Beschluss
1 Ausl 288/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Strafverfolgung eines bereits Ausgelieferten ist nach § 35 IRG möglich, wenn das ersuchende Land dem Ausgelieferten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
• Eine richterliche Vernehmung des Ausgelieferten ist nach § 35 Abs.1 Satz1 Nr.1 IRG nicht erforderlich, wenn ihm das Nachtragsersuchen bekanntgegeben wurde und er sich dazu äußern konnte.
• Bewilligungshindernisse wegen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland sind nicht gegeben, wenn die Tat ausschließlich im ersuchenden Staat begangen wurde und keine sonstigen inländischen Bezüge bestehen.
• Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit nachträglicher Zustimmung zur Strafverfolgung nach §35 IRG • Die Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Strafverfolgung eines bereits Ausgelieferten ist nach § 35 IRG möglich, wenn das ersuchende Land dem Ausgelieferten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. • Eine richterliche Vernehmung des Ausgelieferten ist nach § 35 Abs.1 Satz1 Nr.1 IRG nicht erforderlich, wenn ihm das Nachtragsersuchen bekanntgegeben wurde und er sich dazu äußern konnte. • Bewilligungshindernisse wegen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland sind nicht gegeben, wenn die Tat ausschließlich im ersuchenden Staat begangen wurde und keine sonstigen inländischen Bezüge bestehen. • Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen rechtmäßig. Der Verfolgte war bereits wegen eines anderen europäischen Haftbefehls an die Slowakische Republik ausgeliefert und im März 2013 übergeben worden. Das Kreisgericht Zvolen ersuchte am 24.03.2014 um Zustimmung zur Strafverfolgung wegen einer vor Übergabe begangenen Bedrohungstat vom 31.07.2010. Die slowakischen Behörden übermittelten dem Verfolgten das Nachtragsersuchen und gaben ihm Gelegenheit zur Stellungnahme; er und seine Verteidigerin lehnten die Verfolgung ab und beriefen sich auf den Spezialitätsgrundsatz. Die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart traf mit Vorabentscheidung vom 28.01.2015 die Auffassung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen. Das Oberlandesgericht Stuttgart prüfte daraufhin die Zulässigkeit der Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Verfolgung nach § 35 IRG. • Formelles Ersuchen liegt vor; nach §35 Abs.1 Satz2 IRG ist kein Haftbefehl für ein Nachtragsersuchen erforderlich. • Materielle Zulässigkeit: Die Tat wird in der Slowakischen Republik als Bedrohung verfolgt; nach deutschem Recht käme Strafbarkeit wegen Bedrohung (§§241, 52 StGB) in Betracht; Verjährung nach slowakischem Recht war noch nicht eingetreten. • Zur Gewährung rechtlichen Gehörs genügte die Mitteilung des Nachtragsersuchens und die Möglichkeit zur Stellungnahme; eine richterliche Vernehmung war nicht zwingend (§35 Abs.1 Satz1 Nr.1 IRG). • Der Einwand des Verfolgten, der Spezialitätsgrundsatz schütze ihn, ist nicht geeignet, die Zulässigkeit des Nachtragsersuchens zu verhindern; das Verfahren nach §35 IRG regelt gerade Fälle früherer Spezialitätsbindung. • Die Generalstaatsanwaltschaft durfte gemäß §79 Abs.2 IRG und §83b IRG keine Bewilligungshindernisse geltend machen, weil die Tat ausschließlich Bezüge zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist und selbst bei Annahme eines früheren gewöhnlichen Aufenthalts im Inland die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen hier zulässig wäre. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass die Erteilung der nachträglichen Zustimmung zur Strafverfolgung des Verfolgten durch die Slowakische Republik wegen der Bedrohungstat zulässig wäre. Die Vorabentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 28.01.2015, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist rechtsfehlerfrei. Der Einwand des Verfolgten gegen die nachträgliche Verfolgung mit Verweis auf den Spezialitätsgrundsatz ändert daran nichts, weil ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde und das Verfahren des §35 IRG solche Nachtragsersuchen regelt. Es bestehen keine erkennbaren Verjährungs- oder sonstigen Hindernisse, die der Zustimmung entgegenstünden. Eine erneute Prüfung der Zulässigkeit wäre nach den Voraussetzungen des §33 IRG möglich.