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Beschluss

2 Ws 203/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist auch während der Hauptverhandlung zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung die ordnungsgemäße Verteidigung und den Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet. • Die Teilnahme an der Hauptverhandlung gehört zum Kernbereich der Verteidigerpflicht; fragmentarische Anwesenheit kann eine gewichtige Pflichtverletzung darstellen. • Eine Entpflichtung ist nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen und dem Angeklagten weiterhin ein geeigneter Beistand gewährleistet wird. • Ein Pflichtverteidiger hat kein eigenes Beschwerderecht gegen seine Abberufung.
Entscheidungsgründe
Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung bei fortdauernder ungenügender Teilnahme an der Hauptverhandlung • Die Rücknahme der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist auch während der Hauptverhandlung zulässig, wenn eine grobe Pflichtverletzung die ordnungsgemäße Verteidigung und den Verfahrensablauf ernsthaft gefährdet. • Die Teilnahme an der Hauptverhandlung gehört zum Kernbereich der Verteidigerpflicht; fragmentarische Anwesenheit kann eine gewichtige Pflichtverletzung darstellen. • Eine Entpflichtung ist nur zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen und dem Angeklagten weiterhin ein geeigneter Beistand gewährleistet wird. • Ein Pflichtverteidiger hat kein eigenes Beschwerderecht gegen seine Abberufung. Der Angeklagte H. P. sitzt seit August 2012 in Untersuchungshaft; ihm wurden zunächst zwei Pflichtverteidiger beigeordnet. Die umfangreiche Anklage umfasst über tausend Taten, zahlreiche Zeugen und umfangreiche Akten; die Hauptverhandlung läuft seit März 2014 mit hunderten Stunden Verhandlungszeit. Einer der Pflichtverteidiger, Dr. E., nahm wiederholt nur unzureichend an den Sitzungsterminen teil; seine Anwesenheitsquote lag bei rund 50% bzw. später bei etwa 40%. Trotz Hinweisen, Senatsbeschlüssen und mehrfacher Belehrungen änderte Dr. E. sein Verhalten nicht; er berief sich teilweise auf gesundheitliche Einschränkungen und eine weitere Tätigkeit in einem Parallelverfahren. Der Vorsitzende nahm am 23.11.2015 die Bestellung von Dr. E. mit sofortiger Wirkung zurück; der Angeklagte und Dr. E. legten Beschwerde ein. • Rechtliche Ausgangslage: Neben den Fällen des §143 StPO ist die Rücknahme der Bestellung bei wichtigen Gründen möglich, insbesondere bei groben Pflichtverletzungen, die die Funktion der Pflichtverteidigung gefährden; Maßstab ist Verhältnismäßigkeit und Ausschöpfung milderer Mittel. • Teilnahmepflicht: In Umfangsverfahren mit mehreren Pflichtverteidigern gehört die Anwesenheit zu den Kernaufgaben; ein Pflichtverteidiger muss im Regelfall an allen Hauptverhandlungsterminen teilnehmen (§227 StPO und Rechtsprechung). • Feststellungen zur Anwesenheit: Die für Dr. E. relevanten Verhandlungszeiten betrugen 493 Stunden 41 Minuten; seine Anwesenheit nur 247 Stunden 17 Minuten (50,09%), später 40,21% in einem Zeitraum; dies reicht nicht aus, zumal Verzögerungen und termingerechte Anwesenheit erforderlich sind. • Weitere Indizien: Dr. E. verschwieg Terminkollisionen mit einem Parallelverfahren, nahm private Belange und eigenmächtige Urlaubsabwesenheiten während Sitzungsterminen in Kauf und verweigerte überwiegend die Mitteilung von Gründen für Abwesenheiten. • Krankheit: Ein ärztliches Attest über Einschränkungen (Ménière-Erkrankung) wurde vorgelegt; das Gericht berücksichtigte dies, stellte aber fest, dass auch krankheitsbedingte dauerhafte erhebliche Einschränkungen eine Entpflichtung rechtfertigen können wegen des Beschleunigungsgebots in Haftsachen. • Milderes Mittel entfällt: Vorherige Hinweise, Senatsbeschlüsse und Ermahnungen blieben ohne ausreichende Wirkung; angesichts der Beiordnung eines vollständig eingearbeiteten und regelmäßig anwesenden weiteren Pflichtverteidigers (Rechtsanwalt V.) ist die ordnungsgemäße Verteidigung auch nach Entpflichtung gesichert. • Rechtsfolgen: Die Beschwerde des Angeklagten ist unbegründet; die Beschwerde des Pflichtverteidigers ist unzulässig, da ihm kein eigenes Beschwerderecht zusteht. • Kosten: Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel nach §473 StPO. Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Rücknahme der Bestellung von Rechtsanwalt Dr. E. wurde verworfen, da die Abberufung rechtmäßig war. Dr. E. hatte seine Pflicht zur Teilnahme an der Hauptverhandlung in erheblichem Umfang verletzt; dies gefährdete die effektive Verteidigung und den geordneten Verfahrensablauf. Mildere Maßnahmen hatten nicht zum Erfolg geführt, und durch die Beiordnung eines weiteren, regelmäßig anwesenden Pflichtverteidigers bleibt die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten gewährleistet. Die Beschwerde des Pflichtverteidigers selbst war unzulässig, und beide Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.