Beschluss
2 W 21/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt kein Verschulden der Partei voraus; maßgeblich ist ein Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten.
• Wortlaut und Gesetzeszweck von § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangen bei längerem Zahlungsverzug grundsätzlich die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.
• Hat der Bewilligungsberechtigte eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend zu machen (§ 120a ZPO), macht er dies nicht, sind ihm die Rechtsfolgen eines Zahlungsrückstands zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten • Die Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO setzt kein Verschulden der Partei voraus; maßgeblich ist ein Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten. • Wortlaut und Gesetzeszweck von § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verlangen bei längerem Zahlungsverzug grundsätzlich die Aufhebung der Prozesskostenhilfe. • Hat der Bewilligungsberechtigte eine Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend zu machen (§ 120a ZPO), macht er dies nicht, sind ihm die Rechtsfolgen eines Zahlungsrückstands zuzurechnen. Der Antragsteller erhielt am 22.03.2012 Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten von 75 EUR. Er zahlte seit der Bewilligung keine Raten und geriet mehr als drei Monate in Zahlungsverzug. Das Landgericht Stuttgart hob daraufhin gem. § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Prozesskostenhilfebewilligung auf. Der Beschwerdeführer rügte die Aufhebung; streitig war insbesondere, ob für die Aufhebung ein Verschulden erforderlich sei. Der Beschwerdeführer kündigte an, seine wirtschaftlichen Verhältnisse erneut darzulegen, legte jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen keine entsprechende Erklärung vor. Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht war zu entscheiden, ob die Aufhebung rechtmäßig ist und ob die Beschwerde Erfolg hat. • Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten vorgesehen; hierfür ist kein Verschulden erforderlich, da ‚Rückstand‘ objektiv die Nichtleistung einer fälligen Zahlung bezeichnet. • Der Gesetzgeber hat durch die Neuregelung den Gerichten eine Sollpflicht zur Aufhebung bei Zahlungsrückstand gegeben, weil die Leistungsfähigkeit bereits bei Bewilligung geprüft wurde und Änderungen der Verhältnisse durch einen Antrag nach § 120a ZPO geltend zu machen sind. • Die Möglichkeit, eine Abänderung nach § 120a Abs. 1 ZPO zu beantragen, rechtfertigt die Regel, dass unterbliebene Zahlungen die Aufhebung nach sich ziehen, weil der Bewilligungsentscheid weiter zu beachten ist und der Begünstigte die Mitwirkungspflichten hat. • Selbst wenn ein Verschulden vorausgesetzt würde, hätte der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse einer Aufhebung entgegenwirken müssen; er kam dieser Pflicht trotz mehrfacher Fristsetzungen nicht nach. • Der Beschwerdeführer war bereits zuvor als nachlässig im Umgang mit gerichtlichen Aufforderungen aufgefallen; hieraus folgt, dass die Gerichte die Aufhebung zu Recht vorgenommen und die Beschwerde zurückgewiesen haben. Die Beschwerde des Klägers gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wurde zurückgewiesen. Die Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführer seit Bewilligung keine Raten zahlte und länger als drei Monate im Rückstand war. Ein Verschulden ist für die Aufhebung nicht erforderlich; maßgeblich ist der objektive Zahlungsrückstand und die Pflicht des Bewilligten, Änderungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120a ZPO geltend zu machen. Mangels Vorlage einer entsprechenden Erklärung und wegen wiederholter Nichtbeachtung gerichtlicher Aufforderungen war die Beschwerde unbegründet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.