Beschluss
1 ARs 54/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Antrag nach §§ 61 Abs.1 Satz2, 66 IRG ist unzulässig, wenn der Antragsteller im ersuchenden ausländischen Ermittlungsverfahren selbst Beschuldigter ist und damit nicht Dritter im Sinne des § 66 Abs.2 Nr.3 IRG.
• Auskunftserteilungen von Behörden im internationalen Rechtshilfeverkehr fallen unter § 59 IRG und begründen kein Herausgaberecht i.S.d. § 66 IRG; deshalb besteht für solche Auskünfte kein Antragsrecht nach § 61 Abs.1 Satz2, 2. Alt. IRG.
• Ein Feststellungsinteresse im Sinne der Zulässigkeit eines IRG-Antrags ist nur ausnahmsweise gegeben; bloße Vermutungen über mögliche weitere Maßnahmen genügen nicht.
• Die Frage der Verwertbarkeit von durch Rechtshilfe erlangten Informationen richtet sich nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates; ein deutsches Gericht soll nicht allgemein über Verwertungsverbote gegenüber dem ersuchenden Staat entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des IRG-Antrags bei Beschuldigter und bei bloßer Auskunftserteilung • Ein Antrag nach §§ 61 Abs.1 Satz2, 66 IRG ist unzulässig, wenn der Antragsteller im ersuchenden ausländischen Ermittlungsverfahren selbst Beschuldigter ist und damit nicht Dritter im Sinne des § 66 Abs.2 Nr.3 IRG. • Auskunftserteilungen von Behörden im internationalen Rechtshilfeverkehr fallen unter § 59 IRG und begründen kein Herausgaberecht i.S.d. § 66 IRG; deshalb besteht für solche Auskünfte kein Antragsrecht nach § 61 Abs.1 Satz2, 2. Alt. IRG. • Ein Feststellungsinteresse im Sinne der Zulässigkeit eines IRG-Antrags ist nur ausnahmsweise gegeben; bloße Vermutungen über mögliche weitere Maßnahmen genügen nicht. • Die Frage der Verwertbarkeit von durch Rechtshilfe erlangten Informationen richtet sich nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates; ein deutsches Gericht soll nicht allgemein über Verwertungsverbote gegenüber dem ersuchenden Staat entscheiden. Die Staatsanwaltschaft Wien führt ein Ermittlungsverfahren wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs und betrügerischer Krida gegen die Antragstellerin (juristische Person) und weitere Beschuldigte. Die österreichische Staatsanwaltschaft ersuchte die Staatsanwaltschaft Ravensburg um Auskunft über Konten der Antragstellerin bei einer Bank in Deutschland; die Bank lieferte Daten und wies auf weitere beteiligte Gesellschaften hin. Die Staatsanwaltschaft Ravensburg übermittelte daraufhin ergänzende Unterlagen an die Staatsanwaltschaft Wien, darunter eine CD-ROM mit Informationen zu Beteiligungen. Die Antragstellerin beantragte beim OLG Stuttgart die Feststellung, die Leistung von Rechtshilfe durch Ravensburg sei unzulässig gewesen, verlangte Rückgabe der übermittelten Unterlagen und ein Verwertungsverbot. Das OLG Stuttgart musste entscheiden, ob der Antrag zulässig ist und ob materiell-rechtliche Ansprüche auf Rückgabe oder Verwertungsverbot bestehen. • Zuständigkeit und Antragsbefugnis: Nach herrschender Auffassung gewährt § 61 Abs.1 Satz2 Alt.2 IRG nur Dritten Antragsbefugnis, die geltend machen, durch Herausgabe von Gegenständen nach § 66 Abs.2 Nr.3 IRG in ihren Rechten verletzt zu werden. Dritter ist dabei, wer nicht Beschuldigter im ersuchenden ausländischen Verfahren ist. Die Antragstellerin wurde in Wien als Beschuldigte geführt und ist deshalb nicht antragsbefugt. • Rechtsnatur der Mitteilungen: Die von der Staatsanwaltschaft Ravensburg übermittelten Unterlagen sind Auskünfte im Sinne von § 59 IRG, nicht die Herausgabe von Gegenständen nach § 66 IRG. Auskunft umfasst auch die Mitteilung von Ergebnissen von Erkundigungen; insoweit besteht kein Anspruch nach § 61 Abs.1 Satz2, 2. Alt. IRG. • Fehlendes Feststellungsinteresse: Ein Feststellungsinteresse ist regelmäßig nur in Ausnahmefällen gegeben. Die Antragstellerin hat konkrete Anhaltspunkte dafür nicht hinreichend substantiiert vorgetragen; bloße Mutmaßungen, die über mögliche weitere Maßnahmen der Staatsanwaltschaft Wien sprechen, reichen nicht aus. • Souveränität des ersuchenden Staates und Verwertbarkeit: Fragen zur Verwertbarkeit der durch Rechtshilfe erlangten Informationen richten sich nach dem Recht des ersuchenden Staates (hier Österreich). Ein deutsches Gericht soll nicht durch Generalanordnungen in die Souveränität des ersuchenden Staates eingreifen; das IRG regelt primär die Leistungsermächtigung des OLG, nicht alle diesbezüglichen Rechtsfragen. Der Antrag nach §§ 61 Abs.1 Satz2, 66 IRG vom 17.09.2015 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragstellerin ist im ersuchenden österreichischen Ermittlungsverfahren als Beschuldigte geführt und damit nicht Dritter i.S.d. § 66 Abs.2 Nr.3 IRG, weshalb ihr das Antragsrecht fehlt. Ferner betraf die Übermittlung Auskünfte i.S.d. § 59 IRG und nicht die Herausgabe von Gegenständen, so dass das spezielle Antragsrecht nach § 61 Abs.1 Satz2, 2. Alt. IRG nicht anwendbar ist. Ein Feststellungsinteresse der Antragstellerin ist nicht substantiiert dargelegt worden. Ein Anspruch auf Rückforderung der Unterlagen oder auf Anordnung eines Verwertungsverbots besteht damit nicht; die Verwertbarkeit richtet sich nach österreichischem Recht und ein deutsches Gericht darf nicht pauschal in die Souveränität des ersuchenden Staates eingreifen.