Beschluss
3 W 80/15
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigen der Klägerin zu 1, des Prozessbevollmächtigten der Streithelferin und des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Streitwertbeschluss in dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.06.2015 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Kläger zu 3 und 4 vom 17.07.2015 wird als unzulässig verworfen, soweit eine Neufestsetzung des Streitwerts geltend gemacht worden ist. Gründe I. 1 Gegenstand des Berufungsverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart war die Anfechtung eines Beschlusses der verklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach der Kläger zu 5 die im Bereich seines Sondernutzungsrechts vorgenommenen baulichen Veränderungen zurückzubauen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen habe. Das Landgericht hat das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts bestätigt und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.000 EUR festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 1, der Streithelferin und der Beklagten aus eigenem Recht. Sie bringen vor, das Interesse des Klägers zu 5, die bauliche Veränderung nicht zurückbauen zu müssen, sei mit den Rückbaukosten zu veranschlagen, welche etwa 10.000 EUR betrügen. Ein etwaiger Abschlag auf diese Kosten wegen des Umstands, dass der Aufforderungsbeschluss weniger weitreichende Rechtsfolgen habe als etwa eine Klage auf Rückbau, könne entsprechend dem Verhältnis einer Feststellungs- zur Leistungsklage vorgenommen werden. Nach § 49a GKG sei noch das Interesse der Mehrheitseigentümer an der Beseitigung dieser baulichen Veränderungen hinzuzurechnen und sodann die Hälfte der Summe festzusetzen. Auf dieser Grundlage ergebe sich ein Berufungsstreitwert von mindestens 6.500 EUR. 2 Die im Berufungsverfahren nicht beteiligten Kläger zu 3 und 4 haben vorgebracht, der Streitwert solle neu festgesetzt werden. II. 3 Die aus eigenem Recht erhobene sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist statthaft (§ 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG) und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat den Berufungsstreitwert zutreffend mit 3.000 EUR bemessen. 4 1. Die Beschwerdebegründung geht zutreffend davon aus, dass sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG im Ausgangspunkt mit 50 % der Summe der Interessen der Parteien bemisst. Hiervon ist das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung auch ausgegangen. 5 2. Entgegen der Auffassung der Beschwerden kann das Interesse der Berufungskläger am Erfolg ihrer Berufung nicht mit den Kosten des Rückbaus der streitgegenständlichen baulichen Veränderungen unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % bemessen werden. 6 a) Das Interesse an der Anfechtung von Beschlüssen, durch welche ein Wohnungseigentümer zu einem Tun oder Unterlassen unter Androhung gerichtlicher Maßnahmen aufgefordert wird, kann nicht mit dem Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers gleichgesetzt werden, dieser Aufforderung nicht Folge leisten zu müssen. Auch ein Abschlag, welcher demjenigen einer Feststellungsklage gegenüber dem Leistungsinteresse vergleichbar ist, erscheint zu gering bemessen. Denn eine Feststellungsklage schafft lediglich keinen Vollstreckungstitel, die materielle Rechtskraft eines Feststellungsurteils erfasst den Streitgegenstand aber nicht weniger weitgehend als ein Urteil über eine Leistungsklage. Demgegenüber unterliegt die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft, durch welchen ein Wohnungseigentümer zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert worden ist, nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle im Hinblick auf die Frage, ob ein solcher Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Soll ein Vollstreckungstitel geschaffen werden, so bedarf es einer Klage der Mehrheitseigentümer, deren Ausgang durch die Entscheidung im Verfahren der Beschlussanfechtung nicht präjudiziert wird (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2012 - V ZR 234/11, NJW-RR 2013, 335 Rn. 15). Dies rechtfertigt es, das Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers an der Anfechtung eines Aufforderungsbeschlusses mit einem Drittel des Interesses zu bemessen, welches der Wohnungseigentümer daran hat, der Aufforderung nicht folgen zu müssen. 7 b) Es kann hier offen bleiben, ob das Interesse der Berufungskläger an der Anfechtung des im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Beschlusses höher zu bewerten wäre, wenn die verklagten Mehrheitseigentümer für sich in Anspruch genommen hätten, mit diesem Mehrheitsbeschluss eine eigenständige Rechtsgrundlage für den von ihnen verlangten Rückbau geschaffen zu haben. Denn ein solcher Sachverhalt lag nicht vor. 8 Die Beklagte hat bereits in erster Instanz in der Klageerwiderung vom 17.12.2013 ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss nichtig wäre, wenn hierdurch konstitutiv eine Pflicht zum Rückbau hätte begründet werden sollen. Zugleich hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Beschluss sei dahingehend auszulegen, dass nicht Ansprüche begründet werden sollten, sondern lediglich die Aufforderung ausgesprochen werden solle, bestehenden Ansprüchen nachzukommen. Ob diese Ansprüche tatsächlich bestünden, sei nicht in dem Verfahren über den Aufforderungsbeschluss, sondern erst in einem etwaigen Folgeprozess zu klären. Nachdem der Beschluss nicht die Androhung gerichtlicher Schritte für den Fall beinhalte, dass der Aufforderung nicht nachgekommen werde, gleiche dieser einem „zahnlosen Tiger“. 9 Gegenstand des Berufungsverfahrens war demnach lediglich die Frage, ob der angefochtene Beschluss wegen fehlender Beschlusskompetenz der Mehrheitseigentümer nichtig ist oder wegen seines Aufforderungscharakters zwar zulässig ist, aber letztlich keinerlei Rechtswirkungen hervorbringt. 10 3. Gegen die Bemessung des Interesses der beklagten Eigentümergemeinschaft an der Wirksamkeit des angefochtenen Beschluss mit 2.500 EUR sind Einwendungen im Beschwerdeverfahren weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. 11 4. Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, ist das Interesse der Berufungskläger demnach mit 3.500 EUR und dasjenige der Berufungsbeklagten mit 2.500 EUR zu bemessen, woraus sich ein Berufungsstreitwert von 3.000 EUR errechnet. III. 12 Der Antrag der Kläger zu 3 und 4 in ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 17.07.2015, den Streitwert neu festzusetzen, ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung unzulässig. 13 Sofern der Antrag der Kläger zu 3 und 4 als Beschwerde gegen die Festsetzung des Berufungsstreitwerts auszulegen sein sollte, fehlt es hierfür an einer Beschwer, weil den Klägern zu 3 und 4 im Berufungsurteil keine Kostentragung auferlegt worden ist, so dass diese durch die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren nicht berührt werden. Sollten die Kläger zu 3 und 4 sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren durch das Amtsgericht wenden wollen, so kann dies dem Schriftsatz vom 17.07.2015 nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden. IV. 14 Die Entscheidung ergeht gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.