Urteil
101 U 6/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Kündigung nach § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Zahlungsverzuges von mindestens drei Monaten setzt grundsätzlich keine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung voraus.
• § 594e BGB ist eine spezielle Regelung für das landwirtschaftliche Pachtrecht und hebt insoweit die allgemeinen Abmahneregeln des § 543 BGB auf.
• Eine fristlose Kündigung kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls dennoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein, wenn erkennbar ein bloßes Versehen oder sonstige nicht zu vertretende Umstände vorliegen.
• Lag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der dreimonatige Verzug mit der Jahrespacht vor, ist die Kündigung wirksam und verpflichtet der Pächter zur Herausgabe des Pachtgrundstücks nach § 596 Abs. 1 BGB.
Entscheidungsgründe
Kündigung wegen dreimonatigen Jahrespachtverzugs ohne Abmahnung wirksam • Eine Kündigung nach § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Zahlungsverzuges von mindestens drei Monaten setzt grundsätzlich keine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung voraus. • § 594e BGB ist eine spezielle Regelung für das landwirtschaftliche Pachtrecht und hebt insoweit die allgemeinen Abmahneregeln des § 543 BGB auf. • Eine fristlose Kündigung kann unter den besonderen Umständen des Einzelfalls dennoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unzulässig sein, wenn erkennbar ein bloßes Versehen oder sonstige nicht zu vertretende Umstände vorliegen. • Lag zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der dreimonatige Verzug mit der Jahrespacht vor, ist die Kündigung wirksam und verpflichtet der Pächter zur Herausgabe des Pachtgrundstücks nach § 596 Abs. 1 BGB. Der Kläger und der Beklagte streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Pachtverhältnisses über zusammenhängendes Dauergrünland mit mehreren Flurstücken. Die Jahrespacht war am 11.11.2012 fällig, die Zahlung erfolgte erst nach Zugang der Kündigung vom 13.02.2013. Das Amtsgericht hatte die Klage des Klägers auf Herausgabe der Grundstücke abgewiesen, weil es eine vorherige Abmahnung beziehungsweise Fristsetzung für erforderlich hielt. Der Kläger berief und machte geltend, § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB enthalte eine besondere Regelung, die Abmahnung entbehrlich mache. Der Beklagte berief sich auf Irrtum und die geringe Bedeutung des einmaligen Verzuges im Verhältnis zur langen Pachtdauer; er verwies außerdem auf einen kurz zuvor geschlossenen Vergleich und teilweises Erfüllen von Pflichten. Das Oberlandesgericht überprüfte die Auslegung von § 594e BGB und die Interessenlage der Parteien. • Rechtslage: § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB regelt eine Spezialfolge für das landwirtschaftliche Pachtrecht und nimmt ausdrücklich auf die Kündigungsregelungen des § 543 BGB Bezug; insoweit ist nach Wortlaut und Systematik keine Abmahnung erforderlich. • Auswertung des Gesetzeswortlauts und der Entstehungsgeschichte: Der Gesetzgeber wollte wegen der regelmäßig längeren Zahlungstermine im Pachtrecht eine Sondervorschrift, wonach dreimonatiger Zahlungsverzug bei Jahrespacht eine fristlose Kündigung rechtfertigt; dies steht dem Erfordernis einer vorherigen Abmahnung entgegen. • Rechtsfortbildung: Die analoge Anwendung der Ausnahmevorschriften des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB durch Verweisung in § 594e Abs. 1 BGB zeigt, dass der Gesetzgeber die Abmahnung in dem besonderen Fall nicht voraussetzen wollte. • Treu und Glauben (§ 242 BGB): Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung kann im Einzelfall unbillig sein, wenn offensichtlich das Unterlassen der Zahlung auf einem unverschuldeten Versehen beruht; solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor, zumal der Beklagte kurz vor Fälligkeit einen Vergleich geschlossen hatte und weitere Pflichten nicht erfüllt waren, was beim Kläger auf Leistungsunwilligkeit schließen ließ. • Tatbestandliche Anwendung: Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestand ein dreimonatiger Verzug mit der Jahrespacht, sodass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt waren. • Rechtsfolge: Die fristlose Kündigung war wirksam; das Pachtverhältnis endete und der Beklagte ist zur Herausgabe der Grundstücke nach § 596 Abs. 1 BGB verpflichtet. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die fristlose Kündigung vom 13.02.2013 für wirksam erklärt, weil der Beklagte mit der Jahrespacht mindestens drei Monate in Verzug war und § 594e Abs. 2 Satz 1 BGB in diesem Fall keine vorherige Abmahnung verlangt. Mangels besonderer Anhaltspunkte für ein bloßes Versehen oder sonstige nicht zu vertretende Umstände war die Kündigung treuwidrig nicht entbehrlich. Daher ist der Beklagte zur Herausgabe der verpachteten Flurstücke verpflichtet und hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.