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Beschluss

15 UF 120/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 1376 Abs. 4 BGB sind Fremdkapitalzinsen als betrieblicher Aufwand in die Ertragswertermittlung einzubeziehen; ein schuldenfreier Betriebswert ist nicht ohne Weiteres zugrunde zu legen. • Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sich im Verlauf der Ehe verändert oder erweitert hat, kann weiterhin nach der Ertragswertmethode bewertet werden; Erweiterungsinvestitionen sind einzubeziehen, wenn sie zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebs erforderlich waren. • Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs sind Anfangs- und Endvermögen indexgerecht zu berechnen; der sich ergebende Zugewinn des einen Ehegatten rechtfertigt den Anspruch des anderen nach § 1378 BGB. • Ein Ausgleichsanspruch kann gestundet werden; nach § 1382 BGB ist die gestundete Forderung zu verzinsen.
Entscheidungsgründe
Zugewinnausgleich: Ertragswertermittlung landwirtschaftlicher Betrieb unter Berücksichtigung von Fremdkapitalzinsen • Bei der Bewertung eines landwirtschaftlichen Betriebs nach § 1376 Abs. 4 BGB sind Fremdkapitalzinsen als betrieblicher Aufwand in die Ertragswertermittlung einzubeziehen; ein schuldenfreier Betriebswert ist nicht ohne Weiteres zugrunde zu legen. • Ein landwirtschaftlicher Betrieb, der sich im Verlauf der Ehe verändert oder erweitert hat, kann weiterhin nach der Ertragswertmethode bewertet werden; Erweiterungsinvestitionen sind einzubeziehen, wenn sie zur Erhaltung der Lebensfähigkeit des Betriebs erforderlich waren. • Bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs sind Anfangs- und Endvermögen indexgerecht zu berechnen; der sich ergebende Zugewinn des einen Ehegatten rechtfertigt den Anspruch des anderen nach § 1378 BGB. • Ein Ausgleichsanspruch kann gestundet werden; nach § 1382 BGB ist die gestundete Forderung zu verzinsen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute; streitig ist der Zugewinnausgleich. Der Ehemann betreibt einen ehemaligen Aussiedlerhof, der sich zu einem Putenmastbetrieb entwickelte; er übernahm den Hof 1993. Die Ehe wurde 1984 geschlossen und 2006 getrennt; der Scheidungsantrag wurde 2010 zugestellt. Die Ehefrau ist erwerbsunfähig und verlangt im offenen Teilantrag 250.000 EUR, beansprucht aber insgesamt über eine Million Euro. Streitpunkt ist vor allem die Bewertung des landwirtschaftlichen Betriebs zum Stichtag 23.11.2010 sowie der Wert eines weiteren Gebäudes. Ein Gutachter ermittelte nach Ertragswertmethode einen schuldenfreien Unternehmenswert von rund 1,457 Mio. EUR; der Senat berücksichtigte dagegen Fremdkapitalzinsen in der Ertragswertermittlung. Das Amtsgericht verpflichtete den Ehemann zur Zahlung von 250.000 EUR, wogegen er Beschwerde einlegte; hilfsweise beantragte er Stundung. • Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG zulässig, aber unbegründet hinsichtlich der Rückforderung des Ausgleichsbetrags. • Rechtliche Grundlage des Ausgleichs ist § 1378 BGB; Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe richtet sich nach § 1376 Abs. 4 BGB (Ertragswertmethode). • Der Senat folgt der Ertragswertmethode, berücksichtigt aber anders als der sachverständige Gutachter den Zinsaufwand für Fremdkapital als betrieblichen Aufwand; Verbindlichkeiten sind nicht pauschal mit ihrem Nominalwert abzuziehen, sondern spiegeln sich im Zinsaufwand wider. • Für die Schätzung künftiger Erträge sind die Wirtschaftsjahre 2007/2008 bis 2010/2011 maßgeblich; unter Einrechnung des Roheinkommens, Abzug des Lohnansatzes und Kapitalisierungsfaktor 18 ergibt sich ein Ertragswert des Betriebs von 1.403.983,47 EUR. • Das Endvermögen des Ehemanns beträgt 1.481.627,26 EUR; sein indexiertes Anfangsvermögen beträgt 885.754,85 EUR; daraus ergibt sich ein Zugewinn von 595.872,41 EUR gegenüber 4.919,66 EUR der Ehefrau. • Der sich daraus ergebende Ausgleichsanspruch der Ehefrau beträgt die Hälfte der Differenz, grundsätzlich 295.476,37 EUR; da ein tituliertes Betrag von 250.000 EUR besteht, ist dieser berechtigt und genügt zur Entscheidung. • Auf den Stundungsantrag ist aus Billigkeitsgründen gemäß § 1382 BGB zugunsten des Ehemanns die Zahlung bis zum 31.12.2015 gestundet; die Stundung ist zu verzinsen. • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; die Rechtsbeschwerde wurde zur Wahrung grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beschwerde des Ehemanns gegen den am 07.05.2014 ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Schwäbisch Hall wird zurückgewiesen; der Ausgleichsbetrag in Höhe von 250.000 EUR bleibt bestehen. Der Senat stellt fest, dass der Ehemann einen erheblichen Zugewinn (595.872,41 EUR) erzielt hat und die Ehefrau einen geringen Zugewinn (4.919,66 EUR); der Ausgleichsanspruch der Ehefrau ist daher berechtigt. Aus Billigkeitsgründen wird die Zahlung der Ausgleichsforderung bis zum 31.12.2015 gestundet; die gestundete Forderung ist zu verzinsen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.