OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ws 222/15

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Angeklagten wird die Verfügung des Vorsitzenden der 16. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2015 aufgehoben. Dem Angeklagten wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin …, zur Pflichtverteidigerin b e s t e l l t. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse. Gründe I. 1 Die Staatsanwaltschaft Stuttgart legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 8. Oktober 2014 zwei tatmehrheitliche Verbrechen der Vergewaltigung jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung zur Last. Anlässlich der Vorführung vor die Haftrichterin war dem Angeklagten am 2. Juli 2014 Rechtsanwalt …, …, als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Dieser war bei der Verhandlung vor die Haftrichterin anwesend. Dort hatte der Angeklagte noch erklärt, er möchte von Rechtsanwalt … verteidigt werden. 2 Rechtsanwältin … teilte mit Schriftsatz vom 25. November 2014 der Strafkammer beim Landgericht Stuttgart mit, der Angeklagte habe sie mit seiner Verteidigung beauftragt, und reichte eine Kopie einer Vollmacht vom 6. Oktober 2014 zur Akte. Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 teilte sie mit, dass sie das Mandat als Wahlmandat führen werde, und bat darum, den Pflichtverteidiger nach § 143 StPO zu entlassen. Die Verteidigung sei aufgrund einer Forderungsabtretung gesichert. 3 Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 hob der Vorsitzende die Bestellung von Rechtsanwalt … als Pflichtverteidiger auf. Hiergegen richtete sich eine mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 erhobene Beschwerde, die Rechtsanwalt … unterzeichnet hatte und die er mit Schreiben vom 23. Januar 2015 gegenüber dem Senat wieder zurücknahm. Die Beschwerde war von Rechtsanwalt … nicht im Namen und Auftrag des Angeklagten eingelegt worden. 4 Am 23. Februar 2015 verurteilte das Landgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Hiergegen legte der Angeklagte rechtzeitig Revision ein. 5 Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2015 beantragte die Wahlverteidigerin, sie dem Angeklagten für die Revisionsinstanz zur Pflichtverteidigerin zu bestellen. Für diesen Fall lege sie das Wahlmandat nieder. Die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten seien erschöpft. Ohne Verteidiger könne er eine Revision nicht sachgerecht begründen. 6 Der Strafkammervorsitzende teilte darauf der Wahlverteidigerin und Rechtsanwalt … mit, dass die Kammer erwäge, die am 16. Dezember 2014 aufgehobene Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers zu reaktivieren. Rechtsanwalt … antwortete mit Schreiben vom 28. Mai 2015, er sei gerne bereit, das Pflichtverteidigungsmandat wieder zu übernehmen. Rechtsanwältin … trat der Überlegung des Vorsitzenden entgegen und teilte mit Schreiben vom 22. Mai 2015 mit, dass der Angeklagte kein Vertrauen zu Rechtsanwalt … mehr habe. Er halte zudem Rechtsanwältin … für die Revision für die kompetentere Verteidigerin. Die Revisionsbegründungsfrist sei bereits zur Hälfte abgelaufen. Entscheidend sei, dass Rechtsanwalt … zuletzt gegen den erklärten Willen des Angeklagten Beschwerde gegen seine Entpflichtung eingelegt und dabei Rechtsanwältin … mit einer Behauptung ins Blaue hinein diffamiert habe. Damit sei das Vertrauen des Angeklagten in Rechtsanwalt …, der offensichtlich nur seine eigenen Interessen verfolge, zerstört. Der Fall eines „kalten“ Wechsels einer Pflichtverteidigung liege nicht vor. Sie habe bereits mit der Arbeit an der Revision begonnen. Für den Fall der Bestellung von Rechtsanwalt … sei sie weiterhin als Wahlverteidigerin tätig, so dass Rechtsanwalt … unverzüglich wieder zu entpflichten wäre. 7 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2015 lehnte der Strafkammervorsitzende es ab, dem Angeklagten Rechtsanwältin … zur Pflichtverteidigerin zu bestellen. Er sah sich gehindert, Rechtsanwalt … erneut zum Pflichtverteidiger zu bestellen, da Rechtsanwältin … angekündigt habe, im Falle der Bestellung von Rechtsanwalt … ihr Wahlmandat aufrecht zu erhalten, so dass die Bestellung von Rechtsanwalt … sofort gemäß § 143 StPO wieder aufzuheben wäre. II. 8 Die Beschwerde hat unter den hier maßgeblichen Besonderheiten des Einzelfalles Erfolg. 1. 9 Es handelt sich um einen Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO. Dem Angeklagten wäre somit ein Pflichtverteidiger zu bestellen gewesen, was zunächst auch geschehen ist. Die Pflichtverteidigerbestellung wäre für das gesamte Verfahren - einschließlich der Revisionsbegründung - wirksam gewesen. Der Grund für die Entpflichtung des (ersten) Pflichtverteidigers lag ausschließlich im Tätigwerden der Wahlverteidigerin. Aus der Tatsache, dass ein Angeklagter zunächst eine Wahlverteidigerin hat, die berechtigt ist, das Mandant jederzeit niederzulegen, darf einem Angeklagten kein Nachteil erwachsen. Er darf dadurch nicht schlechter gestellt sein als ein Angeklagter, für den ein Pflichtverteidiger bestellt ist, der noch während des gesamten Laufes der Revisionsbegründungsfrist für den Angeklagten tätig werden kann (vgl. OLG Hamburg, NJW 1966, 2323). Daraus folgt, dass einem Angeklagten ein anderer Verteidiger bestellt werden muss, wenn der bisherige Wahl- oder Pflichtverteidiger wegfällt und die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers darf in solchen Fällen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Angeklagte könne das Rechtsmittel zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, § 140 Rn. 8 mwN). Da die bisherige Wahlverteidigerin - zuletzt im Beschwerdeschriftsatz - zum Ausdruck gebracht hat, dass sie das Wahlverteidigermandat für den Fall ihrer Beiordnung niederlege, bestand somit Veranlassung, dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen. 2. 10 a) Zwar ist auch der Senat der Ansicht, dass regelmäßig der frühere Pflichtverteidiger wieder zu bestellen sein wird, wenn dieser zunächst als bestellter Verteidiger allein deshalb gemäß § 143 StPO entpflichtet worden war, weil ein anderer Rechtsanwalt sich als Wahlverteidiger gemeldet hatte (vgl. BGH, BGHR StPO § 143 Rücknahme 4). Ein Rechtsanwalt kann seine Bestellung als Pflichtverteidiger nicht dadurch erreichen, dass er zunächst durch die Übernahme eines Wahlmandats die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers gemäß § 143 StPO bewirkt und dann - verbunden mit dem Antrag, ihn als Pflichtverteidiger zu bestellen - sein Wahlmandat niederlegt. Die Beiordnung des Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger kommt in aller Regel nicht in Betracht, wenn er zuvor einen Kollegen aus seiner Stellung als Pflichtverteidiger verdrängt hat. Anderenfalls könnten die Grundsätze über die Rücknahme einer Pflichtverteidigerbestellung und deren Grenzen allzu leicht unterlaufen werden. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Wahlverteidiger, der die Entpflichtung eines Pflichtverteidigers erwirkt, seinen Beiordnungsantrag in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Entpflichtung oder mit zeitlicher Verzögerung stellt (OLG Köln, Beschluss vom 24. September 2012 - 2 Ws 678/12 - juris mwN). 11 b) Der Anspruch auf ein faires Verfahren gebietet unter den besonderen Umständen des Einzelfalls, von diesem regelmäßigen Vorgehen abzuweichen. Nicht immer schon dann, wenn tatbestandlich von einem „Verdrängen“ des bisherigen Pflichtverteidigers gesprochen werden kann, darf die Bestellung des vom Beschuldigten gewünschten (neuen) Anwalt des Vertrauens unterbleiben (SächsVerfGH, StraFo 2004, 54). Einem Beschuldigten ist grundsätzlich der Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Vorschläge des Beschuldigten sind möglichst zu berücksichtigen. Mangelndes Vertrauen gibt regelmäßig Veranlassung, von der Bestellung abzusehen; das fehlende Vertrauen muss der Beschuldigte lediglich schlüssig darlegen, nicht aber beweisen. 12 Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist hier ausnahmsweise von obigem Grundsatz abzusehen und doch die Wahlverteidigerin und nicht der frühere Pflichtverteidiger beizuordnen. Die Vorkommnisse anlässlich der von Rechtsanwalt … eingelegten Beschwerde gegen seine Entpflichtung, ohne vom Angeklagten beauftragt gewesen zu sein, führen wenn nicht zu einer Zerrüttung so doch zumindest zu einer nachvollziehbar erheblichen Belastung des Vertrauensverhältnisses. Rechtsanwältin … hat die gesamte Hauptverhandlung miterlebt. Daher ist die Überlegung des Angeklagten, sie als besonders geeignet für eine ordnungsgemäße, unverzögerte weitere Bearbeitung des Revisionsverfahrens zu halten, weil sie gerade das, was Gegenstand der Revisionsangriffe, insbesondere im Hinblick auf Verfahrensrügen, sein könnte, unmittelbar selbst miterlebt hat, naheliegend und plausibel. Für eine Konstellation, dass mit bewusst falschem Vortrag zur Sicherung der Wahlverteidigervergütung o. ä. eine Entpflichtung des ersten Pflichtverteidigers gleichsam „erschlichen“ worden wäre, finden sich hier keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte, zumal die Wahlverteidigerin ihre Beiordnung erst für das Revisionsverfahren beantragt hat und zuvor tatsächlich unter den Bedingungen einer Wahlverteidigerin tätig geworden ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass nach gefestigter Rechtsprechung ohnehin geringere Anforderungen an die Auswechslung eines Pflichtverteidigers gestellt werden, wenn dies zwischen den Instanzen geschehen soll.