Beschluss
13 U 161/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.
• Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er hinreichend individualisiert ist und die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs erkennbar wird.
• Eine Aussetzung nach § 8 KapMuG kommt nicht in Betracht, wenn die Aussetzungsvoraussetzungen nicht gegeben sind und das Verfahren abweisungsreif ist.
Entscheidungsgründe
Berufungszurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht; Güteantrag hemmt Verjährung nicht • Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. • Ein Güteantrag hemmt die Verjährung nur, wenn er hinreichend individualisiert ist und die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs erkennbar wird. • Eine Aussetzung nach § 8 KapMuG kommt nicht in Betracht, wenn die Aussetzungsvoraussetzungen nicht gegeben sind und das Verfahren abweisungsreif ist. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen angeblicher Fehlberatung beim Erwerb geschlossener Immobilienfonds, die von der Beklagten vertrieben wurden. Sie hatten zuvor einen bei einer Gütestelle eingereichten Güteantrag gestellt und geltend gemacht, dieser habe die Verjährung gehemmt. Das Landgericht Heilbronn hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Anspruch sei gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt. Die Kläger legten Berufung ein und machten geltend, der Güteantrag sei demnächst zugestellt worden und hinreichend individualisiert; zudem beantragten sie in der Haupt- und Hilfsanträgen umfangreiche Feststellungen und Zahlungen. Die Beklagte hielt die Klage für verjährt und rügte die Unbestimmtheit und Rechtsmissbräuchlichkeit des Güteverfahrens. Das Oberlandesgericht prüfte insbesondere die Hemmungswirkung des Güteantrags und die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 8 KapMuG. • Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich erfolglos ist und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. • Zur Hemmungswirkung eines Güteantrags verlangt die höchstrichterliche Rechtsprechung, dass das Verfahrensziel so bestimmt ist, dass die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs erkennbar wird; die vorgelegten Güteanträge enthielten diese Angaben nicht. • Die bloße Nennung, dass der Anspruch den Ersatz sämtlicher durch die Beteiligung entstandener Schäden umfasse oder die Beteiligungssumme anzugeben, reicht nicht zur Erkennbarkeit der Schadensgrößenordnung aus. • Die Rechtsprechung des BGH hat sich zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Güteanträgen gefestigt; abweichende Entscheidungen basieren auf anderen tatsächlichen Grundlagen, etwa einem beigelegten Anspruchsschreiben mit hinreichenden Angaben. • Eine Aussetzung nach § 8 KapMuG kommt nur in Betracht, wenn eine Möglichkeit besteht, dass die Feststellungsziele eines Musterverfahrens entscheidungserheblich werden; hier war die Verjährungsfrage bereits entschieden, sodass eine Aussetzung nicht angezeigt war. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 ZPO; der Streitwert wurde anhand der Hauptforderung, des Freistellungsantrags und eines pauschalierten Werts für den Feststellungsantrag bemessen. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 23.10.2014, 1 O 92/13, wurde zurückgewiesen; die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Senat stellte fest, dass der Güteantrag die Verjährung nicht gehemmt hat, weil er nicht hinreichend individualisiert war und die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Schadens nicht erkennbar wurde. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG kam nicht in Betracht, da die Verjährungsfrage bereits abweisungsreif war und die Feststellungsziele eines Musterverfahrens nicht entscheidungserheblich werden konnten. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde mit 75.875,30 EUR festgesetzt.