Beschluss
1 U 5/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 4 Normen
Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
• Für eine deliktische Haftung wegen unterlassener Fehlbildungsdiagnose genügt nicht die Behauptung, die Mutter hätte bei rechtzeitiger Kenntnis der Fehlbildung einen Schwangerschaftsabbruch gewünscht; es muss nachgewiesen werden, dass ein Abbruch nach § 218a Abs. 2 StGB zum Zeitpunkt der möglichen Entscheidung rechtmäßig gewesen wäre.
• Im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess muss die Mutter durch eine nachträgliche, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs bezogene Prognose darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten; an die Prognose sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, wohl aber ein brauchbarer Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO).
Entscheidungsgründe
PKH‑Versagung bei fehlender Aussicht auf rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). • Für eine deliktische Haftung wegen unterlassener Fehlbildungsdiagnose genügt nicht die Behauptung, die Mutter hätte bei rechtzeitiger Kenntnis der Fehlbildung einen Schwangerschaftsabbruch gewünscht; es muss nachgewiesen werden, dass ein Abbruch nach § 218a Abs. 2 StGB zum Zeitpunkt der möglichen Entscheidung rechtmäßig gewesen wäre. • Im zivilrechtlichen Schadensersatzprozess muss die Mutter durch eine nachträgliche, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs bezogene Prognose darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten; an die Prognose sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen, wohl aber ein brauchbarer Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO). Die Klägerin macht geltend, ihr Sohn sei mit erheblichen Beinfehlbildungen geboren worden, weil der beklagte Frauenarzt diese Pflichtwidrigkeit in der Schwangerschaft nicht erkannt habe. Sie behauptet, sie hätte bei Kenntnis der Fehlbildung einen Schwangerschaftsabbruch in Erwägung gezogen und verlangt Schmerzensgeld, materiellen Schadenersatz sowie Feststellung weiterer Ersatzpflichten. Das Landgericht holte ein gynäkologisches und ein psychiatrisches Gutachten ein, vernahm Zeugen und wies die Klage nach Beweisaufnahme ab. Die Klägerin beantragte beim Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe zur Berufung, der Beklagte widersprach. Das OLG prüfte, ob die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe und ob bei fehlerfreier Diagnose ein rechtmäßiger Abbruch nach § 218a Abs. 2 StGB vorgelegen hätte. • Annahme der Erfolgsaussicht erforderlich: Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist PKH nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat; die Berufung muss konkrete Anhaltspunkte gegen die erstinstanzlichen Feststellungen liefern (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). • Behandlungsfehler nicht entscheidend: Selbst bei Unterstellung eines Diagnosefehlers hätte die Klägerin die weiteren Voraussetzungen für Ersatzansprüche darlegen müssen; ein erkennbarer Behandlungsfehler allein begründet noch keine Haftung. • Erforderlichkeit rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs: Haftung setzt voraus, dass ein Schwangerschaftsabbruch zum damaligen Zeitpunkt nach § 218a Abs. 2 StGB gerechtfertigt gewesen wäre; die bloße Behinderung des Kindes reicht nicht als Indikation, vielmehr ist zu prüfen, ob das Austragen unzumutbare gesundheitliche Belastungen der Mutter zur Folge gehabt hätte. • Beweis- und Prognoseanforderung: Im zivilrechtlichen Verfahren obliegt der Klägerin der Nachweis durch eine retrospektive, auf den Abbruchzeitpunkt bezogene Prognose, wobei nach ständiger Rechtsprechung kein überzogenes Maß an Sicherheit verlangt wird, wohl aber ein praktikabler Grad an Gewissheit (§ 286 ZPO). • Gutachterliche Würdigung: Das vom Landgericht eingeholte psychiatrische Gutachten bestätigt, dass die Klägerin später an psychischen Erkrankungen litt und zum Zeitpunkt der Anhörungen belastet war, aber zum Zeitpunkt der Schwangerschaft offenbar keine krankheitswertigen Beschwerden hatte und kein sicherer Befund besteht, dass ein Abbruch aus medizinischer Sicht notwendig gewesen wäre. • Schlussfolgerung des OLG: Die Klägerin hat die erforderliche nachträgliche Prognose nicht erbracht und liefert in der Berufung keine hinreichenden Anhaltspunkte, die die Beweiswürdigung des Landgerichts erschüttern würden; daher fehlt es an Erfolgsaussicht der Berufung. • Keine grundsätzliche Bedeutung: Die von der Klägerin vorsorglich beantragte Zulassung der Revision ist nicht begründet, da die maßgeblichen Rechtsfragen durch BGH-Rechtsprechung bereits geklärt sind. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen, weil die Berufung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Selbst wenn man einen Diagnosefehler unterstellte, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, dass ein Schwangerschaftsabbruch nach § 218a Abs. 2 StGB zum relevanten Zeitpunkt rechtmäßig gewesen wäre. Die nachträgliche psychiatrische Weiterentwicklung der Klägerin reicht nicht aus, um die erforderliche retrospektive Prognose zu begründen; das Gutachten spricht vielmehr dafür, dass ein Abbruch nicht zwingend indiziert gewesen wäre. Eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung wird nicht erteilt. Gerichtskosten entstehen nicht; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.