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Beschluss

10 U 81/14

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2014 - 28 O 167/13 - wird als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Berufungsstreitwert: 82.911,30 EUR Gründe I. 1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar in Höhe von 82.911,30 EUR. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 23. Juni 2014 vollumfänglich statt gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der Anträge erster Instanz wird auf das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 2014 - 28 O 167/13 - Bezug genommen. 2 Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2014 per Empfangsbekenntnis (vgl. Bl. 190 d. A.) zugestellt worden ist, hat die Beklagte über ihren Prozessbevollmächtigten am 24. Juli 2014 per Telefax Berufung eingelegt (vgl. Bl. 193 d. A.). Auf Antrag der Beklagten, die Berufungsbegründungsfrist „um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern“ (vgl. Telefax-Schriftsatz vom 25. August 2014, Bl. 204 d. A.), hat das Berufungsgericht mit Verfügung der stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 26. August 2014 (vgl. Bl. 205 d. A.) die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung „bis zum 22.09.2014“ verlängert, wobei in der Verfügung als automatisierter Textbaustein folgender Hinweis abgedruckt war: 3 „Vorsorglich ergeht folgender Hinweis zur Fristverlängerung: Mit einer weiteren Fristverlängerung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gerechnet werden: Für die Frist zur Berufungsbegründung: rechtzeitige Vorlage - oder anwaltliche Versicherung - einer Einwilligungserklärung der Gegenseite (§ 520 Abs. 2 ZPO). Für die Frist zur Berufungserwiderung oder zur Stellungnahme hierzu: Darlegung erheblicher Gründe (§§ 521 Abs. 2, 224 Abs. 2 ZPO).“ 4 Die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 22. September 2014 gefertigte und an das Oberlandesgericht Stuttgart adressierte Berufungsbegründung (vgl. Bl. 206 ff d. A.) ist per Telefax am Montag den 22. September 2014 um 23.53 Uhr von diesem versehentlich an das Landgericht Stuttgart gefaxt worden. Da das Telefaxgerät des Landgerichts defekt war, ist das Telefax auf dem Server des Landgerichts gespeichert und am Dienstagmorgen des 23. September 2014 beim Landgericht Stuttgart ausgedruckt und an das Oberlandesgericht Stuttgart weitergeleitet worden, bei dem es noch am gleichen Tag eingegangen ist. Zudem hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung nochmals am 23. September 2014 direkt an das Oberlandesgericht gefaxt (Eingang: 23. September 2014, 8:07 Uhr). 5 Nachdem die Beklagte mit der ihrem Prozessbevollmächtigten am 29. September 2014 zugestellter Verfügung vom 24. September 2014 (vgl. Bl. 216 d. A.) auf den verfristeten Eingang der Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht hingewiesen worden war, hat sie mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014, der per Telefax am 8. Oktober 2014 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung anwaltlich folgendes versichert: 6 Am Morgen des 22. September 2014 habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagte vom Sachverständigen Dipl. Ing. R. berufungswichtige Informationen erfragen wollen, was aber nicht gelungen sei, da der Sachverständige nicht erreichbar war. Eine hierauf bei den klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits vormittags erfragte Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sei von diesen am 22. September 2014 um 13:50 Uhr telefonisch verweigert worden. Im irrigen Glauben, die Berufungsgebegründungsfrist laufe noch an diesem Tag ab, habe sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten an die Fertigung der Berufungsbegründungsfrist gemacht. Diese Arbeiten habe er um 23:50 Uhr abgebrochen, um den Schriftsatz noch fristgerecht per Telefax beim Oberlandesgericht Stuttgart einreichen zu können. Hierbei sei ihm beim Wählen der Telefaxnummer infolge eines Augenblicksversagens aufgrund erheblicher Erschöpfung ein Fehler unterlaufen, als er statt der Telefaxnummer des Oberlandesgerichtes die des Landgerichts Stuttgart gewählt habe. Aus dem vom Telefax-Gerät der Anwaltskanzlei um 0:00 Uhr ausgedruckten Sendebericht sei dann zu ersehen gewesen, dass das Telefax um 23:58 Uhr vollständig an den Telefax-Anschluss des Landgerichts übermittelt worden sei. Für eine neuerliche Versendung an den Telefax-Anschluss des Oberlandesgerichts vor Mitternacht habe keine Zeit mehr bestanden. 7 Die Beklagte beantragt unter vorsorglicher Wiedereinsetzung in die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: 8 Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.06.2014 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. 11 Die Kläger sind der Ansicht, die am 23. September 2014 eingegangene Berufungsbegründung sei verspätet, da die Berufungsbegründungsfrist aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Verfügung vom 26. August 2014 nur bis zum 22. September 2014 verlängert worden sei. Umstände für eine Wiedereinsetzung aufgrund der eigenen Sorgfaltspflichtverstöße des Beklagtenvertreters seien nicht gegeben. II. 12 Die Berufung der Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht binnen der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist (1.) und der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung unbegründet ist (2.). 1. 13 Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Die Berufungsbegründungsfrist endete mit Ablauf des 22. September 2014 (a.). Die Berufungsbegründungsschrift ist jedoch erst am Dienstag den 23. Juni 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen (b.). a. 14 Die Berufungsbegründungsfrist ist nur bis zum 22. September 2014 verlängert worden. Zwar sind auch Verfügungen des Gerichts der Auslegung zugänglich. Doch lassen vorliegend weder der der Verlängerung zugrunde liegende Antrag der Beklagten vom 25. August 2014 (aa.) noch der als Textbaustein in der Verfügung vom 26. August 2014 enthaltene Hinweis (bb.) eine andere Auslegung zu. In dem Telefonat der Mitarbeiterin H. vom Büro des Beklagtenvertreters mit dem Senatsvorsitzenden am 23. September 2014 ist keine weitere Fristverlängerung erfolgt (cc.). 15 aa. Mit der Verlängerung der Frist zur Einreichung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. September 2014 hat die stellvertretende Senatsvorsitzende mit ihrer Verfügung vom 26. August 2014 dem Antrag der Beklagten vom 25. August 2014 voll entsprochen. Zwar ist die Formulierung des Antrages, die Frist „um einen Monat bis zum 22.09.2014 zu verlängern“, nach §§ 133, 157 BGB auslegungsbedürftig, weil mit „einem Monat“ ein Zeitraum angegeben wird, der länger ist, als der durch die Bezeichnung des konkreten Fristendes „22.09.2014“ fixierte Zeitraum. Aufgrund der eindeutigen Angabe des Endtermins ist der Antrag aber dahin auszulegen, dass eine Verlängerung nur bis zu diesem Zeitpunkt (22. September 2014) begehrt worden ist. Mit dem Hinweis „um einen Monat“ hat der Beklagtenvertreter lediglich seine - fehlerhafte - Ermittlung des beantragten Fristendes zum 22. September 2014 offen gelegt, ohne damit eine Fristverlängerung über den 22. September 2014 hinaus zu begehren. Abgesehen davon hatte der Beklagtenvertreter auch kein weitergehendes Erklärungsbewusstsein. Vielmehr war er selbst davon ausgegangen, mit diesem Antrag die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ausgeschöpft zu haben. Denn andernfalls hätte er sich - nach seinen eigenen Ausführungen - nicht um eine Zustimmung zu einer weiteren Fristverlängerung bei der Klägerseite bemüht. Dass dies auf einer fehlerhaften Fristberechnung des Beklagtenvertreters beruht, ändert am Inhalt des gestellten Antrages nichts. 16 bb. Der in der Verfügung vom 26. August 2014 (vgl. Bl. 205 d. A.) enthaltene, ohne weiteres als Textbaustein erkennbare Hinweis, dass mit einer weiteren Fristverlängerung nur unter der Voraussetzung einer Einwilligung der Gegenseite gerechnet werden könne, betrifft aufgrund der ausdrücklichen Zitierung von § 520 Abs. 2 ZPO erkennbar den Fall, dass eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begehrt wird, die über einen Monat hinausgeht (vgl. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dieser Monat war bei einer Fristverlängerung bis zum 22. September 2014 - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - zwar nicht ausgeschöpft gewesen. Dass über dieses Datum hinaus noch bis zum Montag, den 29. September 2014, (§ 222 Abs. 2 ZPO) ohne Zustimmung des Gegners die Berufungsbegründungsfrist hätte verlängert werden können, ändert nichts an dem ausdrücklichen Erklärungsinhalt der Verfügung. Durch die eindeutige Angabe des Fristendes in der Verfügung ist unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht worden, dass die Frist nur bis zum 22. September 2014 verlängert worden ist. Dies hat so auch der Beklagtenvertreter verstanden. Denn andernfalls hätte dieser am Montag, den 22. September 2014, nicht kurz vor Mitternacht seine Arbeit an der Berufungsbegründungsschrift abgebrochen, um diese noch vor Mitternacht faxen zu können. 17 cc. Da die Frist zur Berufungsbegründung mit Ablauf des 22. September 2014 geendet hatte, konnte im Rahmen des Telefonats am 23. September 2014 schon aus diesem Grund keine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mehr erfolgen. Wird eine Fristverlängerung erst nach Ablauf der Frist beantragt, kann eine Verlängerung nicht mehr erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 17.12.1991 - VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 - 379, juris Rz. 5; BGH, Beschl. v. 20.10.2009 - VIII ZB 97/08,NJW-RR 2010, 998 -1000, juris Rz. 10; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 520 Rn. 16a). Mit Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ist das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig geworden. Dies steht nicht zur Disposition des Gerichts. Auf den Inhalt des Telefonats vom 23. September 2014 kommt es daher schon aus diesem Grund nicht an. Im Übrigen wurde auch nach dem Vortrag der Beklagten eine weitere Fristverlängerung nicht beantragt, sondern über die Folgen einer Fristversäumung gesprochen. Darüber hinaus hat der Senatsvorsitzende in der Verfügung vom 9. Oktober 2014 (vgl. Bl. 225 d. A.) darauf hingewiesen, dass er die Angestellte des Beklagtenvertreters, Frau H., so verstanden habe, dass es sich nur um eine um einen Tag verspätet eingereichte Berufungserwiderung handele. Dies wird auch durch die von der Beklagtenseite behauptete Aktennotiz von Frau H. gestützt, in der der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen haben soll, dass der Schriftsatz im Zweifel berücksichtigt werde, „da ja keine Verzögerung vorliegt.“ Denn die Frage der Verzögerung im Sinne von § 296 ZPO hätte sich bei der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht gestellt, wohl aber bei einer Versäumung der Berufungserwiderungsfrist. b. 18 Der Umstand, dass Landgericht und Oberlandesgericht über einen gemeinsamen Telefax-Server verfügen, begründet - entgegen der Ansicht der Beklagten - organisatorisch keinen gemeinsamen Postbriefkasten. Denn Empfangsvorrichtung ist nicht der gemeinsame Server, sondern der durch die jeweilige Telefax-Nummer auszuwählende Telefaxanschluss. Über einen gemeinsamen Telefax-Anschluss verfügen Landgericht und Oberlandesgericht aber gerade nicht. Bei Störungen werden die Telefaxe zwar auf dem gemeinsamen Server zwischengespeichert, werden dann aber entsprechend der vom Absender durch das Wählen der jeweiligen Telefaxnummer erfolgten Zuordnung entweder vom Landgericht oder vom Oberlandesgericht per Computer abgerufen und ausgedruckt. Dementsprechend ist die vom Beklagtenvertreter am Montag 22. September 2014 kurz vor Mitternacht an das Landgericht Stuttgart gefaxte Berufungsbegründung auch beim Landgericht Stuttgart am 23. September 2014 über deren Computer ausgedruckt worden und dann aufgrund der Adressierung im Schriftsatz an das Oberlandesgericht weitergeleitet worden. 2. 19 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Beklagten nicht gewährt werden. Ihr zulässiger Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, §§ 233, 234, 238, 234, 236 ZPO. 20 Das Wählen der falschen Telefax-Nummer (a.) als auch das rechtzeitige Unterlassen der Beantragung einer weiteren Verlängerung der Frist zur Einlegung der Berufung (b.) stellen ein Verschulden des Prozessbevollmächtigen dar, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss. a. 21 Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten selbst die falsche Telefaxnummer gewählt hatte, stellt ein eigenes Verschulden des Prozessbevollmächtigten dar, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. b. 22 Dass der Beklagtenvertreter irrtümlich davon ausgegangen war, über den 22. September 2014 hinaus eine weitere Verlängerung der Frist zur Einlegung der Berufungsbegründung nur mit Zustimmung des Gegners erhalten zu können, ist nicht auf den Textbausteinhinweis in der Verfügung des Oberlandesgerichts vom 26. August 2014 zurückzuführen, sondern auf eine eigene unzutreffende Fristberechnung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten (bb.). Darüber hinaus dürfte dieser Umstand ohnehin nicht als ursächlich dafür anzusehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten versehentlich die falsche Telefaxnummer gewählt hatte (cc.). 23 aa. Der Hinweis in der Verfügung vom 26. August 2014, dass mit einer weiteren Fristverlängerung nur gerechnet werden könne, wenn eine Einwilligung des Gegners vorliege oder anwaltlich versichert werde, stellt keinen Hinweis auf eine im Ermessen des Gerichts liegende Verfahrensweise dar, sondern allein einen Hinweis auf die Gesetzeslage. Dies wird aus der Zitierung von § 520 Abs. 2 ZPO deutlich. Dass diese Gesetzeslage dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt war, darf bei einem Rechtsanwalt unterstellt werden. 24 bb. Ursache des Irrtums des Prozessbevollmächtigten der Beklagten war zudem auch nicht eine Fehlvorstellung über die Rechtslage, sondern eine falsche Fristberechnung. Zumindest ex post betrachtet, ergibt sich dies unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beklagtenvertreter am 22. September 2014 um eine Zustimmung des Gegners zu einer weiteren Fristverlängerung bemüht hatte, aber auch aus seinem Fristverlängerungsantrag vom 25. August 2014, in dem eine Fristverlängerung „um einen Monat bis 22.09.2014“ begehrt worden war. Ob der insoweit oben dargestellte Widerspruch (1. a. aa.) bereits damals vom Gericht hätte erkannt werden müssen, kann offen bleiben. Denn dies ändert nichts daran, dass ein Rechtsanwalt Rechtsmittelfristen selbst korrekt zu berechnen, zu überwachen und im Interesse seines Mandanten Verlängerungsmöglichkeiten auszuschöpfen hat, wenn dies erforderlich ist. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht die auch ohne Zustimmung des Gegners bis 27. September 2014 mögliche Fristverlängerung beantragt hat, ist daher nicht auf einen falschen Hinweis des Gerichts, sondern eine eigene fehlerhafte Fristberechnung zurückzuführen. Hätte er erkannt, dass die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO noch nicht abgelaufen war, hätte er als Rechtsanwalt sich durch den konkreten Textbausteinhinweis in der Verfügung vom 26. August 2014 von einem Fristverlängerungsgesuch nicht abhalten lassen (dürfen). 25 cc. Dass der Beklagtenvertreter somit kurz vor Ablauf des 22. September 2014 in den Zustand der Erschöpfung und nervlicher Anspannung geraten war und deshalb die falsche Telefaxnummer gewählt hatte, hat er diesen Zustand primär selbst verursacht. Denn er war aufgrund eigener fehlerhafter Fristberechnung einer Fehlvorstellung über die Monatsfrist des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO erlegen. III. 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.