Urteil
4 U 174/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Veröffentlichung eines gepixelten Lichtbildes kann trotz fehlender unmittelbarer Identifizierbarkeit einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellen, wenn ergänzende Umstände (z. B. Begleittext) Identifizierbarkeit im Rechtssinne begründen.
• Bei der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zugrunde zu legen und eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vorzunehmen.
• Bei schweren, außergewöhnlichen Straftaten und laufenden Strafverfahren besteht regelmäßig ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Bildberichterstattung – einschließlich neutraler oder kontextloser Porträtfotos – rechtfertigen kann.
• Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt eine schwere, nicht anderweitig ausgleichbare Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus; diese liegt hier nicht vor.
Entscheidungsgründe
Gepixeltes Porträt in Berichterstattung über Zeitereignis: Bildveröffentlichung trotz Eingriffs zulässig • Die Veröffentlichung eines gepixelten Lichtbildes kann trotz fehlender unmittelbarer Identifizierbarkeit einen Eingriff in das Recht am eigenen Bild darstellen, wenn ergänzende Umstände (z. B. Begleittext) Identifizierbarkeit im Rechtssinne begründen. • Bei der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist das abgestufte Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zugrunde zu legen und eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) vorzunehmen. • Bei schweren, außergewöhnlichen Straftaten und laufenden Strafverfahren besteht regelmäßig ein überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Bildberichterstattung – einschließlich neutraler oder kontextloser Porträtfotos – rechtfertigen kann. • Eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts setzt eine schwere, nicht anderweitig ausgleichbare Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus; diese liegt hier nicht vor. Der Kläger ist Vater des Täters eines schweren Amoklaufs. Die Beklagte veröffentlichte in zwei Zeitungsartikeln ein gepixeltes Lichtbild des Klägers; eines im Oktober 2010, ein weiteres im Dezember 2012. Der Kläger behauptete, das Bild verursache eine schwerwiegende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und begehrte eine Geldentschädigung von mindestens 10.000 EUR. Die Beklagte hielt die Veröffentlichung für zulässig, weil das Bild nicht erkennbar und die Berichterstattung zeitgeschichtlich von erheblichem öffentlichem Interesse sei. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, es liege zwar ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vor, die Veröffentlichung sei jedoch nach §§ 22, 23 KUG durch überragendes Informationsinteresse gedeckt und verletze keine berechtigten Interessen des Klägers. Der Kläger legte Berufung ein, die das OLG zurückwies. • Eingriffsbejahung: Ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild liegt vor, weil Identifizierbarkeit im Rechtssinne auch durch Begleittext und sonstige Umstände entstehen kann (§ 22 KUG). • Abgestuftes Schutzkonzept: Zulässigkeit der Bildveröffentlichung ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu prüfen und erfordert Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). • Zeitgeschichtlicher Kontext: Der Amoklauf seines Sohnes und das gegen den Kläger geführte Strafverfahren begründeten ein erhebliches, über bloße Neugier hinausgehendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, das die Abbildung rechtfertigt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). • Abwägung nach § 23 Abs. 2 KUG: Bei der Interessenabwägung überwiegen hier die Presse- und Informationsinteressen. Das Bild ist kontextneutral und nicht entwürdigend oder prangerhaft; die Pixelung verhindert Identifizierbarkeit Dritter, und es besteht keine konkrete Gefährdungslage. • Keine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung: Mangels gravierender, nicht anders ausgleichbarer Beeinträchtigung liegt kein Anspruch auf immaterielle Geldentschädigung nach § 823 BGB i.V.m. Grundrechten vor. • Prozessrechtliche Feststellungen: Die Klageerhebung war formell wirksam (§ 130 Nr. 6 ZPO), die Berufung war zulässig, die Entscheidung des Landgerichts hält in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht der Überprüfung stand. • Kostenausspruch und Rechtsmittel: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Revision wurde nicht zugelassen (§§ 97, 543 ZPO). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil blieb bestehen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass zwar ein Eingriff in das Recht am eigenen Bild vorlag, die Veröffentlichung des gepixelten Lichtbildes im Rahmen der Berichterstattung über die außergewöhnliche Straftat und das laufende Strafverfahren jedoch nach §§ 22, 23 KUG zulässig war, weil das erhebliche öffentliche Informationsinteresse die schutzwürdigen Interessen des Klägers überwiegt. Es bestehe keine schwere, nicht anders abzuhelfende Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung nach § 823 BGB i.V.m. den Grundrechten rechtfertigen würde. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.