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Beschluss

8 W 458/14

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gerichtsvollzieher hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz, da diese im Verhältnis zwischen Staatskasse und Kostenschuldner ergeht. • Bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung der Vermögensauskunft oder mit Pfändungsmaßnahmen entsteht die Gebühr nach Nr. 207 KVGv nicht. • Die Gebühr nach Nr. 207 KVGv ist nur für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch der gütlichen Einigung gedacht; bei weiterer Beauftragung mit Maßnahmen nach § 802a Abs.2 ZPO ist der Aufwand durch andere Gebühren abgegolten.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühr Nr.207 KVGv bei gleichzeitiger Beauftragung mit Vermögensauskunft oder Pfändung • Ein Gerichtsvollzieher hat kein eigenes Beschwerderecht gegen die gerichtliche Entscheidung über den Kostenansatz, da diese im Verhältnis zwischen Staatskasse und Kostenschuldner ergeht. • Bei gleichzeitiger Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung der Vermögensauskunft oder mit Pfändungsmaßnahmen entsteht die Gebühr nach Nr. 207 KVGv nicht. • Die Gebühr nach Nr. 207 KVGv ist nur für eine isolierte Beauftragung mit dem Versuch der gütlichen Einigung gedacht; bei weiterer Beauftragung mit Maßnahmen nach § 802a Abs.2 ZPO ist der Aufwand durch andere Gebühren abgegolten. Die Gläubigerin beantragte das Bestimmen eines Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO und die Abnahme sowie für den Fall des Fernbleibens oder der Verweigerung die Einleitung eines Haftbefehls. Der Gerichtsvollzieher (Beteiligter 1) führte den Termin durch, meldete das Fernbleiben des Schuldners und setzte eine Gebühr nach Nr. 207 KVGv (EUR 16) in die Kostenrechnung ein. Die Gläubigerin rügte die Gebühr über Erinnerung, weil der Gerichtsvollzieher nicht ausschließlich mit einer gütlichen Einigung beauftragt gewesen sei. Das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück; das Landgericht hob den Kostenansatz für Nr. 207 KVGv auf. Dagegen richteten sich die weiteren Beschwerden des Gerichtsvollziehers und des Vertreters der Staatskasse vor dem Oberlandesgericht. • Die weitere Beschwerde des Gerichtsvollziehers ist unzulässig, weil ihm kein eigenes Beschwerderecht gegen die Entscheidung über den Kostenansatz zusteht; die Entscheidung betrifft die Rechtsbeziehung zwischen Staatskasse und Kostenschuldner. (Rechtsgrundsatz zur Zulässigkeit des Rechtsmittels) • Die weitere Beschwerde der Staatskasse ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg; das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Nr. 207 KVGv im vorliegenden Fall nicht anzusetzen ist. (Zulässigkeit und Ergebnis der Prüfung) • Aus der Gesetzesbegründung zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung ergibt sich, dass Nr. 207 KVGv für die isolierte Beauftragung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung geschaffen worden ist; wird der Gerichtsvollzieher zugleich mit der Einholung der Vermögensauskunft (§ 802a Abs.2 Satz1 Nr.2 ZPO) oder mit Pfändungsmaßnahmen (§ 802a Abs.2 Satz1 Nr.4 ZPO) beauftragt, ist der Aufwand bereits durch die anderen Gebühren abgegolten. (Auslegung von Nr.207 KVGv im Lichte des Gesetzeszwecks) • Die sprachliche Formulierung der Anmerkung zu Nr.207 KVGv lässt vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens eine Auslegung im Sinne eines ‚oder‘ zu; die obergerichtliche Rechtsprechung ist insoweit einheitlich und überzeugend. (Auslegungskonsequenz und Verweis auf Rspr.) • Die Kostenentscheidung für das Verfahren der weiteren Beschwerde folgt aus §§ 5 Abs.2 Satz2 GVKostG, 66 Abs.8 GKG. (Kostenregelung) Die weiteren Beschwerden werden verworfen bzw. zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher ist nicht beschwerdeberechtigt gegen die Entscheidung zum Kostenansatz; insoweit ist die Beschwerde unzulässig und verworfen. Die Beschwerde der Staatskasse ist zwar zulässig, aber unbegründet: die Gebühr nach Nr. 207 KVGv darf nicht angesetzt werden, weil der Gerichtsvollzieher zugleich mit der Einholung der Vermögensauskunft bzw. mit Pfändungsmaßnahmen beauftragt war und der gesetzgeberische Zweck der Gebühr nur die isolierte Beauftragung mit dem Versuch der gütlichen Einigung erfasst. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.