4 Die hiergegen eingelegte Erinnerung wurde nach Anhörung der Bezirksrevisorin mit Beschluss des zuständigen Richters des Amtsgerichts Rottenburg a.N. vom 19. März 2013, Az. BHG 424/12, ebenfalls zurückgewiesen, da kein Plan im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vorliege. In dem Ansinnen an die Gläubiger, letztlich einem Erlass ihrer Forderung zuzustimmen, sei kein ernsthaftes Bemühen zu erkennen, eine einvernehmliche Schuldenbereinigung zu erzielen. 5 Auch die hiergegen erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen durch Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12. November 2013, Az. 5 T 180/13, mit dem Hinweis auf die Entscheidung des OLG Bamberg vom 6. August 2010 (Az. 4 W 48/10, veröff. u.a. in MDR 2010, 1157) und des Senats vom 13. November 2012 (Az. 8 W 399/12), wonach ein "starrer Nullplan" die Mindestvoraussetzungen an einen im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV vergütungswürdigen Einigungsvorschlag nicht erfülle und der vorliegende "flexible Nullplan" diesem gleichzustellen sei. 6 Aufgrund der vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde wurde dieses Rechtsmittel, auf dessen Begründung verwiesen wird, von den Antragstellern am 3./4. Dezember 2013 eingelegt. Im wesentlichen machen sie geltend, dass es nicht sein könne, dass sogar ein "starrer Nullplan" als Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zugelassen, nicht aber im Rahmen der Abrechnung der Beratungshilfe als Tätigkeit im Sinne der Nrn. 2504 ff. RVG-VV anerkannt werde. 7 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2014 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. 8 Zur Sachverhaltsdarstellung wird im einzelnen auf die genannten Beschlüsse und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen wird. II. 9 Die weitere Beschwerde ist statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit zulässig (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 6, Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 4 RVG). 10 In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 11 Zurecht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsteller vorliegend die Tätigkeitsgebühr nach Nr. 2507 RVG-VV nicht verdient haben. 12 Der Senat hat sich schon in seiner Entscheidung vom 13. November 2012, Az. 8 W 399/12, der Auffassung angeschlossen, dass ein "starrer Nullplan" der dort beschriebenen Art ("ich zahle jetzt und auch in Zukunft nichts") den Anforderungen der Nrn. 2504 ff. RVG-VV nicht genügt, nämlich der Entfaltung einer Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (OLG Bamberg MDR 2010, 1157; Buck in Braun, InsO, 5. Auflage 2012, § 305 InsO Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 43. Auflage 2013, Nr. 2504 RVG-VV Rn. 4). 13 Dem steht nicht entgegen, dass nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung auch ein Nullplan für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens und eine spätere Gewährung der Restschuldbefreiung ausreichend sein kann (so auch der Senat, Beschluss vom 28.März 2002, Az. 8 W 560/01, veröff. u.a. in Die Justiz 2002, 509; vgl. auch die Übersicht von Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 2.Auflage 2008, § 305 InsO Rn. 65, 66, und von Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, Stand Januar 2011, § 305 InsO Rn. 53 ff.; je m.w.N.). 14 Aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik der hier einschlägigen Vergütungsvorschriften erschließt sich, dass Voraussetzung des Grundtatbestands der Nr. 2504 RVG-VV eine Ausarbeitung ist, die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten (OLG Bamberg, a.a.O.). Bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV ist der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten (Pukall in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Auflage 2012, Nr. 2502 RVG-VV Rn. 4). Die deutliche Disparität zwischen der (Vertretungstätigkeits-)Grundgebühr nach Nr. 2503 RVG-VV und den gestaffelten Gebührensätzen der Nrn. 2504 bis 2507 RVG-VV findet ihre Rechtfertigung in dem zusätzlichen Aufwand, ein vom Anwalt erstelltes Bereinigungskonzept über eine beratende Tätigkeit für den Rechtsuchenden hinaus nach außen durch Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans mit einer sich steigernden Anzahl von Gläubigern abzustimmen (Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Nr. 2500-2508 RVG-VV Rn. 40, m.w.N.). Daraus lässt sich schließen, dass die Gebühren nach Nr. 2404 ff. RVG-VV den Mehraufwand abdecken sollen, der mit der Erstellung eines wenigstens ernsthaft eine Verhandlungsbasis bietenden Bereinigungskonzepts und dessen Vertretung gegenüber den Gläubigern verbunden ist (OLG Bamberg, a.a.O.). 15 Diesen Anforderungen wird ein starrer, weil aus Gläubigersicht perspektivloser Nullplan nicht gerecht. Dieser zielt regelmäßig nur darauf ab, die Eröffnungsvoraussetzung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu erfüllen. Ein ernsthaftes Bemühen um eine einvernehmliche Lösung wird nicht erkennbar. Vergütungsrechtlich ist deshalb eine Abgeltung durch die Gebühren nach Nrn. 2502, 2503 VV RVG ausreichend. 16 Gleiches gilt auch für einen "flexiblen Nullplan" der vorliegenden Art, mit dem den Gläubigern mitgeteilt wird, dass der Schuldner eine nicht pfändbare Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 658,29 EUR erhält und auch sonst kein pfändbares Vermögen vorhanden ist, so dass die übernommene Verpflichtung für die ersten zwei Jahre an den Gläubiger Z. 10 und in den folgenden vier Jahren den übrigen Gläubigern den pfändbaren Betrag nach § 850c ZPO zu bezahlen, ins Leere geht - im Übrigen auch das zugesagte Bemühen um eine zumutbare angemessene Erwerbstätigkeit bei Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung. In Folge dessen hatte von 22 Gläubigern auch nur einer den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan akzeptiert, wobei berücksichtigt werden muss, dass Forderungen eingestellt wurden von 10 EUR und 42,50 EUR sowie zahlreiche unter 1.000 EUR, insgesamt jedoch in Höhe von 42.334,28 EUR. 17 Die Antragsteller verkennen im Übrigen, dass die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen an einen Schuldenbereinigungsplan anders zu beurteilen sind als die vom Anwalt verlangte Tätigkeit, um die Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504-2507 RVG-VV zu verdienen, die eben über die Beratung des Rechtsuchenden hinaus nach außen Verhandlungen zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beinhalten muss. Hieran scheitert es aber auch bei einem "flexiblen Nullplan", wenn dieser von vornherein - wie hier - aus Gläubigersicht ebenso perspektivlos ist wie ein "starrer Nullplan". 18 Die weitere Beschwerde war demgemäß unter ergänzender Bezugnahme auf die zutreffenden Entscheidungen der Vorinstanzen als unbegründet zurückzuweisen. 19 Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.