Beschluss
4 Ss 166/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nachstellung (§238 Abs.1 StGB) kann mehrere aufeinanderfolgende Handlungen zu einer einzigen materiell-rechtlichen Tat verklammern, wenn der tatbestandliche Erfolg (schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung) bereits eingetreten ist und weitere Handlungen dessen Aufrechterhaltung oder Intensivierung bewirken.
• Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen nach dem GewSchG und Hausfriedensbruch können mit der Nachstellung in Tateinheit stehen; die Tat der Nachstellung kann als die schwerste Tat die anderen Delikte verklammern.
• Tatmehrheit bei Nachstellung setzt voraus, dass weitere Nachstellungshandlungen jeweils für sich getrennte, eigenständige tatbestandliche Erfolge herbeiführen; im Zweifel ist eine einheitliche Tat anzunehmen.
• Ist der Schuldspruch über Einzelstrafen wegen fehlerhafter rechtlicher Bewertung zu ändern, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.
• Bei der Prognoseentscheidung (§56 StGB) dürfen nicht-rechtskräftig festgestellte oder nichtangeklagte Verstöße nur mit konkreten, rechtsfehlerfrei festgestellten Umständen zum Nachteil des Angeklagten gewichtet werden.
Entscheidungsgründe
Verklammerung mehrerer Nachstellungs- und Ordnungswidrigkeitenhandlungen zu einer einheitlichen Tat (Tateinheit) • Nachstellung (§238 Abs.1 StGB) kann mehrere aufeinanderfolgende Handlungen zu einer einzigen materiell-rechtlichen Tat verklammern, wenn der tatbestandliche Erfolg (schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung) bereits eingetreten ist und weitere Handlungen dessen Aufrechterhaltung oder Intensivierung bewirken. • Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen nach dem GewSchG und Hausfriedensbruch können mit der Nachstellung in Tateinheit stehen; die Tat der Nachstellung kann als die schwerste Tat die anderen Delikte verklammern. • Tatmehrheit bei Nachstellung setzt voraus, dass weitere Nachstellungshandlungen jeweils für sich getrennte, eigenständige tatbestandliche Erfolge herbeiführen; im Zweifel ist eine einheitliche Tat anzunehmen. • Ist der Schuldspruch über Einzelstrafen wegen fehlerhafter rechtlicher Bewertung zu ändern, sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben. • Bei der Prognoseentscheidung (§56 StGB) dürfen nicht-rechtskräftig festgestellte oder nichtangeklagte Verstöße nur mit konkreten, rechtsfehlerfrei festgestellten Umständen zum Nachteil des Angeklagten gewichtet werden. Der Angeklagte führte bis September 2013 eine Beziehung mit der Nebenklägerin. Nach einer tätlichen Auseinandersetzung erließ das Familiengericht eine Gewaltschutzanordnung mit Kontakt- und Näherungsverbot bis März 2014. Trotz Verbots trat der Angeklagte wiederholt an die Wohnung der Nebenklägerin heran, betrat am 1. Oktober 2013 ihr Schlafzimmer, fesselte und bedrohte sie, sodass sie psychisch stark belastet wurde und psychiatrische Behandlung sowie Sicherheitsmaßnahmen in Anspruch nahm. In der Folge kam es zwischen Oktober 2013 und Januar 2014 zu mehreren Annäherungen, Beobachtungen, Betreten des Treppenhauses, Versuchen der Kontaktaufnahme und einem maskierten Auftauchen vor ihrem Auto. Die Nebenklägerin erlitt eine ausgeprägte Angststörung, Schlafstörungen und berufliche Beeinträchtigungen. Das Amtsgericht und das Landgericht verurteilten den Angeklagten wegen Nötigung mit Körperverletzung, Nachstellung, Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen und Hausfriedensbruch; die Revision rügte die rechtliche Wertung der mehrfachen Nachstellungshandlungen. • Die Revision war insoweit erfolgreich, als das Landgericht die Fälle IV 3 bis IV 11 rechtsfehlerhaft als mehrere selbständige Nachstellungsdelikte gewertet hat; nach Prüfung liegt nur eine Tat der Nachstellung (§238 Abs.1 StGB) vor, die die weiteren Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen (§4 Satz1, §1 Abs.1,3 GewSchG) und zwei Fälle von Hausfriedensbruch (§123 Abs.1 StGB) in Tateinheit verklammert. • Tatbestandsmerkmal der Nachstellung ist ein kausal zurechenbarer Erfolg in Form einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung; der Vorfall vom 1. Oktober 2013 hat in Verbindung mit therapeutischer Inanspruchnahme, Sicherheitsdienstbeauftragung und Verzicht auf Alleinaufenthalt diesen Erfolg herbeigeführt, sodass der Tatbestand bereits hiermit vollendet war. • Mehrere später begangene Nachstellungshandlungen führten nicht jeweils zu neuen, selbständigen tatbestandlichen Erfolgen, sondern trugen zur Aufrechterhaltung bzw. Intensivierung der schon eingetretenen Beeinträchtigung bei; daher bilden sie eine tatbestandliche Handlungseinheit und begründen keine Tatmehrheit. • Zwischen §238 StGB und den Verstößen gegen GewSchG besteht Tateinheit; die überwiegende Ansicht und der Senat sehen im Verstoß gegen eine richterliche Anordnung eine strafschärfende Komponente, die durch Verklammerung in die Nachstellungsstraftat einbezogen werden kann. • Wegen der fehlerhaften rechtlichen Einordnung der Fälle IV 3–IV 11 sind die hierfür verhängten Einzelstrafen und folglich auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben; die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung über diese Punkte an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. • Für die Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung dürfen bloße Feststellungen eines Familiengerichts über Ordnungsgeld im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht ohne weiteres als rechtskräftiger Beleg für vorsätzliche Zuwiderhandlungen herangezogen werden; der Tatrichter muss konkrete, rechtsfehlerfrei festgestellte Umstände darlegen, wenn er weitere Verstöße in der Prognose berücksichtigt. Die Revision des Angeklagten hat im genannten Umfang Erfolg: Das Urteil des Landgerichts Tübingen wird dahingehend geändert, dass die Fälle IV 3 bis IV 11 als eine einzige Tat der Nachstellung in Tateinheit mit neun Zuwiderhandlungen gegen gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und zwei Fällen von Hausfriedensbruch zu sehen sind. Deshalb werden die betreffenden Einzelstrafen und der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten und Auslagen der Nebenklägerin im Revisionszug, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Tübingen zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Damit ist der Angeklagte in den übrigen Punkten weiterhin schuldig, jedoch bedarf die Strafzumessung und die Entscheidung über Bewährung einer neuen rechtlichen Bewertung unter Beachtung der dargestellten Grundsätze.