Beschluss
4 Ss 225/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen ein bußgeldrichterliches Urteil ist nur eingeschränkt überprüfbar; die Beweiswürdigung des Tatrichters darf nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht ersetzt werden.
• Lichtbilder können in den Urteilsgründen zur Identifizierung des Fahrers referenziert werden; weitere Beschreibungen sind entbehrlich, wenn die Fotos zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet sind.
• Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Gewinnung von Vergleichslichtbildern sind im Bußgeldverfahren nur unter engen Voraussetzungen zulässig; eine unverhältnismäßige Anordnung führt nicht zwingend zu Verwertungsverbot, sondern die Verwertbarkeit ist unter Abwägung der Umstände zu prüfen.
• Bei deutlicher Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 50% über dem Limit) spricht regelmäßig vieles für Vorsatz.
• Ein Verwertungsverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei willkürlicher Anordnung oder grober Rechtslage-Verkennung.
Entscheidungsgründe
Grenzen der Überprüfung bei Lichtbildidentifizierung und Verwertbarkeit erkennungsdienstlicher Vergleichsbilder • Die Rechtsbeschwerde gegen ein bußgeldrichterliches Urteil ist nur eingeschränkt überprüfbar; die Beweiswürdigung des Tatrichters darf nicht durch das Rechtsbeschwerdegericht ersetzt werden. • Lichtbilder können in den Urteilsgründen zur Identifizierung des Fahrers referenziert werden; weitere Beschreibungen sind entbehrlich, wenn die Fotos zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet sind. • Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Gewinnung von Vergleichslichtbildern sind im Bußgeldverfahren nur unter engen Voraussetzungen zulässig; eine unverhältnismäßige Anordnung führt nicht zwingend zu Verwertungsverbot, sondern die Verwertbarkeit ist unter Abwägung der Umstände zu prüfen. • Bei deutlicher Überschreitung der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit (mehr als 50% über dem Limit) spricht regelmäßig vieles für Vorsatz. • Ein Verwertungsverbot kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei willkürlicher Anordnung oder grober Rechtslage-Verkennung. Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Reutlingen wegen vorsätzlicher innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung zu 200 EUR Geldbuße und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt. In der Hauptverhandlung wurde die Identität des Fahrzeugführers anhand eines Lichtbilds der Überwachungsanlage und eines vorab von der Kriminalpolizei erstellten Vergleichslichtbilds festgestellt. Der Betroffene erschien auf eigenen Antrag nicht persönlich und hatte zuvor die Fahrereigenschaft bestritten und einen anderen Zeugen als möglichen Fahrer benannt. Er rügte mit der Rechtsbeschwerde formelle und materielle Rechtsverstöße, insbesondere die Verwertung des durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gewonnenen Vergleichslichtbilds. Das Rechtsmittelgericht prüfte, ob die Beweiswürdigung und die Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme rechtsfehlerhaft waren und ob ein Verwertungsverbot anzunehmen sei. • Rechtsbeschwerdegerichtliche Prüfungsbegrenzung: Das Rechtsbeschwerdegericht darf die freie Beweiswürdigung des Tatrichters nicht durch eigene ersetzen; die Urteilsgründe müssen nur eine auf Rechtsfehler beschränkte Kontrolle ermöglichen (§§ 79 Abs.3 OWiG, 349 Abs.2 StPO). • Identifizierung durch Lichtbilder: Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder verwiesen (§ 46 Abs.1 OWiG, § 267 Abs.1 S.3 StPO). Fotos beider Art waren von guter Qualität und eigneten sich uneingeschränkt zur Identifikation, sodass weitergehende Beschreibungen entbehrlich waren. • Erkennungsdienstliche Maßnahme und Verhältnismäßigkeit: Zwar wären weniger belastende Alternativen denkbar (mündliche Erstellung eines Vergleichsbilds im Termin durch Sachverständigen), die gerichtliche Anordnung der Vorabfertigung durch die Polizei war jedoch nicht willkürlich und stellte keine grobe Rechtslage-Verkennung dar; angesichts der Bedeutung des öffentlichen Interesses (Fahrverbots steht im Raum) überwog die Verhältnismäßigkeit. • Verwertbarkeit trotz Unverhältnismäßigkeit: Ein generelles strafprozessuales Verwertungsverbot bei Verstößen gegen Beweiserhebungsregeln besteht nicht; die Verwertbarkeit ist im Einzelfall nach Art und Gewicht des Verstoßes abzuwägen. Nur bei willkürlicher Anordnung oder grober Rechtsverkennung ist ein Verwertungsverbot anzunehmen. • Vorsatz bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung: Bei einer innerörtlichen Überschreitung um 26 km/h (über 50% des Limits) spricht die Höhe der Überschreitung regelmäßig für vorsätzliches Handeln; hierfür lagen keine entlastenden Anhaltspunkte vor. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen; das Urteil des Amtsgerichts Reutlingen bleibt in vollem Umfang bestehen. Die identifizierende Beweiswürdigung des Tatrichters auf Grundlage der Lichtbilder war rechtsfehlerfrei und ermöglichte eine ausreichende Überprüfung. Die Anordnung und Verwertung des vorab erstellten Vergleichslichtbilds durch erkennungsdienstliche Maßnahmen waren zwar unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten diskutabel, aber nicht willkürlich oder gesetzeswidrig, sodass kein Verwertungsverbot anzunehmen ist. Ferner ist angesichts der deutlichen innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von Vorsatz auszugehen, weshalb die Geldbuße und das Fahrverbot zu Recht verhängt wurden.