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Beschluss

15 UF 113/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anrechte sind nach ihrer tatsächlichen Struktur und Wertentwicklung vor einer Teilung zu vergleichen; Gleichartigkeit i.S.v. § 18 Abs.1 VersAusglG verlangt strukturelle Übereinstimmung, nicht Wertidentität. • Teilungsordnungsregelungen, die dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen (z. B. Anwendung aktueller statt ursprünglich vertraglich zugesagter Rechnungszinssätze zu Lasten des Ausgleichsberechtigten), sind insoweit unwirksam. • Ist das auszugleichende Anrecht nicht geringfügig und der Versorgungsträger übt sein Wahlrecht nicht, ist intern zu teilen (§§ 10, 11 VersAusglG); ist externe Teilung verlangt und keine abweichende Zielversorgung benannt, ist extern in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (§§ 14, 15 VersAusglG). • Selbst geringfügige Ausgleichswerte sind ausnahmsweise zu teilen, wenn der Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger gering ist, keine Splitterversorgung entsteht und der Halbteilungsgrundsatz überwiegt (§ 18 Abs.2 VersAusglG).
Entscheidungsgründe
Versorgungsausgleich: Vergleich der Anrechte vor Teilung; Unwirksamkeit teilungsordnungsrechtlicher Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen • Anrechte sind nach ihrer tatsächlichen Struktur und Wertentwicklung vor einer Teilung zu vergleichen; Gleichartigkeit i.S.v. § 18 Abs.1 VersAusglG verlangt strukturelle Übereinstimmung, nicht Wertidentität. • Teilungsordnungsregelungen, die dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen (z. B. Anwendung aktueller statt ursprünglich vertraglich zugesagter Rechnungszinssätze zu Lasten des Ausgleichsberechtigten), sind insoweit unwirksam. • Ist das auszugleichende Anrecht nicht geringfügig und der Versorgungsträger übt sein Wahlrecht nicht, ist intern zu teilen (§§ 10, 11 VersAusglG); ist externe Teilung verlangt und keine abweichende Zielversorgung benannt, ist extern in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen (§§ 14, 15 VersAusglG). • Selbst geringfügige Ausgleichswerte sind ausnahmsweise zu teilen, wenn der Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger gering ist, keine Splitterversorgung entsteht und der Halbteilungsgrundsatz überwiegt (§ 18 Abs.2 VersAusglG). Die Eheleute schlossen 2001 die Ehe; der Scheidungsantrag wurde 2013 zugestellt. Beide erwarben während der Ehezeit Versorgungansprüche, der Antragssteller ferner Zusatzansprüche; beide haben mehrere Verträge bei der AXA Lebensversicherung AG. Die Versorgungsträger meldeten Ausgleichswerte: beim Antragsteller ein Ausgleichswert von 5.336,44 EUR (privat mit BU-Komponente) und 416,24 EUR; bei der Antragsgegnerin ein Ausgleichswert von 2.845,02 EUR (Riestervertrag ohne BU). Das Amtsgericht hatte in Teilen geteilt und andere Anrechte unberührt gelassen; Streit bestand über interne vs. externe Teilung und darüber, ob Anrechte als gleichartig i.S.v. § 18 Abs.1 VersAusglG zu behandeln seien sowie über die Anwendung aktueller Rechnungszinssätze bei interner Teilung. • Vergleich der Anrechte nach § 18 Abs.1 VersAusglG erfolgt anhand der tatsächlich erworbenen (vor Teilung stehenden) Anrechte; maßgeblich sind Struktur und Leistungsspektrum, nicht allein Kapitalwerte. • Die Anrechte des Antragstellers (Altersversorgung plus Berufsunfähigkeitsabsicherung) unterscheiden sich wesentlich vom Riester-Anrecht der Antragsgegnerin (nur Altersvorsorge). Daher sind sie nicht gleichartig im Sinne des § 18 Abs.1 VersAusglG; ein Ausschluss des Ausgleichs nach § 18 VersAusglG kommt deshalb nicht in Betracht. • Der Ausgleichswert des Anrechts des Antragstellers (5.336,44 EUR) überschreitet die Geringfügigkeitsgrenze; die AXA hat ihr Wahlrecht nach § 14 Abs.2 Nr.2 VersAusglG nicht ausgeübt, daher ist nach § 10 VersAusglG intern zu teilen. • Die Teilungsordnung der AXA, wonach bei interner Teilung die aktuellen Rechnungsgrundlagen anzuwenden seien, verletzt den Halbteilungsgrundsatz und § 11 VersAusglG; Ziff.5 Spiegelstrich 3 ist insoweit wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Anforderungen nichtig (§ 134 BGB), sodass für das zu begründende Anrecht der ursprünglich dem auszuzgleichenden Anrecht zugrundeliegende Rechnungszins (4 %) anzuwenden ist. • Die interne Teilung ist nach der Teilungsordnung durchzuführen, jedoch modifiziert dahingehend, dass für das zugunsten der Antragsgegnerin zu begründende Anrecht nicht der aktuelle, sondern der dem auszugleichenden Anrecht zugrunde liegende Rechnungszins gilt (§ 11 Abs.2 VersAusglG). • Das Anrecht der Antragsgegnerin (2.845,02 EUR) ist ausnahmsweise trotz Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze zu teilen, weil der Versorgungsträger die externe Teilung beantragt hat, kein signifikanter Verwaltungsaufwand entsteht, dadurch keine Splitterversorgung droht und die Antragsgegnerin selbst den Ausgleich beantragt hat (§ 18 Abs.2 VersAusglG, § 15 Abs.5 VersAusglG). • Die externe Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin erfolgt durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung, da der Antragsteller keine Zielversorgung benannt hat (§ 15 Abs.5, § 14 Abs.2 Nr.2 VersAusglG). • Die von der AXA zu zahlenden Kapitalbeträge sind vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft mit dem dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins (3,5 % bzw. im anderen Fall 4 %) zu verzinsen (Rechtsfolge bei externer bzw. modifizierter interner Teilung). Die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin führen zur teilweisen Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Das Anrecht des Antragstellers bei der AXA (Ausgleichswert 5.336,44 EUR) ist intern zu teilen; dabei ist die Teilungsordnung der AXA anzuwenden, jedoch ist die Klausel, die die Anwendung aktueller Rechnungsgrundlagen vorsieht, insoweit unwirksam, sodass für das zu begründende Anrecht der ursprüngliche Rechnungszins von 4 % gilt. Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der AXA (Ausgleichswert 2.845,02 EUR) ist im Wege der externen Teilung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen; die AXA ist verpflichtet, den Kapitalbetrag nebst Zinsen (3,5 % p.a. bzw. entsprechend) an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.