OffeneUrteileSuche
Beschluss

16 UF 217/13

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Anträge nach §§ 33 ff. VersAusglG setzen die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung voraus. • Eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung kann nicht bereits im Scheidungsverbund getroffen werden, wenn der Wertausgleich noch nicht rechtskräftig ist. • Verfahrensökonomische Erwägungen rechtfertigen keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 33 VersAusglG gegen den klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Versorgungskürzung nach § 33 VersAusglG erfordert Rechtskraft des Wertausgleichs • Anträge nach §§ 33 ff. VersAusglG setzen die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung voraus. • Eine Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung kann nicht bereits im Scheidungsverbund getroffen werden, wenn der Wertausgleich noch nicht rechtskräftig ist. • Verfahrensökonomische Erwägungen rechtfertigen keine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 33 VersAusglG gegen den klaren Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Norm. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; das Familiengericht regelte den Versorgungsausgleich in einem abgetrennten Verfahren. Der Antragsteller beantragte im Versorgungsausgleich die Aussetzung der Kürzung seiner laufenden Versorgungen wegen Unterhalts in Höhe gezahlter Unterhaltsleistungen. Das Familiengericht wies den Antrag als verfrüht ab, weil die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG nach Auffassung des Gerichts erst nach Rechtskraft des Wertausgleichs vorlägen. Der Antragsteller legte Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Streitgegenstand ist, ob die Aussetzung der Kürzung bereits im Verbund oder vor Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs entschieden werden kann. • Anwendbare Normen sind insbesondere §§ 9 ff. VersAusglG (Wertausgleich bei Scheidung), §§ 32 ff. VersAusglG und insbesondere § 33 Abs.1 VersAusglG (Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsfällen) sowie Verfahrensvorschriften des FamFG (§ 137, § 217, § 224). • Wortlaut und Systematik des Gesetzes ergeben, dass § 33 Abs.1 VersAusglG voraussetzt, dass die ausgleichsberechtigte Person im Versorgungsausgleich ein Anrecht bereits erworben hat; Erwerb und Kürzung treten mit der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung ein. • Entstehungsgeschichte und Regelungszweck der Vorschriften (Ersatz der früheren Härtefallregelungen, Konzept der „Anpassung nach Rechtskraft“) sprechen gegen eine vorgezogene Anwendung der Anpassungsregeln im Verbund. • Verfahrensökonomische Argumente für eine Entscheidung im Verbund sind berücksichtigt worden, genügen aber nicht, um eine vom Gesetzgeber nicht vorgesehene Erweiterung des Anwendungsbereichs zu rechtfertigen; praktische Probleme und Widersprüche bei vorzeitiger Entscheidung sprechen zudem dagegen. • Da die angefochtene Ausgleichsentscheidung nicht rechtskräftig geworden ist, fehlen die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung; deshalb ist der Antrag verfrüht und erfolglos. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 33 VersAusglG nicht vorliegen. Die Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung setzt die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung voraus; verfahrensökonomische Erwägungen rechtfertigen keine abweichende Auslegung. Da der Wertausgleich hier noch nicht rechtskräftig geworden ist, kann der Antrag auf Aussetzung der Kürzung derzeit keinen Erfolg haben. Der Antragsteller hat somit mit seinem Begehren keinen durchgreifenden Rechtsschutz erreicht; die Beschwerde ist unbegründet und zurückzuweisen.