Urteil
2 U 32/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für registrierte homöopathische Arzneimittel nach §§ 38, 39 AMG gilt nach § 5 HWG ein Werbeverbot mit Anwendungsgebieten auch gegenüber Fachkreisen.
• Die Nennung früherer Anwendungsgebietsangaben in einer "Historie" ist als werbende Angabe anzusehen, weil der angesprochene Verkehrskreis daraus entnimmt, das Produkt sei für die genannten Anwendungsgebiete geeignet.
• Die abstrakte Pflichtangabe, dass keine therapeutische Indikation genannt werde, beseitigt die werbende Wirkung konkreter Anwendungsgebietsangaben nicht.
• Ein Verstoß gegen § 5 HWG beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht.
Entscheidungsgründe
Werbeverbot für registrierte homöopathische Arzneimittel: Historische Anwendungsangaben sind unzulässig • Für registrierte homöopathische Arzneimittel nach §§ 38, 39 AMG gilt nach § 5 HWG ein Werbeverbot mit Anwendungsgebieten auch gegenüber Fachkreisen. • Die Nennung früherer Anwendungsgebietsangaben in einer "Historie" ist als werbende Angabe anzusehen, weil der angesprochene Verkehrskreis daraus entnimmt, das Produkt sei für die genannten Anwendungsgebiete geeignet. • Die abstrakte Pflichtangabe, dass keine therapeutische Indikation genannt werde, beseitigt die werbende Wirkung konkreter Anwendungsgebietsangaben nicht. • Ein Verstoß gegen § 5 HWG beeinträchtigt die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht. Der Kläger begehrte wettbewerbsrechtlich Unterlassung und Kostenerstattung gegen die Beklagte. Streitgegenstand war eine Broschüre (Anlage K4), die bei registrierten homöopathischen Arzneimitteln frühere Anwendungsgebiete in einer "Historie" nannte. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Unterlassung und zur Erstattung von Kosten. Die Beklagte legte Berufung ein und behauptete, die Angaben seien rein informativ und nicht als gegenwärtige Anwendungswerbung zu verstehen; sie habe die Pflichthinweise beigefügt. Das Berufungsgericht prüfte, ob die Angaben Werbung im Sinne des HWG sind, ob die Produkte registrierte homöopathische Arzneimittel sind und ob das Werbeverbot auch Fachkreise erfasst. Entscheidend war, wie der angesprochene Verkehrskreis die "Historie" versteht und ob dadurch eine werbende Wirkung verbleibt. • Anwendbare Normen: § 5 HWG, § 8 Abs.1, Abs.3 Nr.2 UWG, §§ 3, 4 Nr.11 UWG; Verweis auf BGH-Rechtsprechung (u.a. I ZR 96/10). • § 5 HWG verbietet Werbung mit Anwendungsgebieten für registrierte oder freigestellte homöopathische Arzneimittel; diese Marktverhaltensregel dient dem Gesundheitsschutz und ist mit Unionsrecht vereinbar. • Die Broschüre ist nach ihrem Gesamtinhalt Werbung, weil sie darauf abzielt, den Absatz der aufgeführten Produkte zu fördern; das Vorhandensein von Sachinformationen ändert daran nichts. • Die Produkte in Anlage K4 sind unstreitig registrierte homöopathische Arzneimittel, somit greift das Werbeverbot. • Maßgeblich ist das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises: Ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer Leser aus dem Fachkreis entnimmt der "Historie" trotz Zeitangabe, dass die Produkte für die genannten Anwendungsgebiete geeignet seien. • Die Pflichtangabe, dass keine therapeutische Indikation genannt werde, ist formal und abstrakt und reicht nicht aus, die konkrete werbende Wirkung der historischen Anwendungsangaben zu beseitigen. • Die Verletzung des § 5 HWG ist geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, sodass ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG besteht. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil blieb in vollem Umfang bestehen. Die Beklagte hat gegen das Heilmittelwerbeverbot verstoßen, weil die Nennung früherer Anwendungsgebiete in der Broschüre als Werbung mit Anwendungsgebieten für registrierte homöopathische Arzneimittel anzusehen ist. Die abstrakte Pflichtangabe, dass keine therapeutische Indikation genannt werde, neutralisiert die werbende Wirkung konkreter früherer Angaben nicht. Deshalb besteht ein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG in Verbindung mit § 5 HWG; der Kläger hat außerdem Anspruch auf Kostenerstattung. Die Revision wurde nicht zugelassen; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.