OffeneUrteileSuche
Urteil

10 U 6/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht für von einem Eigentümer begehrte physische Datenträger und Dongles, soweit der Beklagte keine dingliche oder rechtsgeschäftliche Berechtigung mehr geltend machen kann. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Verwahrer zu, wenn ein einheitlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Gegenforderung besteht; die Rückgabe kann Zug um Zug gegen Zahlung erfolgen. • Ansprüche auf Architektenhonorar sind nach HOAI zu berechnen, wenn kein arbeitnehmerähnliches oder wirksames Gesellschaftsverhältnis vorliegt und keine abweichende, schriftlich gesicherte Honorarvereinbarung bewiesen ist. • Ist ein vorgelagertes Urteil in Teilumfang rechtskräftig, beschränkt dies die in einem Folgeverfahren noch geltend zu machenden Forderungen; ein verbleibender, nicht rechtskräftig entschiedener Restanspruch bleibt aber möglich. • Bei Leistungskondiktion oder Subplanervertrag kann die Vergütung nach HOAI geschuldet sein; bei Bereicherungsansprüchen ist der Wert der ersparten Aufwendungen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Herausgabe vs. Zurückbehaltungsrecht; HOAI-Vergütung für Subplaner • Ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB besteht für von einem Eigentümer begehrte physische Datenträger und Dongles, soweit der Beklagte keine dingliche oder rechtsgeschäftliche Berechtigung mehr geltend machen kann. • Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Verwahrer zu, wenn ein einheitlicher wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Gegenforderung besteht; die Rückgabe kann Zug um Zug gegen Zahlung erfolgen. • Ansprüche auf Architektenhonorar sind nach HOAI zu berechnen, wenn kein arbeitnehmerähnliches oder wirksames Gesellschaftsverhältnis vorliegt und keine abweichende, schriftlich gesicherte Honorarvereinbarung bewiesen ist. • Ist ein vorgelagertes Urteil in Teilumfang rechtskräftig, beschränkt dies die in einem Folgeverfahren noch geltend zu machenden Forderungen; ein verbleibender, nicht rechtskräftig entschiedener Restanspruch bleibt aber möglich. • Bei Leistungskondiktion oder Subplanervertrag kann die Vergütung nach HOAI geschuldet sein; bei Bereicherungsansprüchen ist der Wert der ersparten Aufwendungen zu ersetzen. Die Parteien arbeiteten gemeinsam an der Umplanung und Erweiterung einer Intensiv- und OP-Abteilung des X-Hospitals. Der Kläger verlangte die Herausgabe mehrerer Hardware- und Softwaregegenstände (u.a. Dongles, Workstations, CD-ROM mit HOAI-Programm) als Eigentümer nach § 985 BGB. Der Beklagte widersprach und stellte widerklagend Honoraransprüche für erbrachte Architektenleistungen, die er nach HOAI berechnet wissen wollte. Die Parteien hatten zuvor über eine Gesellschaftsgründung verhandelt; ein Gesellschafterverhältnis wurde jedoch gerichtlich ausgeschlossen. Das Landgericht gab teilweise der Herausgabeklage statt und wies andere Teile ab; beide Seiten legten Berufung ein. Der Beklagte forderte alternativ eine Zug-um-Zug-Verurteilung: Herausgabe gegen Zahlung von 150.000 EUR. Streitpunkt war insbesondere, ob der Beklagte als Subplaner HOAI-Vergütung beanspruchen kann und ob er ein Zurückbehaltungsrecht an den streitigen Gegenständen hat. • Herausgabeansprüche: Der Kläger hat nach § 985 BGB Anspruch auf Herausgabe der im Tenor genannten physischen Gegenstände einschließlich der CD-ROM mit dem HOAI-Programm, soweit der Beklagte nicht darlegt, dass er ein dingliches oder sonstiges Recht an diesen Sachen besitzt. • Fünftes Dongle: Die Berufung des Klägers auf Herausgabe eines weiteren Dongles blieb unbegründet, weil die Aufhebungsvereinbarung dem Auftraggeber das Recht einräumt, den Beklagten für Übergangsleistungen beizuziehen; ein vorläufiger Verbleib eines Dongles ist wirtschaftlich zumutbar. • Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB): Dem Beklagten steht ein Zurückbehaltungsrecht zu, weil zwischen der Herausgabeforderung des Klägers und der vom Beklagten geltend gemachten Honorarforderung ein einheitlicher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht; daher ist eine Zug-um-Zug-Verurteilung geboten. • Rechtsnatur der Beziehung: Es steht fest, dass keine GbR bestand; die tatsächliche Zusammenarbeit war zwar eng, doch kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Der Beklagte war als selbständiger Subplaner tätig oder hat jedenfalls einen Bereicherungsanspruch, sodass die HOAI anzuwenden ist. • Anwendbarkeit der HOAI: Mangels nachgewiesener, wirksamer anderslautender Honorarvereinbarung ist die HOAI als öffentlich-rechtliche Preisordnung maßgeblich; der Kläger hatte die Beweislast für eine abweichende Vergütungsvereinbarung und hat sie nicht erbracht. • Höhe des Anspruchs: Nach Prüfung der Abrechnungen, Zahlungen und abzugsfähigen Gegenansprüche verbleibt bei HOAI-Rechnung ein offener Vergütungsanspruch des Beklagten, aus dem mindestens 150.000 EUR verbleiben und daher die Widerklage des Beklagten in dieser Höhe begründet ist. • Verzugsschaden/Feststellung: Der Antrag des Klägers auf Feststellung von Schadensersatz wegen Verzug bleibt erfolglos, weil das Zurückbehaltungsrecht und angebotene Zug-um-Zug-Leistungen den Schuldnerverzug überwinden bzw. beendet haben. • Prozessuale Wirkungen: Frühere Klageentscheidungen (I. Instanz, 7 O 166/12) sind hinsichtlich bereits rechtskräftig entschiedener Teilbeträge zu berücksichtigen; verbleibende Forderungsanteile sind in der Abrechnung zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nur teilweise stattgegeben: der Beklagte ist zur Herausgabe der im Tenor genannten Gegenstände verpflichtet, nicht jedoch zum Herausgeben des streitigen fünften Dongles. Zugleich hat das Gericht der Berufung des Beklagten stattgegeben: der Kläger ist Zug um Zug zur Zahlung von 150.000,00 EUR gegen Herausgabe der aufgelisteten Gegenstände zu verurteilen; die Teil-Widerklage des Beklagten in Höhe von 150.000,00 EUR ist damit vollumfänglich begründet. Ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten nach § 273 BGB besteht aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Herausgabeforderung und Honorarforderung, weshalb die Rückgabe Zug um Zug erfolgen muss. Der Feststellungsantrag des Klägers auf Schadensersatz wegen Verzug wurde abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Zulassung der Revision wurden getroffen.