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Beschluss

17 UF 142/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB kann auch im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgen, wenn das Kindeswohl durch die häusliche Atmosphäre gefährdet ist. • Zur Bewertung der Billigkeit nach § 1361b BGB können vorrangig das Kindeswohl und die bevorzugte Betreuung durch einen Elternteil ausschlaggebend sein; dabei kommt es nicht auf die Verursachung der Störung an. • Die Anhörung eines minderjährigen Kindes in einem Freibeweisverfahren ist verwertbar nur, wenn es zuvor über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde; eine unterlassene Belehrung macht die Aussage unverwertbar. • Fehlende formale Stütze des Antrags auf § 1361b BGB zu Beginn hindert nicht die Anwendung dieser Norm, wenn sie nachträglich als entscheidungserhebliche Grundlage herangezogen wird. • Für einstweilige Entscheidungen genügt im Regelfall das Freibeweisverfahren nach § 29 FamFG; eine förmliche Beweisaufnahme ist nicht zwingend erforderlich, wenn dringender Regelungsbedarf besteht.
Entscheidungsgründe
Zuweisung der Ehewohnung zum Schutz des Kindeswohls nach § 1361b BGB • Die Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB kann auch im einstweiligen Anordnungsverfahren erfolgen, wenn das Kindeswohl durch die häusliche Atmosphäre gefährdet ist. • Zur Bewertung der Billigkeit nach § 1361b BGB können vorrangig das Kindeswohl und die bevorzugte Betreuung durch einen Elternteil ausschlaggebend sein; dabei kommt es nicht auf die Verursachung der Störung an. • Die Anhörung eines minderjährigen Kindes in einem Freibeweisverfahren ist verwertbar nur, wenn es zuvor über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde; eine unterlassene Belehrung macht die Aussage unverwertbar. • Fehlende formale Stütze des Antrags auf § 1361b BGB zu Beginn hindert nicht die Anwendung dieser Norm, wenn sie nachträglich als entscheidungserhebliche Grundlage herangezogen wird. • Für einstweilige Entscheidungen genügt im Regelfall das Freibeweisverfahren nach § 29 FamFG; eine förmliche Beweisaufnahme ist nicht zwingend erforderlich, wenn dringender Regelungsbedarf besteht. Die Parteien sind verheiratet und haben drei minderjährige Kinder. Sie bewohnten gemeinsam eine Wohnung, leben jedoch tatsächlich getrennt bzw. intendieren die Trennung. Die Antragstellerin beantragte im einstweiligen Anordnungsverfahren zunächst Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz und stellte den Antrag in der Verhandlung auf Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361b BGB um. Sie machte geltend, der Antragsgegner übe psychische Gewalt aus, beschimpfe und bedrohe sie und belaste die Kinder durch nächtliche Störungen; sie und die Kinder schliefen seit etwa zwei Jahren im Kinderzimmer und verbarrikadierten sich. Das Amtsgericht wies die Wohnung der Antragstellerin zur alleinigen Nutzung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein und hielt die Vorwürfe für unwahr sowie seine medizinische Situation für entscheidungserheblich. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht und damit statthaft nach den einschlägigen Vorschriften des FamFG. • Anwendbare Rechtsgrundlage: Für die Zuweisung ist § 1361b BGB maßgeblich; diese Vorschrift ist hier vorrangig gegenüber § 2 GewSchG bzw. nach Umstellung des Antrags anwendbar. • Internationaler Bezug: Nach Art.17a EGBGB findet für die inländische Ehewohnung deutsches Recht Anwendung. • Tatbestandliche Voraussetzungen: § 1361b Abs.1 BGB erlaubt die Zuweisung bei getrennter Lebensführung, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härte notwendig ist; unbillige Härte liegt u.a. vor, wenn das Kindeswohl durch die Wohnsituation beeinträchtigt ist. • Beweiswürdigung: Die Kammer durfte im Freibeweisverfahren (§ 29 FamFG) formlose Ermittlungen heranziehen; die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin erhöhte die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags. • Verwertbarkeit der Kindesanhörung: Die vom Amtsgericht befragte ältere Tochter war als Zeugin in Betracht gekommen, ihre Aussage ist jedoch wegen unterbliebener Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht verwertbar. • Gesamtwürdigung ohne verwertbare Kindersaussage: Unabhängig hiervon sprechen das Protokoll der streitgeprägten Verhandlung, die unbestrittenen Angaben der Antragstellerin (nächtliches Verbarrikadieren, Schlafen im Kinderzimmer) und die eidesstattliche Versicherung für eine dem Kindeswohl schädliche häusliche Atmosphäre. • Billigkeitsabwägung: Unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Tatsache, dass die Antragstellerin die überwiegende Betreuung der Kinder übernimmt, überwiegen die Interessen an einer Zuweisung zu ihren Gunsten. • Sonstige Einwendungen: Die Operation des Antragsgegners und Nachbarenaussagen ändern die Abwägung nicht; die Operation brachte keine erheblichen Folgebeeinträchtigungen, und nachträgliche Erklärungen Dritter waren nicht in das erstinstanzliche Verfahren eingeführt. • Dringlichkeit: Es bestand dringender Handlungsbedarf und damit Regelungsbedürfnis im Sinne des § 49 Abs.1 FamFG, so dass die einstweilige Anordnung gerechtfertigt war. Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen; der Beschluss des Amtsgerichts vom 17.06.2014 bleibt bestehen. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Antragstellerin nach § 1361b BGB ist gerechtfertigt, weil die häusliche Atmosphäre aufgrund massiver Spannungen das Wohl der drei Kinder beeinträchtigt und die Antragstellerin die überwiegende Betreuung innehat. Die Anhörung der älteren Tochter war zwar formell nicht verwertbar, doch reichen die sonstigen glaubhaften Anhaltspunkte und die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin aus, um eine unbillige Härte i.S. von § 1361b BGB festzustellen. Die sonstigen Vorbringen des Antragsgegners, insbesondere seine Operation und spätere Erklärungen Dritter, führen nicht zu einer anderen Billigkeitsabwägung. Demnach trägt der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.