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Beschluss

2 Ss 444/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Personenmehrheit kann auch dann eine „Gruppe" im Sinne des § 127 StGB bilden, wenn sie spontan für eine einmalige Aktion zusammenkommt, sofern ein Mindestmaß an Organisation und ein gemeinsamer Zweck gegeben sind. • Zur Beurteilung, ob eine Gruppe i.S.v. § 127 StGB vorliegt, sind Zahl, räumliche Verteilung, Organisation und Zweck der Personenmehrheit nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen; bereits sechs zusammengeschlossene Personen können ausreichend sein. • Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, dass tatbestandliche Merkmale als zusätzliche Strafschärfungsgründe verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB).
Entscheidungsgründe
Spontan gebildete bewaffnete Personenmehrheit kann Gruppe i.S.v. §127 StGB sein • Eine Personenmehrheit kann auch dann eine „Gruppe" im Sinne des § 127 StGB bilden, wenn sie spontan für eine einmalige Aktion zusammenkommt, sofern ein Mindestmaß an Organisation und ein gemeinsamer Zweck gegeben sind. • Zur Beurteilung, ob eine Gruppe i.S.v. § 127 StGB vorliegt, sind Zahl, räumliche Verteilung, Organisation und Zweck der Personenmehrheit nach den Umständen des Einzelfalls zu würdigen; bereits sechs zusammengeschlossene Personen können ausreichend sein. • Bei der Strafzumessung ist zu vermeiden, dass tatbestandliche Merkmale als zusätzliche Strafschärfungsgründe verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung nach § 46 Abs. 3 StGB). Der Angeklagte hielt sich in der Nacht vom 22. auf 23. März 2013 in einem von einem Black Jackets-Mitglied betriebenen Prostitutionsbetrieb auf. Aufgrund von Provokationen durch rivalisierende Red Legions näherte sich eine Gruppe von etwa 30 Personen dem Gebäude. Im Betrieb bewaffneten sich der Präsident der Black Jackets, vier weitere Personen einschließlich des Bruders des Angeklagten und der Angeklagte gemeinsam aus vorhandenen Waffen, wobei der Angeklagte einen Baseballschläger nahm und der Präsident eine geladene Pistole. Unter Führung des Präsidenten stellten sich diese Personen der Herannahenden entgegen und demonstrierten die Macht der Black Jackets; der Präsident gab mehrere Schüsse ab. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen Bildung bewaffneter Gruppen (§ 127 StGB) zu 120 Tagessätzen à 5 Euro. Mit der Revision rügte der Angeklagte unter anderem, es handele sich nur um eine spontan gebildete Gruppe und somit nicht um eine „Gruppe" i.S.d. § 127 StGB. • Begriff und Zweck: Der Begriff der Gruppe ist gesetzlich nicht definiert; maßgeblich sind gemeinsames Merkmal, Zweck und die Fähigkeit zur koordinierten Aktion. § 127 StGB schützt den inneren Rechtsfrieden und das Gewaltmonopol vor gefährlichen bewaffneten Personenmehrheiten. • Zahl und Organisation: Es gibt keine starre Mindestanzahl; drei Personen können genügen, bei räumlich verteilten Gruppierungen ist mehr erforderlich. Hier reichte der Zusammenschluss von sechs Personen aus. • Spontane Bildung: Eine Gruppe kann auch spontan für eine einmalige Aktion gebildet werden, sofern ein Mindestmaß an Organisation und gemeinsamer Zweck vorhanden ist; das Gesetz zielt auf die Gefährlichkeit koordinierter Personenmehrheiten, unabhängig von dauerhafter Organisation. • Anwendung auf den Fall: Die Beteiligten bildeten unter gemeinsamer Bewaffnung und Führung eine auf Machtdemonstration gerichtete Personenmehrheit, sodass die Merkmale einer Gruppe i.S.v. § 127 StGB erfüllt sind. • Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot: Das Amtsgericht berücksichtigte strafschärfend die Aggressionsbereitschaft durch den Anschluss des Angeklagten, wodurch es gegen das Verbot der Doppelverwertung (§ 46 Abs. 3 StGB) verstieß; die konkrete Gefährdung durch das Verhalten ist hingegen tauglicher Strafzumessungsgrund. • Neubemessung der Rechtsfolge: Der Senat entschied nach § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst über die Strafe und reduzierte die Geldstrafe unter Würdigung des tatbezogenen Gefährdungsbildes auf 90 Tagessätze zu 5 Euro. Die Revision des Angeklagten war teilweise erfolgreich: Der Schuldspruch wegen Bildung bewaffneter Gruppen (§ 127 StGB) bleibt bestehen, da die spontanen gemeinsamen Bewaffnungshandlungen und die Machtdemonstration eine Gruppe im Sinne der Vorschrift begründen. Die vom Amtsgericht festgesetzte Geldstrafe wurde jedoch wegen unzulässiger Doppelverwertung einzelner tatbestandlicher Merkmale geändert; der Senat setzte die Strafe auf 90 Tagessätze zu je 5 Euro herab. Die übrigen Rügegegenstände sind unbegründet geblieben. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.