Urteil
10 U 95/13
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 VOB/B ist gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz mehrfacher Aufforderungen und hinreichender Hinweise seine vertraglich übernommenen Planungs- und Darstellungspflichten nicht erfüllt und dadurch die weitere Zusammenarbeit unzumutbar wird.
• Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist auf den Empfängerhorizont potentieller Bieter abzustellen; unklare oder widersprüchliche Leistungsverzeichnisse sind VOB/A-konform auszulegen und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
• Der Auftragnehmer haftet dem Grunde nach für Verzögerungsschäden nach § 6 Ziff. 6 VOB/B; Umfang und mögliche Mithaftung des Auftraggebers (§ 254 BGB) sind in einem Betragsverfahren zu klären.
• Leistungsbeschreibungen reiner Art sind der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogen; besondere, zusätzlich zu vergütende Leistungen sind nur dann anzunehmen, wenn sie im Leistungsverzeichnis konkretisiert sind.
• Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung nach Stundenaufwand ist bei Einheitspreisverträgen nur dann schlüssig, wenn die Zusammensetzung des Einheitspreises und der darin enthaltene Anteil für planerische Vorarbeiten nachvollziehbar dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Auftragsentziehung wegen fortgesetzter Verletzung vertraglicher Planungs- und Darstellungspflichten • Eine Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 VOB/B ist gerechtfertigt, wenn der Auftragnehmer trotz mehrfacher Aufforderungen und hinreichender Hinweise seine vertraglich übernommenen Planungs- und Darstellungspflichten nicht erfüllt und dadurch die weitere Zusammenarbeit unzumutbar wird. • Bei einer öffentlichen Ausschreibung ist auf den Empfängerhorizont potentieller Bieter abzustellen; unklare oder widersprüchliche Leistungsverzeichnisse sind VOB/A-konform auszulegen und gehen zu Lasten des Auftraggebers. • Der Auftragnehmer haftet dem Grunde nach für Verzögerungsschäden nach § 6 Ziff. 6 VOB/B; Umfang und mögliche Mithaftung des Auftraggebers (§ 254 BGB) sind in einem Betragsverfahren zu klären. • Leistungsbeschreibungen reiner Art sind der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB entzogen; besondere, zusätzlich zu vergütende Leistungen sind nur dann anzunehmen, wenn sie im Leistungsverzeichnis konkretisiert sind. • Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung nach Stundenaufwand ist bei Einheitspreisverträgen nur dann schlüssig, wenn die Zusammensetzung des Einheitspreises und der darin enthaltene Anteil für planerische Vorarbeiten nachvollziehbar dargelegt wird. Die Klägerin schrieb Fassaden- und Pfosten-Riegel-Arbeiten für eine Sporthalle aus und vergab den Auftrag an die Beklagte. Streitig wurde, in welchem Umfang die Beklagte Planungsleistungen (Ausführungs- und Tragwerksplanung, Statik, Werkstattzeichnungen) schulde. Die Parteien gerieten in zahlreiche Auseinandersetzungen über unvollständige oder nicht prüffähige Pläne sowie Behinderungsanzeigen; die Klägerin entzog am 09.10.2007 den Auftrag. Nach einer Neuvergabe wurden die Arbeiten durch einen Dritten fertiggestellt; die Klägerin machte daraus Mehrkosten und Verzögerungsschäden geltend. Die Beklagte verlangte Vergütung für bis dahin erbrachte Leistungen und berief sich darauf, nicht zur Erbringung weitergehender Architektenleistungen verpflichtet gewesen zu sein. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt; das Berufungsgericht überprüfte insbesondere die Frage der Leistungsabgrenzung, die Berechtigung der Auftragsentziehung und die Haftung für Verzögerungsschäden. • Vertragliche Auslegung: Bei öffentlicher Ausschreibung ist auf den Empfängerhorizont der Bieter abzustellen; VOB/A-konforme Auslegung hat Vorrang, unklare Formulierungen gehen zu Lasten des Auftraggebers (§ 9 Nr.1, Nr.2 VOB/A). • Leistungsumfang: Die Beklagte schuldete die im Leistungsverzeichnis ausdrücklich übertragenen statischen und ausführungsbezogenen Einzelleistungen (z. B. Festlegung von Glasdicken, Dimensionierungen, 1:1-Werkstattzeichnungen), nicht jedoch von ihr pauschal die gesamte Gebäudestatik oder alle noch ausstehenden Planungsphasen. • Auftragsentziehung: Eine Entziehung nach § 8 Nr.3 VOB/B war gerechtfertigt, weil die Beklagte trotz zahlreicher Aufforderungen und wiederholter Bedenkenanzeigen vertragliche Planungsleistungen nicht in dem übernommenen Umfang erbrachte; eine weitere Abmahnung war bei hartnäckiger Weigerung entbehrlich. • Rechtsfolgen der Kündigung: Die Klägerin kann nach § 8 Nr.3 Abs.2 VOB/B Aufwendungsersatz verlangen; sie ist berechtigt, die Arbeiten durch Dritte fertigen zu lassen und die daraus entstandenen Mehrkosten gegen die Beklagte geltend zu machen; die Höhe ist im Betragsverfahren zu bestimmen. • Verzögerungsschaden: Die Beklagte haftet dem Grunde nach für durch die Neuvergabe entstandene Verzögerungen gemäß § 6 Ziff.6 VOB/B; ein Mitverschulden der Klägerin wegen fehlender Planungen ist möglich (§ 254 BGB) und bleibt für das Betragsverfahren offen. • AGB-Kontrolle: Die Leistungsbeschreibung ist eine reine Leistungsregelung und damit der Inhaltskontrolle entzogen; ungewöhnliche Wagnisse oder zusätzliche besondere Leistungen sind nur bei klarer Regelung zu vergüten (DIN/VOB/C-Regelungen zu Besonderen Leistungen). • Widerklage auf Zeitaufwand: Die Beklagte konnte die nach Stunden abgerechneten Zeit- und Fahrkosten nicht erfolgreich geltend machen, weil ein Einheitspreisvertrag bestand und sie die Zusammensetzung des Einheitspreises nicht darlegte. Das Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil dahin, dass die Klage dem Grunde nach hinsichtlich der Mehrkosten durch die Fertigstellung durch Dritte und der weiteren Mehrkosten infolge der Bauzeitverzögerung vom 21.12.2007 bis 25.06.2009 begründet ist, wobei die Forderungen insoweit unter Vorbehalt eines noch zu bestimmenden Mitverschuldens der Klägerin stehen. Die Berufung war insoweit nur teilweise erfolgreich; im Übrigen blieb sie zurückgewiesen. Die Beklagte trägt demnach grundsätzlich die wirtschaftlichen Folgen der Auftragsentziehung, weil sie ihre vertraglich übernommenen Planungs- und Darlegungspflichten nicht ausreichend erfüllt hatte. Die exakte Höhe der ersatzpflichtigen Mehrkosten und die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin sind zur weiteren Feststellung und Abrechnung an das Landgericht zurückverwiesen worden; die Widerklage der Beklagten auf Vergütung nach Aufwand wurde abgewiesen, da sie keinen schlüssigen Anspruch aus dem Einheitspreisvertrag dargelegt hat.