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Beschluss

4 Ss 569/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ausreißen und Abtransportieren von Bäumen in einem als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bereich stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Landesnaturschutzrecht (§ 80 Abs.1 Nr.2 NatSchG BW i.V.m. den einschlägigen Verordnungsbestimmungen) dar. • Das vollständige Entfernen eines Baumes mitsamt Wurzelwerk fällt nicht unter das Verbot des Abschneidens bzw. Auf-den-Stock-Setzens nach § 39 Abs.5 Satz1 Nr.2 BNatSchG und damit nicht unter § 69 Abs.3 Nr.13 BNatSchG; der Wortlaut und das Bestimmtheitsgebot begrenzen den Anwendungsbereich. • Bei umfassender, rechtsfehlerfreier Sachaufklärung kann das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 79 Abs.6 OWiG selbst die Rechtsfolge neu bestimmen. • Bei der Bemessung der Geldbuße sind Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der individuelle Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters maßgeblich; eine schematische Zählung von Bäumen ist unzureichend.
Entscheidungsgründe
Entfernen von Obstbäumen im Naturschutzgebiet: Landesrechtliche OWi, Bundestatbestand nicht erfüllbar • Das Ausreißen und Abtransportieren von Bäumen in einem als Naturschutzgebiet ausgewiesenen Bereich stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Landesnaturschutzrecht (§ 80 Abs.1 Nr.2 NatSchG BW i.V.m. den einschlägigen Verordnungsbestimmungen) dar. • Das vollständige Entfernen eines Baumes mitsamt Wurzelwerk fällt nicht unter das Verbot des Abschneidens bzw. Auf-den-Stock-Setzens nach § 39 Abs.5 Satz1 Nr.2 BNatSchG und damit nicht unter § 69 Abs.3 Nr.13 BNatSchG; der Wortlaut und das Bestimmtheitsgebot begrenzen den Anwendungsbereich. • Bei umfassender, rechtsfehlerfreier Sachaufklärung kann das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 79 Abs.6 OWiG selbst die Rechtsfolge neu bestimmen. • Bei der Bemessung der Geldbuße sind Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der individuelle Vorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters maßgeblich; eine schematische Zählung von Bäumen ist unzureichend. Der Betroffene, ein Landwirt, entfernte in der Nacht vom 31. März auf den 1. April 2010 auf acht Parzellen innerhalb des Naturschutzgebiets Weidach- und Zettachwald insgesamt 13 Obstbäume, indem er diese mit der Traktorschaufel umdrückte und mitsamt Wurzeln ausriss. Er transportierte die Bäume ab, brachte sie zu einem Verladeplatz und verwertete Teile des Holzes selbst. Den Umgangsformen nach wusste er, dass keine Gestattung oder Befreiung der Naturschutzbehörde vorlag und dass eine solche erforderlich gewesen wäre; eine Befreiung hatte er nicht beantragt. Die Bäume waren nach Feststellung nicht morsch, trieben noch Knospen. Der Tathergang und die Örtlichkeiten wurden vom Amtsgericht festgestellt; das Amtsgericht verurteilte zunächst zu einer Geldbuße, gegen die der Betroffene Rechtsbeschwerde einlegte. • Feststellung des Sachverhalts: Das Amtsgericht hat nach Prüfung der Beweise rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Betroffene die Bäume mit dem Traktor ausriss und abtransportierte; die Rechtsbeschwerde rügt lediglich die Beweiswürdigung ohne rechtsfehlerhafte Grundlagen. • Anwendbare Tatbestände: Das Verhalten erfüllt den Landesbußtatbestand des § 80 Abs.1 Nr.2 NatSchG Baden-Württemberg i.V.m. § 4 Abs.1, Abs.2 Nr.7 und § 8 der Verordnung über das Naturschutzgebiet; das vollständige Entfernen der Bäume fällt aber nicht unter § 69 Abs.3 Nr.13 i.V.m. § 39 Abs.5 Satz1 Nr.2 BNatSchG. • Auslegung und Bestimmtheitsgebot: Wortlaut und allgemeiner Sprachgebrauch zeigen, dass ‚abschneiden‘ und ‚auf den Stock setzen‘ das Entfernen bis zum Ansatzpunkt bzw. Schnittmaßnahmen meinen; roden/ausreißen sind begrifflich zu trennen. Eine erweiternde richterliche Auslegung zu Lasten des Betroffenen wäre verfassungsrechtlich unzulässig (Art.103 Abs.2 GG). • Kein Wechsel auf anderen Bundesbußtatbestand: Der Tatbestand des § 39 BNatSchG erfasst nicht das vollständige Entfernen samt Wurzelwerk; somit scheidet § 69 Abs.3 Nr.13 BNatSchG aus. • Rechtsfolgenbemessung: Das Amtsgericht hat tateinheitlich mehrere Tatbestände gewertet, was rechtsfehlerhaft ist; der Senat kann nach § 79 Abs.6 OWiG selbst die angemessene Geldbuße festsetzen. Bei der Abwägung sind Schutzbedürftigkeit des Gebiets, Zahl und Zustand der entfernten Bäume, Einräumung der Täterschaft, Bereitschaft zur Nachpflanzung und die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen. • Kostenentscheidung: Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels, weil sein Rechtsmittel nur teilweise erfolgreich war. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird teilweise erfolgreich; das Urteil des Amtsgerichts wird in der Rechtsfolgenansicht abgeändert. Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Ordnungswidrigkeit des Entnehmens und Zerstörens von Pflanzen aus dem Naturschutzgebiet zu einer Geldbuße von 1.500 EUR verurteilt. Die Verurteilung nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 69 Abs.3 Nr.13 i.V.m. § 39 Abs.5 Satz1 Nr.2 BNatSchG) wird verworfen, weil das vollständige Entfernen mitsamt Wurzelwerk nicht unter das dortige Verbot des Abschneidens oder Auf-den-Stock-Setzens fällt. Die Kosten des Verfahrens sowie die Kosten des Rechtsmittels hat der Betroffene zu tragen. Die Entscheidung stützt sich auf die präzise Auslegung der einschlägigen Landes- und Bundesvorschriften, das Bestimmtheitsgebot und die umfassende Beweiswürdigung.