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Beschluss

11 UF 100/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Trennungsunterhalt ist der Anspruch ab dem Zeitpunkt der berechtigten Auskunftsanforderung geschuldet. • Bei Selbständigen sind die Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG als unterhaltsrelevantes Einkommen heranzuziehen. • Thesaurierte Gewinne können unterhaltsrechtlich als Einkommen berücksichtigt werden, sofern sie nicht dem Zugewinnausgleich entzogen sind oder konkrete Gegenargumente vorliegen. • Eine fiktive (vollschichtige) Erwerbsaufnahme der berechtigten Ehefrau kann als Surrogat für frühere Familienarbeit in die Bedarfsbemessung einbezogen werden. • Bei überdurchschnittlichen Einkünften ist eine konkrete Bedarfsbemessung nur erforderlich, wenn objektiv anzunehmen ist, dass ein Teil der Mittel für Vermögensbildung nicht zur Lebensführung benötigt wird.
Entscheidungsgründe
Trennungsunterhalt: Thesaurierte Firmengewinne als unterhaltsrelevantes Einkommen • Bei Trennungsunterhalt ist der Anspruch ab dem Zeitpunkt der berechtigten Auskunftsanforderung geschuldet. • Bei Selbständigen sind die Gewinne aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG als unterhaltsrelevantes Einkommen heranzuziehen. • Thesaurierte Gewinne können unterhaltsrechtlich als Einkommen berücksichtigt werden, sofern sie nicht dem Zugewinnausgleich entzogen sind oder konkrete Gegenargumente vorliegen. • Eine fiktive (vollschichtige) Erwerbsaufnahme der berechtigten Ehefrau kann als Surrogat für frühere Familienarbeit in die Bedarfsbemessung einbezogen werden. • Bei überdurchschnittlichen Einkünften ist eine konkrete Bedarfsbemessung nur erforderlich, wenn objektiv anzunehmen ist, dass ein Teil der Mittel für Vermögensbildung nicht zur Lebensführung benötigt wird. Die Ehegatten trennten sich; die Kinder leben beim Ehemann. Die Parteien hatten vor der Trennung Ehevertragliches geregelt, wodurch Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich in Teilen ausgeschlossen wurden. Die Ehefrau forderte Auskunft über die Einkünfte des selbstständig tätigen Ehemanns und machte Trennungsunterhalt geltend. Die Ehefrau war während der Ehe teilweise erwerbstätig (20 Stunden Deputat plus Nebentätigkeit); ein medizinisches Gutachten ergab, dass volle Erwerbstätigkeit möglich wäre. Der Ehemann erzielte hohe Gewinne aus seiner Firma, die er persönlich versteuerte und teilweise thesaurierte. Das Familiengericht setzte Trennungsunterhalt fest; der Ehemann legte Beschwerde ein mit dem Vorwurf, nur tatsächliche Entnahmen und nicht Gewinne seien relevant und die Bedarfsbemessung sei fehlerhaft. • Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht gemäß § 1361 BGB, wenn die berechtigte Ehefrau ihren Lebensbedarf nicht aus eigenen Einkünften und Vermögen decken kann; dies ist hier der Fall. • Bei Selbständigen ist als unterhaltsrelevantes Einkommen der Gewinn gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG zugrunde zu legen; die vorgelegten Steuerbescheide für 2009–2011 belegen erhebliche Gewinne, die der Darlegungspflicht des Unterhaltsberechtigten genügen. • Thesaurierte Gewinne sind unterhaltsrechtlich grundsätzlich einzubeziehen, weil Unterhalt der Vermögensbildung vorgeht; ein Ausschluss der Berücksichtigung kommt nur in Betracht, wenn die Vermögensbildung dem Zugewinnausgleich unterläge oder konkrete, nachgewiesene Verwendung vorliegt. Hier sind solche Ausschlussgründe durch den Ehevertrag nicht gegeben. • Rückstellungen des Jahresabschlusses 2011 können unterhaltsrechtlich nicht ohne konkrete Nachweise abgezogen werden; mangels substantiierten Vortrags sind sie gewinnerhöhend zu berücksichtigen (§ 249 HGB erläutert Zweck und Grenzen von Rückstellungen). • Die fingierte Vollzeittätigkeit der Antragstellerin ist als Surrogat für frühere Familienarbeit eheprägend und daher bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen; abgezogene Beträge für Altersvorsorge sind als berücksichtigungsfähige Aufwendungen anerkannt. • Eine konkrete Bedarfsbemessung war nicht erforderlich, weil der ermittelte Halbteilungsbedarf (ca. 4.419,75 EUR) unter der vom Senat entwickelten Richtschnur für besondere Einkommensverhältnisse liegt; damit ist die Halbteilung anwendbar. • Trennungsunterhalt ist ab dem Zeitpunkt der berechtigten Auskunftsforderung geschuldet, hier ab September 2012, gestützt auf §§ 1361 Abs.4 S.4, 1360a Abs.3, 1613 Abs.1 BGB. Die Beschwerde des Antragsgegners bietet keine Aussicht auf Erfolg; der Senat beabsichtigt, sie zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat Anspruch auf Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB. Als unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners sind die aus den Steuerbescheiden ersichtlichen Gewinne der Jahre 2009–2011 heranzuziehen; thesaurierte Gewinne sind insoweit zu berücksichtigen, weil sie nicht dem Zugewinnausgleich unterworfen sind. Der Trennungsunterhalt ist ab dem Auskunftsverlangen im September 2012 geschuldet; das Familiengericht hat den rückständigen und laufenden Unterhalt mit zutreffender Methodik festgestellt, wobei nur in Einzelfällen und bei hinreichender Darlegung von Vermögensbindungen Abweichungen vorzunehmen wären.