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Beschluss

4 Ss 411/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leitsatz 1: Erbrachte Bewährungsauflagen (Arbeitsstunden, Geldzahlungen) sind bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. • Leitsatz 2: Die Anrechnungspflicht folgt aus §§ 58 Abs.2 S.2, 56f Abs.3 S.2 StGB, um eine ungünstigere Lage gegenüber gleichzeitiger Aburteilung zu vermeiden. • Leitsatz 3: Maß und Dauer der Anrechnung sind Teil der Strafzumessung und liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; orientierende Umrechnungshilfen (länderverordnungen, Tagessatzsystem) sind zulässig, aber nicht bindend. • Leitsatz 4: Ein Urteil ist revisionsrechtlich standfest, wenn es erkennen lässt, dass der Tatrichter zweckgerecht und ohne sachfremde Erwägungen die Anrechnung bestimmt hat.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Bewährungsauflagen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung • Leitsatz 1: Erbrachte Bewährungsauflagen (Arbeitsstunden, Geldzahlungen) sind bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen. • Leitsatz 2: Die Anrechnungspflicht folgt aus §§ 58 Abs.2 S.2, 56f Abs.3 S.2 StGB, um eine ungünstigere Lage gegenüber gleichzeitiger Aburteilung zu vermeiden. • Leitsatz 3: Maß und Dauer der Anrechnung sind Teil der Strafzumessung und liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; orientierende Umrechnungshilfen (länderverordnungen, Tagessatzsystem) sind zulässig, aber nicht bindend. • Leitsatz 4: Ein Urteil ist revisionsrechtlich standfest, wenn es erkennen lässt, dass der Tatrichter zweckgerecht und ohne sachfremde Erwägungen die Anrechnung bestimmt hat. Der Angeklagte war in mehreren Verfahren wegen Betrugs bzw. banden- und gewerbsmäßigen Betrugs verurteilt worden; ursprünglich waren Gesamtstrafen zur Bewährung ausgesetzt und mit Auflagen versehen (500 Stunden gemeinnützige Arbeit, Geldbuße). Nach Aufhebung der Aussetzung und Bildung einer neuen Gesamtfreiheitsstrafe entschied das Landgericht, die zuvor erbrachten Bewährungsleistungen anzurechnen. Die Berufungskammer stellte fest, dass die Arbeitsauflage vollständig erfüllt und 820 EUR der Geldbuße gezahlt worden waren und rechnete sechs Monate auf die bereits rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe an. Der Angeklagte legte Revision ein, die sich gegen die Anrechnung richtete, ohne die Sachrüge substantiiert auszuführen. • Rechtsgrundlagen: §§ 55, 56f Abs.3 S.1–2, 58 Abs.2 S.2 StGB regeln Anrechnung und Ausgleich von Bewährungsauflagen bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung. • Anrechnungspflicht: Nach § 58 Abs.2 S.2 StGB besteht bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung eine Pflicht zur Anrechnung, damit der Verurteilte nicht schlechter gestellt wird als bei gleichzeitiger Aburteilung. • Ermessen des Tatrichters: Gesetz schreibt keinen festen Umrechnungsmaßstab vor; die Bestimmung von Umfang und Dauer der Anrechnung ist Bestandteil der Strafzumessung und unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. • Orientierungshilfen: Länderverordnungen zur Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen durch Arbeit (z. B. Baden-Württemberg: 1 Tag = 4 Stunden) und das Tagessatzsystem für Geldzahlungen dürfen als Anhalt dienen, sind aber nicht zwingend oder mathematisch verbindlich. • Wertende Betrachtung: Bewährungsauflagen sind nicht strafersetzend; daher ist eine wertende, nicht schematische Umrechnung geboten, die auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten berücksichtigen kann. • Überprüfung im vorliegenden Fall: Das Landgericht hat nachvollziehbar die erbrachten Arbeitsstunden nach der baden-württembergischen Verordnung umgerechnet und die Geldzahlungen anhand des aktuellen bzw. relevanten Einkommenswerts bewertet; diese Erwägungen waren sachgerecht und frei von Rechtsfehlern. • Revisionsprüfung: Das Urteil offenbart hinreichend die Zweckorientierung der Anrechnung; die getroffenen Wertungen und der festgestellte Anrechnungszeitraum sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision des Angeklagten wurde verworfen; die Anrechnung von sechs Monaten auf die bereits rechtskräftige Gesamtfreiheitsstrafe ist sowohl in ihrer rechtlichen Grundlage (§§ 56f, 58 StGB) als auch in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht zu beanstanden. Der Tatrichter durfte länderverordnungsbasierte Umrechnungsfaktoren für Arbeitsstunden und das Einkommen als Anhaltspunkt für die Umrechnung der Geldzahlungen heranziehen und hat diese Orientierungshilfen einer wertenden Betrachtung unterworfen. Die Feststellungen, dass die Arbeitsauflage vollständig erfüllt und 820 EUR gezahlt wurden, sind maßgeblich und wurden angemessen berücksichtigt. Damit bleibt die Gesamtfreiheitsstrafe mit der erfolgten Anrechnung bestehen; der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.