Beschluss
11 UF 42/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine elterliche Vereinbarung über Übertragung oder Teile der elterlichen Sorge beendet ein Sorgerechtsverfahren nicht; es bedarf einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1671 BGB.
• Die Billigung einer Elternvereinbarung durch das Familiengericht ersetzt nicht die gerichtliche Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen derselben.
• Eine gerichtliche Billigung ist für Umgangsregelungen möglich (§§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG); die Frage der Zustimmungserfordernis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Vereinbarungen, die persönliche Begegnungen mit einem über 14-jährigen Kind regeln, ist streitig.
• Bei Rückgabe der Akten an das Amtsgericht entstehen vor dem Beschwerdegericht keine Gebühren und keine gesonderten Anwaltskosten; über einen Verfahrenskostenhilfeantrag ist nicht zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Rückgabe des Sorgerechtsverfahrens an das Amtsgericht wegen fehlender gerichtlicher Entscheidung über Sorgeübertragung • Eine elterliche Vereinbarung über Übertragung oder Teile der elterlichen Sorge beendet ein Sorgerechtsverfahren nicht; es bedarf einer gerichtlichen Entscheidung nach § 1671 BGB. • Die Billigung einer Elternvereinbarung durch das Familiengericht ersetzt nicht die gerichtliche Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen derselben. • Eine gerichtliche Billigung ist für Umgangsregelungen möglich (§§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG); die Frage der Zustimmungserfordernis nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG für Vereinbarungen, die persönliche Begegnungen mit einem über 14-jährigen Kind regeln, ist streitig. • Bei Rückgabe der Akten an das Amtsgericht entstehen vor dem Beschwerdegericht keine Gebühren und keine gesonderten Anwaltskosten; über einen Verfahrenskostenhilfeantrag ist nicht zu entscheiden. Die Kindesmutter beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die gemeinsamen Kinder. Die Eltern hatten am 17.12.2013 eine Vereinbarung geschlossen, wonach die Gesundheitssorge allein bei der Mutter liegen und ansonsten die elterliche Sorge gemeinschaftlich bleiben solle. Das Familiengericht billigte diese Vereinbarung in einem Beschluss vom 17.12.2013, nahm dabei aber offenbar an, das Verfahren sei damit abgeschlossen. Die Beteiligte Ziffer 1 rügte, das Verfahren sei nicht beendet worden, weil über die Übertragung der Sorge eine gerichtliche Entscheidung nach § 1671 BGB erforderlich sei. Strittig war zudem, inwieweit Umgangsregelungen der Billigung zugänglich sind und ob für bestimmte Umgangsvereinbarungen die Zustimmung des anderen Elternteils nach § 9 Abs.1 Nr.3 FamFG erforderlich ist. Das Beschwerdegericht prüfte die Rüge und entschied über die Verfahrensfolgen. • Das Familiengericht hat zu Unrecht angenommen, die elterliche Vereinbarung beende das Verfahren; Eltern können über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren, weshalb eine gerichtliche Entscheidung nach § 1671 Abs.2 BGB erforderlich ist. • Selbst wenn ein Elternteil dem Antrag auf Übertragung zustimmt, setzt eine Entscheidung nach § 1671 Abs.1 Satz2 Nr.1 BGB bei einem über 14 Jahre alten Kind voraus, dass dieses der Übertragung nicht widerspricht. • Die in Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses ausgesprochene Billigung der Vereinbarung ersetzt nicht die erforderliche gerichtliche Entscheidung über die Übertragung oder Teilübertragung der elterlichen Sorge. • Für Umgangsregelungen besteht grundsätzlich die Möglichkeit gerichtlicher Billigung nach §§ 156 Abs.2, 86 Abs.1 Nr.2 FamFG; ob die Zustimmung des anderen Elternteils nach § 9 Abs.1 Nr.3 FamFG bei Umgangsvereinbarungen, die persönliche Begegnungen mit einem über 14-jährigen Kind betreffen, erforderlich ist, ist in der Literatur umstritten. • Da das Beschwerdegericht lediglich die Akten an das Amtsgericht zurückgibt, entstehen beim Beschwerdegericht keine Gebühren und keine zusätzlichen Anwaltskosten; über einen Verfahrenskostenhilfeantrag ist deshalb nicht zu entscheiden. Der Rechtsbehelf der Beteiligten Ziffer 1 ist begründet; das Verfahren wird an das Amtsgericht Crailsheim - Familiengericht - zurückgegeben, damit dort eine abschließende Entscheidung nach § 1671 BGB getroffen wird. Die elterliche Vereinbarung vom 17.12.2013 und deren gerichtliche Billigung reichen nicht aus, um über die Übertragung der elterlichen Sorge oder Teile derselben abschließend zu entscheiden. Insbesondere ist zu beachten, dass bei einem über 14 Jahre alten Kind dessen Widerspruch einer Übertragung entgegenstehen kann. Umgangsregelungen können der gerichtlichen Billigung zugänglich sein, die Frage der erforderlichen Zustimmung nach § 9 Abs.1 Nr.3 FamFG für bestimmte Umgangsvereinbarungen bleibt jedoch offen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gebühren und keine gesonderten Anwaltskosten erhoben.