Beschluss
4 Ws 158/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine unbestimmte Weisung zur Nachsorge nach § 56c Abs.1 StGB ist verfassungsrechtlich unzulässig, weil sie Bestimmtheitsgebot und Überprüfbarkeit verletzt.
• Weisungen über Art, Ort, Umfang und Dauer von Nachsorgemaßnahmen sind vom Gericht hinreichend konkret zu bestimmen; die Übertragung dieser Kernentscheidungen auf Dritte ist unzulässig.
• Bei fehlender Bestimmtheit kann das Beschwerdegericht die Weisung im Rahmen der Überprüfbarkeit selbst neu fassen, wenn die Zielrichtung erkennbar ist und die Neufassung die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt.
Entscheidungsgründe
Bestimmtheit von Weisungen zu Suchtnachsorge bei Bewährung • Eine unbestimmte Weisung zur Nachsorge nach § 56c Abs.1 StGB ist verfassungsrechtlich unzulässig, weil sie Bestimmtheitsgebot und Überprüfbarkeit verletzt. • Weisungen über Art, Ort, Umfang und Dauer von Nachsorgemaßnahmen sind vom Gericht hinreichend konkret zu bestimmen; die Übertragung dieser Kernentscheidungen auf Dritte ist unzulässig. • Bei fehlender Bestimmtheit kann das Beschwerdegericht die Weisung im Rahmen der Überprüfbarkeit selbst neu fassen, wenn die Zielrichtung erkennbar ist und die Neufassung die verfassungsrechtlichen Anforderungen erfüllt. Der Verurteilte wurde wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt; die Taten wurden wegen eigener Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Nach teilweiser Vollstreckung und Zurückstellung gemäß § 35 BtMG absolvierte er eine stationäre Entwöhnungsbehandlung. Das Landgericht setzte die Reststrafe zur Bewährung aus, bestimmte die Bewährungszeit und unterstellte ihn der Aufsicht eines Bewährungshelfers. Es wies ihn an, sich einer ambulanten Drogentherapie-Nachsorgebehandlung zu unterziehen oder einer geeigneten Selbsthilfegruppe beizutreten und dort regelmäßig teilzunehmen; die nähere Ausgestaltung sollte der Bewährungshelfer vornehmen. Gegen diese unbestimmte Weisung richtete sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die auf ersatzlose Aufhebung abzielte. Das Beschwerdegericht prüfte die Weisung nur auf Gesetzesmäßigkeit und Bestimmtheit; es stellte fest, dass die Zielrichtung der Weisung gerechtfertigt ist, die konkrete Formulierung jedoch zu unbestimmt war. • Zuständigkeit und Prüfungsrahmen: Die Beschwerde ist als einfache Beschwerde zu behandeln; das Rechtsmittel ist auf Gesetzesmäßigkeit prüfbar (§§ 36 Abs.5 S.4 BtMG, 454 Abs.4, 453 Abs.2 StPO). • Rechtliche Grundlage: Die Weisung stützt sich auf § 56c Abs.1 StGB und verfolgt einen spezialpräventiven Resozialisierungszweck, der grundsätzlich zulässig ist; ein Einwilligungserfordernis nach § 56c Abs.3 StGB besteht nicht. • Ermessensbewertung: Die Anordnung, Nachsorge anzuordnen, war sachgerecht angesichts der Suchtgeschichte und des Rückfallrisikos; es lagen keine ersichtlichen Ermessensfehler vor. • Bestimmtheitsgebot: Bewährungsweisungen müssen klar, bestimmt und überprüfbar sein, insbesondere bei Heilbehandlungen sind Maßnahme, Einrichtung, Zeitraum und Häufigkeit festzulegen; die Übertragung dieser Kernentscheidungen auf den Bewährungshelfer ist unzulässig. • Konsequenz bei Unbestimmtheit: Die angeordnete Formulierung war zu unbestimmt, weil Art, Einrichtung, Dauer und Frequenz der Nachsorge nicht hinreichend festgelegt wurden; deshalb war eine Neufassung erforderlich. • Neufassung durch Beschwerdegericht: Da die Zielrichtung erkennbar war, durfte der Senat die Weisung selbst präzisieren, um die erforderlichen Grundlagen für spätere, konkretisierte Weisungen des bewährungsaufsichtsführenden Gerichts zu schaffen. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde war teilweise begründet; deswegen wurde das Kostenrisiko teilweise dem Beschwerdeführer auferlegt und die Gerichtsgebühr reduziert. Die Beschwerde war teilweise begründet. Die ursprüngliche Weisung des Landgerichts war in ihrer bisherigen, unbestimmten Fassung nicht haltbar, weil sie dem Bestimmtheitsgebot und der Überprüfbarkeit nicht genügte. Das Oberlandesgericht änderte die Weisung und bestimmte konkret, dass der Verurteilte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt Kontakt zu benannten Suchtberatungsstellen aufzunehmen und dort mindestens drei Beratungsgespräche zu führen hat sowie eine Stellungnahme über zweckmäßige Nachsorgemaßnahmen vorzulegen hat. Damit wurde die Zielrichtung der Nachsorge erhalten, zugleich aber die erforderliche Konkretisierung hergestellt, damit spätere Weisungen überprüfbar sind und ein möglicher Widerruf der Bewährung sachgerecht beurteilt werden kann. Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels, die Gerichtsgebühr wurde um ein Drittel ermäßigt.