Urteil
7 U 231/11
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Insolvenz erfasst ein vertraglicher Vorbehalt der Widerruflichkeit des Bezugsrechts den insolvenzbedingten Ausscheidensfall grundsätzlich "ohne weiteres".
• Der Insolvenzverwalter einer Arbeitgeberin kann durch konkludente oder ausdrückliche Kündigung von Gruppenversicherungen die Verträge beenden, das zuvor eingeräumte Bezugsrecht widerrufen und Auszahlung der Rückkaufswerte nach § 169 Abs. 1 VVG verlangen, sofern die Arbeitnehmer noch keine unverfallbaren Anwartschaften hatten.
• Die Auslegung der Bezugsrechtsklausel richtet sich maßgeblich nach ihrem Wortlaut; bloße allgemeine Interessengegenüberstellungen begründen keine außerhalb des Wortlauts liegenden Besonderheiten, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen.
• Die Beklagte befindet sich in Verzug mit der Zahlung und hat Verzugszinsen sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Insolvenzbedingtes Ausscheiden erfasst Widerrufsvorbehalt bei Direktversicherung • Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Insolvenz erfasst ein vertraglicher Vorbehalt der Widerruflichkeit des Bezugsrechts den insolvenzbedingten Ausscheidensfall grundsätzlich "ohne weiteres". • Der Insolvenzverwalter einer Arbeitgeberin kann durch konkludente oder ausdrückliche Kündigung von Gruppenversicherungen die Verträge beenden, das zuvor eingeräumte Bezugsrecht widerrufen und Auszahlung der Rückkaufswerte nach § 169 Abs. 1 VVG verlangen, sofern die Arbeitnehmer noch keine unverfallbaren Anwartschaften hatten. • Die Auslegung der Bezugsrechtsklausel richtet sich maßgeblich nach ihrem Wortlaut; bloße allgemeine Interessengegenüberstellungen begründen keine außerhalb des Wortlauts liegenden Besonderheiten, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen. • Die Beklagte befindet sich in Verzug mit der Zahlung und hat Verzugszinsen sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin BMP und verlangt Auszahlung von Rückkaufswerten in Höhe von 8.090,18 EUR aus Gruppen-Direktversicherungen für neun Arbeitnehmer. Die Versicherungsverträge wurden ab 01.01.2008 als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen; die Arbeitsverhältnisse endeten 2009 infolge der Insolvenz des Arbeitgebers, bevor eine Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaften eingetreten war. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen war ein "unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt" zugunsten der Arbeitnehmer geregelt, mit der Formulierung, dass bei Ausscheiden vor bestimmten Voraussetzungen das Bezugsrecht widerruflich sei. Der Kläger kündigte die Versicherungen bzw. erklärte konkludent die Einziehung zur Insolvenzmasse; die Beklagte verweigerte daraufhin die Auszahlung mit der Begründung, die Arbeitnehmer stünden weiterhin als Bezugsberechtigte fest. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und machte geltend, der Vorbehalt erfasse auch insolvenzbedingtes Ausscheiden, sodass die Rückkaufswerte zur Masse gehörten. • Die Berufung ist zulässig und begründet; das angefochtene Urteil wird abgeändert. Wesentliche Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt: Die Versicherungsverträge wurden durch das Verhalten des Insolvenzverwalters beendet, wodurch Auszahlungsansprüche nach § 169 Abs. 1 VVG entstanden. • Der Kläger hat durch sein Schreiben die Verträge konkludent gekündigt und damit das zuvor eingeräumte Bezugsrecht der Arbeitnehmer wirksam widerrufen; formale Voraussetzungen für die Auszahlung an die Versicherungsnehmerin bzw. deren Insolvenzverwalter sind damit vorhanden. • Die Arbeitnehmer hatten vor ihrem insolvenzbedingten Ausscheiden keine unverfallbaren Anwartschaften nach den vertraglichen Bedingungen oder § 1b Abs. 1 BetrAVG erworben; daher war das Bezugsrecht noch widerruflich. • Zur Auslegung der Bezugsrechtsklausel ist maßgeblich, dass der Wortlaut den insolvenzbedingten Beendigungsfall "ohne weiteres" erfasst. Allgemeine Interessenlagen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern begründen keine besonderen, außerhalb des Wortlauts liegenden Umstände, die eine abweichende Auslegung rechtfertigen. • Die Judikatur des Bundesarbeitsgerichts und die Stellungnahme des IV. Zivilsenats des BGH haben zu einer einheitlichen Auffassung geführt, dass der Widerrufsvorbehalt grundsätzlich auch die insolvenzbedingte Beendigung umfasst; dies stellt eine Änderung bisheriger BGH-Rechtsprechung dar und rechtfertigt die Zulassung der Revision. • Die Beklagte ist in Zahlungsverzug geraten, weil der Kläger die Leistung bis 22.12.2009 angemahnt hatte; daraus folgen Verzugszinsen nach §§ 286, 288 BGB sowie Erstattung der vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. • Die Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften; die Revision wird zur Rechtsfortbildung zugelassen. Der Kläger hat in der Berufung Erfolg. Das Berufungsgericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 8.090,18 EUR nebst Verzugszinsen sowie zur Erstattung vorgerichtlicher, nicht anrechenbarer Rechtsanwaltskosten in Höhe von 360,90 EUR, da die Versicherungsverträge durch das Verhalten des Insolvenzverwalters beendet wurden und die Arbeitnehmer vor ihrem insolvenzbedingten Ausscheiden keine unverfallbaren Anwartschaften besaßen. Der Widerrufsvorbehalt der Bezugsrechtsklausel erfasst nach maßgeblicher Auslegung auch das insolvenzbedingte Ausscheiden "ohne weiteres", sodass das Bezugsrecht nicht den ausgeschiedenen Arbeitnehmern, sondern der Insolvenzmasse zusteht. Die Beklagte ist damit in Zahlungsverzug und zur Leistung verpflichtet. Die Entscheidung ist in der Sache begründet; die Revision wird zur Klärung der Abgrenzung besonderer Umstände zugelassen.