Urteil
2 Ss 94/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mittelbare Täterschaft ist möglich, wenn der Hintermann Tatherrschaft und eigenes Tatinteresse hat; dies gilt auch, wenn der Tatmittler wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen objektiv tatbestandslos handelt.
• Die Abgabe unwahrer Angaben gegenüber einer Bußgeldbehörde erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB), wenn sie geeignet ist, ein behördliches Verfahren herbeizuführen und der Handelnde wider besseres Wissen handelt.
• Wer in Kenntnis der Täterschaft des Hintermanns vorsätzlich den falschen Verdacht auf sich nimmt und dadurch zur Verfolgung eines Dritten beiträgt, macht sich der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) strafbar, auch wenn der Tatmittler selbst Adressat des Tatvorwurfs ist.
• Die Einwilligung des vermeintlichen Geschädigten beseitigt die Rechtswidrigkeit einer falschen Verdächtigung nicht; der Tatbestand schützt auch die staatliche Rechtspflege.
• Ist die Verurteilung des Tatmittlers nicht möglich, kann dessen Tatbeteiligung als Beihilfe zur Tat des Hintermanns geahndet werden; ein Fall notwendiger Teilnahme liegt nicht vor, wenn der Straftatbestand nicht die Mitwirkung mehrerer voraussetzt.
Entscheidungsgründe
Mittelbare Täterschaft und Beihilfe bei falscher Verdächtigung durch fingierte Fahrerangabe • Mittelbare Täterschaft ist möglich, wenn der Hintermann Tatherrschaft und eigenes Tatinteresse hat; dies gilt auch, wenn der Tatmittler wegen fehlender persönlicher Voraussetzungen objektiv tatbestandslos handelt. • Die Abgabe unwahrer Angaben gegenüber einer Bußgeldbehörde erfüllt den Tatbestand der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB), wenn sie geeignet ist, ein behördliches Verfahren herbeizuführen und der Handelnde wider besseres Wissen handelt. • Wer in Kenntnis der Täterschaft des Hintermanns vorsätzlich den falschen Verdacht auf sich nimmt und dadurch zur Verfolgung eines Dritten beiträgt, macht sich der Beihilfe (§ 27 Abs. 1 StGB) strafbar, auch wenn der Tatmittler selbst Adressat des Tatvorwurfs ist. • Die Einwilligung des vermeintlichen Geschädigten beseitigt die Rechtswidrigkeit einer falschen Verdächtigung nicht; der Tatbestand schützt auch die staatliche Rechtspflege. • Ist die Verurteilung des Tatmittlers nicht möglich, kann dessen Tatbeteiligung als Beihilfe zur Tat des Hintermanns geahndet werden; ein Fall notwendiger Teilnahme liegt nicht vor, wenn der Straftatbestand nicht die Mitwirkung mehrerer voraussetzt. Der Pkw-Lenker Ka wurde von einer Verkehrsüberwachungsanlage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfasst. Da es sich um ein Firmenfahrzeug handelte, leitete die Bußgeldbehörde ein Verfahren und sandte Schreiben an die Firma und an Ka. Ka und sein Kollege Kr einigten sich darauf, Kr gegenüber der Behörde als Fahrer anzugeben, um Ka die Verfolgung entgehen zu lassen; Kr füllte Zeugenfragebogen und Anhörungsschreiben aus und sandte diese per Fax. Gegen Kr erging ein Bußgeldbescheid; er legte Einspruch ein und ließ sich anwaltlich vertreten. Nachdem die Verfolgungsverjährung für Ka eingetreten war, erklärte Kr gegenüber Gericht, er sei doch nicht Fahrer gewesen; das Verfahren gegen Kr wurde eingestellt. Ka wurde später wegen falscher Verdächtigung verurteilt; Kr wurde vom Landgericht freigesprochen. Beide Seiten legten Revision ein: Ka gegen seine Verurteilung, die Staatsanwaltschaft gegen Kr's Freispruch. • Revision des Ka: Das Landgericht hat zu Recht Ka als mittelbaren Täter der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 2, § 25 Abs. 1, 2. Alt. StGB) verurteilt. Ka beherrschte die Tatplanung, hatte Tatherrschaft und eigenes Interesse, weil er Kr veranlasste, die falschen Erklärungen gegenüber der Bußgeldbehörde abzugeben. Die Handlung des Kr ist Ka nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen, auch wenn Kr objektiv nicht den Tatbestand eines unmittelbar handelnden Täters nach § 164 Abs. 2 StGB erfüllt hätte. • Das Tatbestandsmerkmal des § 164 Abs. 2 StGB ist erfüllt: die unwahre Behauptung war geeignet, ein behördliches Verfahren herbeizuführen, Ka handelte wider besseres Wissen und mit dem Ziel, ein Verfahren gegen ihn durch Verjährung zu vereiteln. Die Einwilligung des Angezeigten entbindet nicht von der Rechtswidrigkeit. • Die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Landgerichts sind rechtsfehlerfrei; die Berücksichtigung der erhöhten kriminellen Energie durch Einbindung des Komplizen verletzt nicht das Doppelverwertungsverbot. • Revision der Staatsanwaltschaft: Die Freispruchentscheidung des Landgerichts gegenüber Kr hält der Revision nicht stand. Nach den Feststellungen leistete Kr vorsätzlich Beihilfe zur falschen Verdächtigung (§§ 164 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB), indem er wissentlich die falschen Angaben machte und absandte. • Die Argumentation, Kr könne nicht als Gehilfe bestraft werden, weil er nicht „anderer“ im Sinne des § 164 Abs. 2 StGB sei, überzeugt nicht. Zwar schließt dies seine Täterschaft aus, nicht aber seine Verantwortlichkeit als Gehilfe; die Vorschrift schützt daneben die staatliche Rechtspflege, so dass die Beteiligung des Angezeigten die Strafbarkeit nicht beseitigt. • Bei mittelbarer Täterschaft ist die Ahndung des Tatmittlers als Gehilfe des Hintermanns anerkannt. Mangels Geständnis und weil Kr im Revisionsverfahren widersprach, kann der Senat die Verurteilung selbst nicht aufrechterhalten; die Sache ist zur neuen Verhandlung über Kr an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten Ka wurde verworfen; seine Verurteilung wegen falscher Verdächtigung als mittelbarer Täter bleibt bestehen, weil er die Tat beherrschte und in eigenem Interesse handelte. Die Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg insoweit, als der Freispruch des Angeklagten Kr aufgehoben wurde: nach den getroffenen Feststellungen hat Kr vorsätzlich Beihilfe zur falschen Verdächtigung geleistet (§§ 164 Abs. 2, 27 Abs. 1 StGB). Wegen fehlender Geständnishaftung des Kr und seines Widerspruchs gegen eine Verurteilung bleibt die konkrete Strafzumessung offen; die Sache wird zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.