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Beschluss

5 W 26/14

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 21.5.2014 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerinnen abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerinnen. Wert: 15.000 Euro Gründe I. 1 Die Antragstellerin zu 2) mit Sitz in Österreich ist nach ihrem Vortrag Herstellerin von Blutzuckermessgeräten, die Antragstellerin zu 1) mit Sitz in Tschechien vertreibt nach ihrem Vortrag diese Geräte in Tschechien. Die Antragsgegnerin zu 2) ist ein Institut, das u. a. Untersuchungen über die Messgenauigkeit von Blutzuckermessgeräten durchführt, der Antragsgegner zu 1) ist gesetzlicher Vertreter und ärztlicher Leiter der Antragsgegnerin zu 1). Die Parteien streiten um die weitere Verbreitung einer von den Antragsgegnern erstellten und im September 2012 im Journal of Diabetes Science and Technology publizierten Studie, die u. a. von den Antragstellerinnen hergestellte bzw. vertriebene Blutzuckermessgeräte zum Gegenstand haben soll. 2 Die Antragstellerinnen haben beim Stadtgericht Prag unter dem 25.2.2013 - Az. 19Cm 6/2013-47 - im Beschlusswege eine ohne Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks, ohne Anhörung der Antragsgegner und ohne Begründung erlassene einstweilige Verfügung erwirkt, durch die die Antragsgegner verurteilt wurden, die Verbreitung der streitgegenständlichen Studie zu unterlassen. 3 Auf die Berufung der Antragsgegner hat das Obergericht Prag den Beschluss des Stadtgerichts mit Beschluss vom 25.11.2013 - Az. 3Cmo 286/2013-250 - dahin eingeschränkt, dass die Antragsgegner nicht die Verbreitung der Studie insgesamt, sondern nur insoweit zu unterlassen haben, als das dort getestete Blutzuckermessgerät der Antragstellerin zu 2) Gegenstand der Studie ist. Soweit die Antragsgegner im Berufungsverfahren Einwendungen in der Sache erhoben haben, hat das Obergericht Prag ausgeführt, dass gemäß § 75c Abs. 4 der tschechischen Zivilprozessordnung für die Entscheidung im Berufungsverfahren der Aktenstand bei Erlass des Beschlusses des Gerichts der ersten Instanz maßgeblich sei. Das Berufungsgericht könne daher auf die Berufung nur die Gründe überprüfen, aufgrund derer das Gericht erster Instanz den angefochtenen Beschluss erlassen habe und könne dabei nur vom Inhalt der Akten ausgehen, wie er bei Erlass des angefochtenen Beschlusses gewesen sei. Danach sei es wahrscheinlich, dass die Handlungen der Antragsgegner sich als Eingriff in den guten Ruf der Antragstellerinnen erweisen würden. Mit sachlichen Einwendungen müssten die Antragsgegner auf das Verfahren in der Sache selbst verwiesen werden. Lediglich soweit das Stadtgericht Prag die Verbreitung der Studie insgesamt untersagt habe, habe die Berufung Erfolg, da insoweit in der einstweiligen Verfügung eine offensichtlich unangemessene Maßnahme liege. 4 Im hiesigen Verfahren begehren die Antragstellerinnen für den Beschluss des Obergerichts Prag vom 25.11.2013 Vollstreckbarerklärung und Klauselerteilung. Auf ihren entsprechenden Antrag vom 5.3.2014 hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm mit Beschluss vom 21.5.2014 den Beschluss des Obergerichts Prag unter Zugrundelegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVO - ABl. EG 2001, Nr. L 12, S. 1) für vollstreckbar erklärt und Klauselerteilung angeordnet. 5 Die Antragsgegner haben gegen den ihnen jeweils am 13.6.2014 zugestellten Beschluss am 8.7.2014 Beschwerde beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegt. Sie beantragen, 6 den Beschluss des Landgerichts Ulm vom 21.5.2014, Aktenzeichen 3 O 55/14, aufzuheben und den Antrag, den Beschluss des Obergerichts Prag vom 25.11.2013, Aktenzeichen 3Cmo 286/2013-250, durch die Anbringung einer Vollstreckungsklausel für vollstreckbar zu erklären, kostenpflichtig zurückzuweisen. 7 Die Antragsgegner sind im Wesentlichen der Auffassung, dem für vollstreckbar erklärten Beschluss des Obergerichts Prag liege kein kontradiktorisches Verfahren zugrunde; nur die Entscheidung in einem kontradiktorischen Verfahren könne aber nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH gemäß Art. 45, 34 EuGVO anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden. 8 Die Antragstellerinnen verteidigen den angefochtenen Beschluss. Sie halten die von den Antragsgegnern für sich in Anspruch genommene Rechtsprechung für überholt, soweit diese die Vollstreckbarerklärung nur in kontradiktorischen Verfahren ergangener Entscheidungen zulässt. Davon abgesehen liege aber vorliegend auch ein kontradiktorisches Verfahren im erforderlichen Sinne vor, weil den Antragsgegnern zwar nicht vor Erlass des Beschlusses des Stadtgerichts Prag, jedoch vor Erlass des durch das Landgericht Ulm für vollstreckbar erklärten Beschlusses des Obergerichts Prag rechtliches Gehör gewährt worden und damit die vor dem Stadtgericht Prag unterbliebene Beteiligung der Antragsgegner nachgeholt worden sei; die Antragsgegner seien mit ihren Einwendungen in der Berufung ja sogar teilweise durchgedrungen. II. 9 Die Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig und begründet. 1. 10 Die Beschwerde der Antragsgegner ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt aus §§ 11 ff. AVAG, die Anwendbarkeit des AVAG folgt aus § 1 Nr. 2 lit. b) AVAG. Die begehrte Vollstreckbarerklärung richtet sich nach der EuGVO, die zeitlich, räumlich und sachlich anwendbar ist. 2. 11 Über die Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch Senatsentscheidung und nicht durch den Einzelrichter zu befinden. Eine Zuständigkeit des Einzelrichters besteht nicht, da der in erster Instanz entscheidende Vorsitzende der Zivilkammer nicht als Einzelrichter i. S. d. § 568 ZPO, sondern kraft besonderer Zuständigkeitszuweisung entscheidet (vgl. Beschl. d. Senats v. 6.9.2002 - 5 W 25/02 und std. Rspr.). 3. 12 Die Beschwerde der Antragsgegner ist begründet. Einer Anerkennung der zur Vollstreckbarerklärung vorgelegten Entscheidung steht Art. 34 Nr. 2 EuGVO entgegen. a) 13 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können in Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidungen der Gerichte anderer Mitgliedsstaaten zwar grundsätzlich anerkannt und vollstreckt werden. Das setzt jedoch voraus, dass das vorausgegangene Verfahren kontradiktorisch angelegt war (ausführlich BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 150/05 -, juris; BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - IX ZB 143/07 -, juris). Zur Begründung dieser Rechtsprechung verweist der Bundesgerichtshof auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 25, 27 Abs. 2 EuGVÜ (EuGHE 1980, 1553, 1565 ff.), wonach die großzügige Handhabung von Anerkennung und Vollstreckung nur im Hinblick darauf gewährt werde, dass die Verfahren, die zu den anzuerkennenden und für vollstreckbar zu erklärenden Entscheidungen führen, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden. 14 Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Anlass, von ihr abzugehen besteht nicht. Soweit die Antragstellerinnen dieser Auffassung sind, haben sie keine gegenüber der Begründung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 21. Dezember 2006 neuen Argumente. Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof dort ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die zum EuGVÜ ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auf die Vorschriften der EuGVO übertragen werden kann, und hat das überzeugend damit begründet, dass der Verordnungsgeber der EuGVO die fraglichen Vorschriften in Kenntnis der entsprechenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs unverändert übernommen habe, so dass nicht anzunehmen sei, dass er an der geltenden Rechtslage etwas habe ändern wollen. Der bloße Verweis der Antragstellerinnen auf ein Fortschreiten des Integrationsprozesses, der sich etwa in der Existenz des „Europäischen Vollstreckungsbescheids“ zeige, genügt demgegenüber nicht, zumal sowohl der Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, als auch die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens beim Erlass der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 bereits bekannt waren. b) 15 Gemessen an den danach zugrunde zulegenden Maßstäben handelt es sich bei der streitgegenständlichen Entscheidung des Obergerichts Prag nicht um ein im erforderlichen Sinne kontradiktorisches Verfahren. Wie soeben a) ausgeführt, wäre dafür erforderlich, dass den Antragsgegner vor Erlass der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt worden wäre. Das ist indes nicht der Fall. aa) 16 Wie sich ausdrücklich aus der Entscheidung des Obergerichts Prag (deutsche Übersetzung Bl. 30, 32 d. A.) und aus dem einschlägigen, vom Obergericht Prag ausdrücklich in Bezug genommenen § 75c Abs. 4 tschechische ZPO (in der von den Antragstellerinnen vorgelegten deutschen Übersetzung: „Für die einstweilige Verfügung ist der Zustand in der Zeit der Veröffentlichung des Beschlusses der ersten Instanz entscheidend“) ergibt, hatte das Obergericht Prag seiner Entscheidung den Akteninhalt auf dem Stand des Zeitpunktes der Entscheidung des Stadtgerichts Prag zugrunde zulegen. 17 Zu diesem Zeitpunkt war den Antragsgegnern jedoch das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt, sie hatten keine Gelegenheit zur Stellungnahme und damit kein rechtliches Gehör. bb) 18 Hatte aber das Obergericht Prag seiner Entscheidung von Rechts wegen den Aktenstand eines Zeitpunktes zugrunde zulegen, zu dem den Antragsgegnern noch kein rechtliches Gehör gewährt war, ist den Antragsgegnern auch im Verfahren vor dem Obergericht Prag nicht im erforderlichen Sinne rechtliches Gehör gewährt worden. 19 Denn selbstverständlich setzt die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nur voraus, dass der Beteiligte ausreichend Möglichkeit hatte, Stellung zu nehmen, wie es offenbar die Antragstellerinnen vertreten. Vielmehr setzt die Gewährung rechtlichen Gehörs voraus, dass die abgegebene Stellungnahme auch Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis haben kann (BVerfGE 84, 188, 190; BVerfGE 86, 133). Das war hier aber nicht der Fall, und daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass das Obergericht Prag auf die Berufung der Antragsgegner die von den Antragstellerinnen erwirkte einstweilige Verfügung des Stadtgerichts Prag tatsächlich zu Lasten der Antragstellerinnen abgeändert hat. 20 Denn diese Abänderung erfolgte ausweislich der Begründung des Obergerichts nur, weil die Entscheidung des Stadtgerichts bereits auf Grundlage des - nach dem Gesagten auch vom Obergericht allein zugrunde gelegten - Vortrags der Antragstellerinnen beim Stadtgericht zu weitgehend gewesen sei. Die damit im Berufungsverfahren beim Obergericht (nur) gegebene Möglichkeit, die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung anzugreifen, diese sei bereits auf Grundlage allein des gegnerischen Vortrags unzutreffend, macht das Verfahren jedoch nicht im nach dem oben Gesagten maßgeblichen Sinn zu einem kontradiktorischen. 4. 21 Damit kann offenbleiben, ob die Vollstreckbarerklärung nicht im Ergebnis auch deshalb ausscheiden müsste, weil die streitgegenständlichen Entscheidungen u. U. dahin auszulegen sind, dass sie von vornherein nur für das Gebiet der tschechischen Republik Geltung beanspruchen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation LG Berlin, Urteil vom 24. April 2014 - 16 O 466/13 -, juris Rn. 21), so dass einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zumindest das Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte. III. 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 23 Einer Rechtsbehelfsbelehrung über das statthafte Rechtsmittel - gemäß § 15 AVAG die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, die innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Beschlusses von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen ist - bedarf es nicht, da es sich vorliegend nicht um ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung handelt, so dass der für den Zivilprozess einschließlich des Vollstreckungsverfahrens geltende § 232 ZPO (vgl. BT-Drucks. 17/10490 S. 11 ff.) nicht anwendbar ist.