Beschluss
17 WF 146/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Verfahrenskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist.
• Ein vor inländischem gewöhnlichem Aufenthalt liegender Unterhaltsanspruch kann nach dem Haager Protokoll deutschem Recht unterliegen, auch wenn die Scheidung im Ausland stattgefunden hat.
• Ein wirksam vor einem ausländischen Gericht erklärter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann nach dem in jenem Staat geltenden Formrecht wirksam sein.
• Allein die nachträgliche wirtschaftliche Bewertung eines zuvor wirksam erklärten Verzichts begründet keine Sittenwidrigkeit und rechtfertigt daher nicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen Unterhaltsauskunft und nachehelichem Unterhalt abgelehnt • Verfahrenskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig ist. • Ein vor inländischem gewöhnlichem Aufenthalt liegender Unterhaltsanspruch kann nach dem Haager Protokoll deutschem Recht unterliegen, auch wenn die Scheidung im Ausland stattgefunden hat. • Ein wirksam vor einem ausländischen Gericht erklärter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt kann nach dem in jenem Staat geltenden Formrecht wirksam sein. • Allein die nachträgliche wirtschaftliche Bewertung eines zuvor wirksam erklärten Verzichts begründet keine Sittenwidrigkeit und rechtfertigt daher nicht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. Die Antragsgegnerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenverfahren zur Auskunft über Einkünfte/Vermögen des Antragsgegners und zur Geltendmachung nachehelichen Unterhalts. Das Amtsgericht wies den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurück. Die Antragstellerin legte sofortige Beschwerde ein, das Verfahren wurde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Die Ehe war in der Türkei geschieden worden; dort hatte die Antragstellerin einem Verzicht auf nachehelichen Unterhalt zugestimmt. Die Anerkennungsakten des Oberlandesgerichts Karlsruhe wurden beigezogen. Die Antragstellerin rügte Verständigungsprobleme und Sittenwidrigkeit des Verzichts; sie hatte zum Zeitpunkt der Scheidung Einkünfte erzielt und gab an, später wieder erwerbstätig zu sein. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; Verfahrenskostenhilfe ist nach §§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 114 S.1 ZPO nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu bewilligen. • Nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP) wäre deutsches Recht für einen Unterhaltsanspruch anzuwenden, da die Antragstellerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. • Ein Unterhaltsverzicht ist nach § 1585c BGB grundsätzlich möglich; darauf kommt es an, ob der Verzicht wirksam zustande gekommen ist. • Nach Art.11 Abs.1 EGBGB ist das Formstatut für die Erklärung das Recht des Staates, in dem die Erklärung vorgenommen wurde; der Verzicht wurde in der Türkei vor Gericht erklärt, somit gilt türkisches Formrecht. • Das türkische Gericht bestätigte im Urteil vom 19.12.2011 die Geeignetheit der Vereinbarungen und damit die gerichtliche Bestätigung des Unterhaltsverzichts. • Die von der Antragstellerin geltend gemachten Verständigungsprobleme konnten nicht festgestellt werden; sie erklärte im Anerkennungsverfahren, in der Türkei aufgewachsen zu sein und die Verhandlung verstanden zu haben. • Allein die spätere wirtschaftliche Einschätzung des Verzichts begründet keine Sittenwidrigkeit; die Antragstellerin hatte zum Zeitpunkt der Scheidung Erwerbseinkommen und plant eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit. • Mangels Aussicht auf Erfolg war die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu versagen; ergänzend wurden keine außergerichtlichen Kosten erstattet (§§ 113 Abs.1 S.2 FamFG, 127 Abs.4 ZPO). Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe wird nicht bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das türkische Scheidungsurteil hat den Unterhaltsverzicht bestätigt und war nach türkischem Formrecht wirksam abgegeben. Verständigungsprobleme und Sittenwidrigkeit wurden nicht festgestellt; die Antragstellerin hatte zum Scheidungszeitpunkt Erwerbseinkommen und beabsichtigt eine Wiederaufnahme der Tätigkeit. Daher besteht keine Grundlage für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe oder für die Anordnung der begehrten Auskunft und Zahlungen.