Urteil
19 U 134/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung ist wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB.
• Einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Form; das Einzeltestament des Vaters vom 27.07.1985 stellte keinen formwirksamen Widerruf dar (§§ 2271, 2296 BGB).
• Eine Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten muss innerhalb der gesetzlichen Fristen und Formen erfolgen; die Mutter hat eine solche Anfechtung nicht fristgerecht und formwirksam erklärt (§§ 2078, 2081, 2082 BGB).
• Bei wechselbezüglichen Verfügungen kann das Anfechtungsrecht Dritter nach § 2285 BGB analog ausgeschlossen sein, wenn der letztverstorbenen Ehegatte sein eigenes Anfechtungsrecht bereits durch Fristablauf verloren hatte.
• Die Klägerin ist als Schlusserbin nach wirksamem gemeinschaftlichen Testament zu erkennen; die späte Anfechtung der Beklagten ist unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit gemeinschaftlichen Ehegattentestaments und Ausschluss späterer Anfechtung (wechselbezügliche Verfügungen) • Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung ist wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB. • Einseitiger Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung erfordert die gesetzlich vorgeschriebene Form; das Einzeltestament des Vaters vom 27.07.1985 stellte keinen formwirksamen Widerruf dar (§§ 2271, 2296 BGB). • Eine Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen durch den überlebenden Ehegatten muss innerhalb der gesetzlichen Fristen und Formen erfolgen; die Mutter hat eine solche Anfechtung nicht fristgerecht und formwirksam erklärt (§§ 2078, 2081, 2082 BGB). • Bei wechselbezüglichen Verfügungen kann das Anfechtungsrecht Dritter nach § 2285 BGB analog ausgeschlossen sein, wenn der letztverstorbenen Ehegatte sein eigenes Anfechtungsrecht bereits durch Fristablauf verloren hatte. • Die Klägerin ist als Schlusserbin nach wirksamem gemeinschaftlichen Testament zu erkennen; die späte Anfechtung der Beklagten ist unbeachtlich. Die Klägerin und die Beklagte sind leibliche Töchter eines Ehepaars, das am 07.04.1977 ein gemeinschaftliches Testament mit gegenseitiger Alleinerbeneinsetzung und Schlusserbeneinsetzung der Tochter Klägerin errichtete. Der Vater errichtete am 27.07.1985 ein Einzeltestament, in dem er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte; er verstarb 1995. Die Mutter verstarb 22.01.2012. Die Klägerin fand 2013 das gemeinschaftliche Testament und beantragte den Erbschein als Alleinerbin; das Nachlassgericht verweigerte vorläufig die Erteilung, das Landgericht stellte später die Alleinerbenstellung der Klägerin fest. Die Beklagte erklärte 2013 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments wegen Motivirrtums und focht damit die Enterbung an. Die Parteien stritten vor allem darum, ob das gemeinschaftliche Testament wirksam blieb, ob die Einzelverfügung des Vaters ein Widerruf war und ob die Beklagte als Dritte die wechselbezüglichen Verfügungen anfechten konnte. • Das gemeinschaftliche Testament vom 07.04.1977 ist wirksam und enthält wechselbezügliche Verfügungen im Sinne des § 2270 BGB; sowohl die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung als auch die Schlusserbeneinsetzung der Klägerin sind wechselbezüglich. • Ein gemeinsamer Widerruf der Schlusserbeneinsetzung durch die Eheleute hat nicht stattgefunden; ein einseitiger wirksamer Widerruf des Vaters scheiterte an der vormschriftlich vorgeschriebenen Form (notarielle Beurkundung/Empfangsbedürftigkeit) nach §§ 2271, 2296 BGB. • Die Mutter hätte nach dem Tod ihres Ehemanns die Anfechtung wegen Motivirrtums binnen Jahresfrist erklären müssen (§§ 2081, 2082 BGB); nach dem Vortrag der Beklagten begann diese Frist bereits 1995 und lief 1996 ab, eine formwirksame Anfechtung erfolgte nicht. • Die Beklagte konnte die wechselbezüglichen Verfügungen der Mutter nicht mehr wirksam anfechten, weil das Anfechtungsrecht der Mutter durch Fristablauf erloschen war; nach herrschender Auffassung ist das Anfechtungsrecht Dritter bei wechselbezüglichen Verfügungen des zuerst Verstorbenen analog § 2285 BGB eingeschränkt, so dass der Dritte hier nicht erfolgreich anfechten kann. • Aus Interessen- und Systemgründen wäre es ungeeignet, einem Dritten ein Anfechtungsrecht einzuräumen, das das durch Form und Frist geschützte Widerrufs- und Gestaltungsrecht des überlebenden Ehegatten aushebelt; daher ist die analoge Anwendung des § 2285 BGB zur Begrenzung der Anfechtung durch Dritte geboten. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das landgerichtliche Urteil, wonach die Klägerin alleinige Erbin der am 22.01.2012 verstorbenen Mutter ist, bleibt bestehen. Das gemeinschaftliche Testament vom 07.04.1977 ist wirksam und wurde weder wirksam widerrufen noch wirksam angefochten. Die Anfechtungserklärung der Beklagten aus dem Jahr 2013 greift nicht durch, weil die Mutter ihr eigenes Anfechtungsrecht bereits verloren hatte und die Beklagte als Dritte insoweit nach § 2285 BGB analog kein wirksames Anfechtungsrecht zusteht. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen.