Beschluss
17 UF 44/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei widerrechtlicher Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat kann eine Rückführung nach Art.12 Abs.1 HKÜ grundsätzlich angeordnet werden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat hatte und das Mitsorgerecht verletzt wurde.
• Eine vorläufige Entscheidung eines Gerichts des Herkunftsstaates, die den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim bei der Verbringung beteiligten Elternteil im Zufluchtsstaat anordnet, kann eine Rückgabeanordnung wegen unzumutbarer Lage des Kindes nach Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ verhindern.
• Art.17 HKÜ und die Erwägungen einer ausländischen vorläufigen Entscheidung sind zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte für Unwirksamkeit, Zuständigkeitsmissbrauch oder Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegen.
• Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art.12 Abs.3 HKÜ kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; das Vorliegen vorläufiger Entscheidungen im Herkunftsstaat rechtfertigt nicht automatisch Aussetzung.
• Die italienischen Gerichte sind nach Art.10 Brüssel IIa-VO für die Regelung der elterlichen Verantwortung international zuständig, solange der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht nachhaltig in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde.
Entscheidungsgründe
Vorläufige ausländische Sorgeregelung verhindert Rückführung wegen unzumutbarer Lage • Bei widerrechtlicher Verbringung eines Kindes in einen anderen Vertragsstaat kann eine Rückführung nach Art.12 Abs.1 HKÜ grundsätzlich angeordnet werden, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Herkunftsstaat hatte und das Mitsorgerecht verletzt wurde. • Eine vorläufige Entscheidung eines Gerichts des Herkunftsstaates, die den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes beim bei der Verbringung beteiligten Elternteil im Zufluchtsstaat anordnet, kann eine Rückgabeanordnung wegen unzumutbarer Lage des Kindes nach Art.13 Abs.1 lit. b HKÜ verhindern. • Art.17 HKÜ und die Erwägungen einer ausländischen vorläufigen Entscheidung sind zu berücksichtigen, sofern keine Anhaltspunkte für Unwirksamkeit, Zuständigkeitsmissbrauch oder Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegen. • Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art.12 Abs.3 HKÜ kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht; das Vorliegen vorläufiger Entscheidungen im Herkunftsstaat rechtfertigt nicht automatisch Aussetzung. • Die italienischen Gerichte sind nach Art.10 Brüssel IIa-VO für die Regelung der elterlichen Verantwortung international zuständig, solange der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht nachhaltig in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Die Kindeseltern lebten bis zur Trennung 2014 mit dem seit Geburt in Italien ansässigen Sohn L. in Italien. Nach der Trennung zog die Mutter im Mai 2014 mit dem Kind innerhalb Italiens um; ab September 2014 reiste sie mit dem Kind nach Deutschland und verlegte dessen Aufenthalt ohne Zustimmung des Vaters dauerhaft zu ihren Eltern nach Deutschland. Der Vater, italienischer Staatsangehöriger und mit Sorgebefugnissen, begehrte Rückführung des Kindes nach Italien nach dem Haager Übereinkommen. Das Amtsgericht ordnete die Rückführung an. Das Tribunale di Teramo erließ zwischenzeitlich eine vorläufige Anordnung, wonach das gemeinsame Sorgerecht bestehe und der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes vorläufig bei der Mutter im Zufluchtsstaat liege; es wies das Jugendamt an, Berichte zu erstellen. Die Mutter legte Beschwerde gegen die Rückführungsanordnung ein; der Vater beantragte die Abweisung der Beschwerde. • Voraussetzungen für Rückführung nach Art.12 Abs.1 Alt.1 HKÜ, Art.3 HKÜ und Art.11 Brüssel IIa-VO lagen zum Zeitpunkt des Verbringens vor, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien hatte und die Mutter durch Verbringen das Mitsorgerecht des Vaters verletzte. • Der Vater war sorgeberechtigt und übte das Sorgerecht tatsächlich aus; er hatte der Verbringung nicht zugestimmt, der Rückführungsantrag erfolgte fristgerecht innerhalb eines Jahres nach dem Verbringen. • Die nachfolgende Verfügung des Tribunale di Teramo vom 09.02.2015 stellte den Sachverhalt so dar, dass das Gericht eine vorläufige Hauptunterbringung des Kindes bei der Mutter im Zufluchtsstaat angeordnet und zugleich das gemeinsame Sorgerecht beibehalten hatte; dies begründet nach der Rechtsprechung des Senats eine unzumutbare Lage im Sinne von Art.13 Abs.1 lit.b HKÜ, weil ein Hin- und Her-Verbringen oder ein unmittelbarer Rückgriff auf unterschiedliche Entscheidungen das Kind zum bloßen Streitobjekt machen würde. • Nach Art.17 HKÜ sind die Gründe und vorläufigen Erwägungen ausländischer Entscheidungen zu berücksichtigen, soweit keine Anhaltspunkte für Unwirksamkeit, Zuständigkeitsmissbrauch oder Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegen; solche Anhaltspunkte wurden nicht aufgezeigt. • Die italienische Verfügung ist nicht als nicht vollstreckbar im Ergebnis zu werten; selbst wenn Vollstreckbarkeit formal nicht feststünde, ist zu berücksichtigen, dass die dortige Entscheidung kurzfristig durchsetzbar erscheinen kann und daher die Gefahr des unzumutbaren Hin- und Her-Verbringens besteht. • Eine Aussetzung des deutschen Verfahrens nach Art.12 Abs.3 HKÜ kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind und die vorläufige Entscheidung des italienischen Gerichts bereits eine unmittelbare Schutzwirkung für das Kind begründet. • Zuständigkeit für eine endgültige Regelung der elterlichen Verantwortung verbleibt nach Art.10 Brüssel IIa-VO grundsätzlich bei den italienischen Gerichten, solange der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes nicht dauerhaft in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde oder alle sorgeberechtigten Personen zustimmen. Die Beschwerde der Mutter ist erfolgreich; der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 26.01.2015 wurde abgeändert und der Antrag des Vaters auf Rückführung des Kindes nach Italien bzw. auf Herausgabe des Kindes zurückgewiesen. Begründend führt das Oberlandesgericht aus, dass zwar das Verbringen des Kindes nach Deutschland widerrechtlich war und die Voraussetzungen für eine Rückführung gemäß Art.12 Abs.1 HKÜ gegeben waren, jedoch hat das Tribunale di Teramo zwischenzeitlich eine vorläufige Entscheidung getroffen, die den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vorläufig bei der Mutter im Zufluchtsstaat annimmt und das gemeinsame Sorgerecht regelt. Diese ausländische vorläufige Regelung macht eine Rückführung für das Kind unzumutbar im Sinne von Art.13 Abs.1 lit.b HKÜ, weil sonst das Risiko eines belastenden Hin- und Her-Verbringens bestünde. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit oder einen Zuständigkeitsmissbrauch der italienischen Entscheidung vor; deshalb sind ihre Erwägungen zu berücksichtigen und die Rückführung abzulehnen. Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Eltern jeweils zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.