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Beschluss

1 SchH 1/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel kann unter dem CISG wirksam vereinbart sein, wenn der Vertragspartner die Geltung der AGB ausdrücklich billigt. • Bei einem unter das CISG fallenden Kaufvertrag richtet sich die Einbeziehung von AGB nach den Vertragsabschlussvorschriften des CISG; der Verwender muss regelmäßig dafür sorgen, dass der andere Teil von den AGB Kenntnis nehmen kann, es sei denn, der Empfänger hat die AGB ausdrücklich akzeptiert. • Die Schriftformerfordernisse für Schiedsvereinbarungen beurteilen sich nach internationalem Einheitsrecht (UNÜ Art. II Abs. 2); der Austausch eingescannten Schriftverkehrs per E‑Mail kann genügen.
Entscheidungsgründe
Einbeziehung von ORGALIME‑AGB und Schiedsklausel wirksam durch ausdrückliche Billigung • Eine in AGB enthaltene Schiedsklausel kann unter dem CISG wirksam vereinbart sein, wenn der Vertragspartner die Geltung der AGB ausdrücklich billigt. • Bei einem unter das CISG fallenden Kaufvertrag richtet sich die Einbeziehung von AGB nach den Vertragsabschlussvorschriften des CISG; der Verwender muss regelmäßig dafür sorgen, dass der andere Teil von den AGB Kenntnis nehmen kann, es sei denn, der Empfänger hat die AGB ausdrücklich akzeptiert. • Die Schriftformerfordernisse für Schiedsvereinbarungen beurteilen sich nach internationalem Einheitsrecht (UNÜ Art. II Abs. 2); der Austausch eingescannten Schriftverkehrs per E‑Mail kann genügen. Die Antragstellerin (Käuferin) und die Antragsgegnerin (Verkäuferin) schlossen im Juli bis Oktober 2013 mehrere Aufträge über Gär- und Lagertanks sowie Armaturen. Das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin verwies auf die ORGALIME AGB, die in Art.72 eine Schiedsklausel enthalten. Die Antragstellerin sandte am 10.07.2013 ein Auftragsschreiben mit dem Satz "Allgemeine Geschäftsbedingungen des beigefügten Angebots und dieses Auftrags sind vereinbart durch ..." und unterzeichnete es; weitere Auftragsbestätigungen und Ergänzungen folgten. Die Antragsgegnerin erhob später Schiedsklage bei der ICC wegen offener Zahlungen. Die Antragstellerin beantragte vor dem OLG Stuttgart die Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens mit der Begründung, die ORGALIME AGB seien nicht wirksam einbezogen, weil ihr der Text der AGB nicht übersandt worden sei. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Das Rechtsschutzbegehren nach §1032 Abs.2 ZPO war zulässig, da das Schiedsgericht bei Antragstellung noch nicht gebildet war; örtliche und sachliche Zuständigkeit beim OLG Stuttgart nach §1062 ZPO gegeben. • Anwendbares Recht: Es liegt ein grenzüberschreitender Kaufvertrag vor, sodass das CISG anwendbar ist; die Einbeziehung von AGB richtet sich nach den im CISG geltenden Grundsätzen (Art.8 CISG). • Einbeziehung von AGB: Grundsätzlich muss der Verwender die Möglichkeit der Kenntnisnahme der AGB sicherstellen; anders als im rein nationalen Recht reicht ein bloßer Hinweis nicht aus, es sei denn, der Empfänger hat die AGB ausdrücklich gebilligt. • Auslegung der Annahme: Die Annahmeerklärung der Antragstellerin enthielt die ausdrückliche Erklärung, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angebots vereinbart seien; damit wurden die ORGALIME AGB individuell und ausdrücklich in den Vertrag einbezogen. • Folge für nachfolgende Bestellungen: Die späteren Bestellungen und Bestätigungen stellten Ergänzungen oder einheitliche Fortführungen des Vertrags dar oder bezogen sich ausdrücklich auf die ursprünglichen Vertragsbedingungen, sodass die Einbeziehung der AGB weiterhin gilt. • Form der Schiedsvereinbarung: Die Schriftformanforderung für Schiedsvereinbarungen richtet sich nach der UNÜ Art.II Abs.2; der Austausch unterschriebener Schriftstücke, auch als eingescannt per E‑Mail, erfüllt die Schriftform. • Schiedsklausel in AGB: Art.II Abs.2 UNÜ verlangt keine vollständige Integration des AGB‑Textes in das Schriftstück; ein ausdrücklicher Bezug oder eine allgemein verständliche Bezugnahme genügt, sofern der Empfänger die AGB kannte oder ausdrücklich zugestimmt hat. • Ergebniswirkung: Die Feststellungsklage nach §1032 Abs.2 ZPO ist zurückzuweisen; die Entscheidung hat Bindungswirkung für ein staatliches Hauptsacheverfahren, nicht jedoch für das Schiedsgericht. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wurde zurückgewiesen; das OLG Stuttgart hielt die Schiedsklausel in den ORGALIME AGB für wirksam in die Verträge einbezogen. Die Antragstellerin hatte die AGB ausdrücklich gebilligt, weshalb deren Schiedsklausel Vertragsbestandteil wurde und dem Schiedsverfahren die Zuständigkeit nicht zu versagen ist. Die Formanforderungen an die Schiedsvereinbarung waren erfüllt, da schriftliche Erklärungen ausgetauscht und per E‑Mail übermittelt wurden. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 130.000 EUR festgesetzt.