Beschluss
4 Ws 117/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versagung der Genehmigung zur Wahl eines früheren Rechtsanwalts als Verteidiger kann gerechtfertigt sein, wenn dessen Widerruf der Zulassung im Bundeszentralregister eingetragen ist oder sonstige nicht unerhebliche strafrechtliche Vorbelastungen Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit begründen.
• Die Auswahl eines Pflichtverteidigers unterliegt der Beschwerde, wenn der Beschuldigte geltend macht, dadurch werde sein Interesse auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Verteidigers verletzt (§ 142 Abs. 1 StPO).
• Auch nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist ist der geäußerte Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen.
• Bei notwendiger Verteidigung (hier: Zweifel an der Schuldfähigkeit, § 140 Abs. 2 StPO) ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten; die Auswahl hat unter Beachtung des Vertrauensinteresses des Beschuldigten zu erfolgen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Zulassung früheren Rechtsanwalts und fehlerhafte Auswahl des Pflichtverteidigers • Die Versagung der Genehmigung zur Wahl eines früheren Rechtsanwalts als Verteidiger kann gerechtfertigt sein, wenn dessen Widerruf der Zulassung im Bundeszentralregister eingetragen ist oder sonstige nicht unerhebliche strafrechtliche Vorbelastungen Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit begründen. • Die Auswahl eines Pflichtverteidigers unterliegt der Beschwerde, wenn der Beschuldigte geltend macht, dadurch werde sein Interesse auf Beiordnung eines von ihm bezeichneten Verteidigers verletzt (§ 142 Abs. 1 StPO). • Auch nach Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist ist der geäußerte Wunsch des Beschuldigten auf Beiordnung eines bestimmten Verteidigers grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen. • Bei notwendiger Verteidigung (hier: Zweifel an der Schuldfähigkeit, § 140 Abs. 2 StPO) ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers geboten; die Auswahl hat unter Beachtung des Vertrauensinteresses des Beschuldigten zu erfolgen. In einem beim Landgericht Ravensburg anhängigen Berufungsverfahren wurde ein psychiatrischer Sachverständiger zur Klärung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bestellt. Das Gericht setzte dem Angeklagten eine Woche Frist, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, und drohte andernfalls Beiordnung von Rechtsanwalt X an. Der Antragsteller, ein einstiger Rechtsanwalt, dessen Zulassung widerrufen wurde, beantragte die Zulassung als Verteidiger gemäß § 138 Abs. 2 StPO; hilfsweise beantragte er, Rechtsanwältin Y beigeordnet zu bekommen. Das Landgericht verweigerte dem Antragsteller die Zulassung und ordnete Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger bei; hiergegen erhoben der Antragsteller und der Angeklagte Beschwerde. Das Landgericht wies die Beschwerden zurück, das Oberlandesgericht prüfte die Zulassungsablehnung und die Auswahl des Pflichtverteidigers. • Zulässigkeit: Beide Beschwerden sind als einfache Beschwerden zulässig; der Antragsteller kann die Versagung seiner Zulassung angreifen, der Angeklagte die Auswahl des Pflichtverteidigers (vgl. § 138, § 142 StPO). • Zur Versagung der Zulassung: Die Entscheidung über die Zulassung nach § 138 Abs. 2 StPO ist Ermessen des Tatgerichts und nur auf Ermessensfehler überprüfbar; maßgeblich sind Sachkunde und Vertrauenswürdigkeit des Gewählten. • Bundeszentralregistereintragung: Die Eintragung des Widerrufs der Anwaltszulassung rechtfertigt regelmäßig Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit, weil ein eingetragener Widerruf nur bei Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit erfolgt; ohne substantiierten Gegenvortrag des Gewählten kann das Gericht darauf abstellen. • Strafrechtliche Vorbelastung: Eine Verurteilung wegen Parteiverrats zu einer nicht unerheblichen Sanktion begründet ebenfalls durchgreifende Zweifel an Vertrauenswürdigkeit und Eignung zur Mandatswahrnehmung. • Frist und Beiordnung: Die vom Gericht gesetzte Frist begann mit Verkündung und endete vor der nachträglichen Benennung von Rechtsanwältin Y; versäumte Frist bedeutet jedoch nicht, dass der Wunsch des Angeklagten bedeutungslos wird; nach Ablauf der Frist ist der geäußerte Wunsch weiter zu berücksichtigen, sofern keine gewichtigen Gründe entgegenstehen (Art. 3 GG, Art. 6 EMRK). • Fehler bei Auswahl des Pflichtverteidigers: Das Gericht hat ohne nachvollziehbare Gründe den Wunsch des Angeklagten auf Beiordnung von Rechtsanwältin Y missachtet, weshalb die Auswahl des Pflichtverteidigers rechtlich beanstandet ist. • Weiteres Vorgehen: Der Senat hebt die Bestellung des Pflichtverteidigers X auf und überlässt dem Vorsitzenden der Strafkammer die erneute Entscheidung unter Klärung, ob die Beiordnung von Rechtsanwältin Y noch dem Willen des Angeklagten entspricht und ob sie einen geeigneten Termin wahrnehmen kann; andernfalls ist dem Angeklagten erneut Gelegenheit zur Benennung zu geben. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung seiner Zulassung als Verteidiger wird verworfen; die Beschwerde des Angeklagten gegen die Auswahl des Pflichtverteidigers hat Erfolg in dem Umfang, dass die Bestellung des Rechtsanwalts X als Pflichtverteidiger aufgehoben wird. Das Landgericht hat über die Auswahl des Pflichtverteidigers unter Berücksichtigung des vom Angeklagten geäußerten Wunsches auf Beiordnung von Rechtsanwältin Y erneut zu entscheiden. Die Versagung der Genehmigung zur Wahl des Antragstellers ist wegen der im Bundeszentralregister eingetragenen Widerrufseintragung der Zulassung und der nicht unerheblichen strafrechtlichen Vorbelastung rechtlich tragfähig; daher unterliegt sie keiner Aufhebung. Kosten- und entschädigungsrechtlich trägt der Antragsteller die Kosten seines Rechtsmittels; dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt, die Beschwerdegebühr jedoch zur Hälfte ermäßigt und die Hälfte seiner notwendigen Auslagen erstattet.