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Beschluss

19 U 158/15

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2015 - 19 O 30/12 - versagt. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2015 - 19 O 30/12 - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Streitwert der Berufung: 200.675,00 EUR Gründe I. 1 Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.09.2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.10.2015, den Kläger zur Zahlung von 200.675,00 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft nach …, verstorben am 29.10.2010, verurteilt. 2 Hiergegen hat der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.11.2015 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist beantragt. 3 Der Kläger trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe am letzten Tage der Berufungsfrist, dem 02.11.2015, die streitgegenständliche Akte auf seinem Schreibtisch gehabt, um die Berufung zu diktieren und diese dann sofort durch Fax oder durch Einwurf im Postkasten des Oberlandesgerichts Stuttgart einzureichen. Vor Umsetzung dieser Absicht habe ihn ein Anruf erreicht, mit dem er vom Unfalltod seines langjährigen Freundes … benachrichtigt worden sei. Völlig paralysiert habe Rechtsanwalt … in einem seelischen Ausnahmezustand sodann unter Mitnahme einiger Akten die Kanzlei verlassen und sei nach Hause gegangen. Die streitgegenständliche Akte sei unbearbeitet in der Kanzlei verblieben. 4 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.11.2015 und die beigefügten Anlagen verwiesen. 5 In der Sache selbst führt der Kläger aus, dass mangels seiner Haftung dem Grunde nach keine Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft bestünden. 6 Er beantragt deshalb, 7 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts 19 O 30/12 die Widerklage abzuweisen. II. 8 Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu versagen, da die Versäumung der Berufungsfrist auf ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. 9 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben (vgl. u.a. BGH Beschluss vom 26.09.2013 - V ZB 94/13). Dass dies geschehen wäre, trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt …, nicht vor. Die Akte lag nach dessen Schilderung zur Berufungseinlegung am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 02.11.2015, auf seinem Schreibtisch, als er die Nachricht vom Tode seines Freundes … erhielt. Nach seiner Schilderung ging er dann völlig paralysiert unter Mitnahme einiger Akten nach Hause. Die streitgegenständliche Akte verblieb unbearbeitet auf dem Schreibtisch. 10 Ein krankheitsbedingter Ausfall des Anwalts am letzten Tag der Berufungsfrist rechtfertigt für sich allein die Wiedereinsetzung nicht (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 233 Rn. 9). 11 Dass Rechtsanwalt … allgemeine Vorkehrungen dafür getroffen hätte, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfallen sollte, trägt er nicht vor (vgl. BGH a.a.O.). Selbst ein Einzelanwalt muss zumutbare Vorkehrungen für einen solchen Verhinderungsfall treffen (BGH a.a.O.). Rechtsanwalt … ist indes nicht als Einzelanwalt, sondern mit zwei weiteren - grundsätzlich als Vertreter in Betracht kommenden - Kollegen in der Kanzlei tätig. III. 12 Da dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu versagen ist, ist seine Berufung, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt wurde (§ 517 ZPO), gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. IV. 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.