Beschluss
201 Kart 12/14
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Festlegungsbescheid zur Erlösobergrenze ist statthaft; der Netzbetreiber trägt die Darlegungs- und Mitwirkungslast für die Anerkennung konkreter Kostenpositionen.
• Die Regulierungsbehörde darf bei unzureichender Darlegung Pauschalsätze oder Mindestansätze ansetzen und im Rahmen der GasNEV Effizienzgesichtspunkte heranziehen (§ 4 Abs. 1 GasNEV).
• Kosten, die sich als Besonderheit des Basisjahres darstellen oder nicht plausibel netzbezogen sind, dürfen bei der Ermittlung der Erlösobergrenze unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 3 ARegV).
• Rückstellungen sind als Abzugskapital zu behandeln; eine separate Verzinsung von Rückstellungen ist nach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr.1 GasNEV nicht vorzunehmen.
• Ein individueller Risikozuschlag auf den EK-II-Zinssatz ist nach der neueren Fassung der GasNEV nicht zu gewähren (§ 7 Abs. 7 GasNEV).
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Festlegungsbescheids wegen unzureichender Neubescheidungspflicht; Darlegungs- und Effizienzpflicht des Netzbetreibers • Die Verpflichtungsbeschwerde gegen einen Festlegungsbescheid zur Erlösobergrenze ist statthaft; der Netzbetreiber trägt die Darlegungs- und Mitwirkungslast für die Anerkennung konkreter Kostenpositionen. • Die Regulierungsbehörde darf bei unzureichender Darlegung Pauschalsätze oder Mindestansätze ansetzen und im Rahmen der GasNEV Effizienzgesichtspunkte heranziehen (§ 4 Abs. 1 GasNEV). • Kosten, die sich als Besonderheit des Basisjahres darstellen oder nicht plausibel netzbezogen sind, dürfen bei der Ermittlung der Erlösobergrenze unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 3 ARegV). • Rückstellungen sind als Abzugskapital zu behandeln; eine separate Verzinsung von Rückstellungen ist nach § 7 Abs. 2 S. 2 Nr.1 GasNEV nicht vorzunehmen. • Ein individueller Risikozuschlag auf den EK-II-Zinssatz ist nach der neueren Fassung der GasNEV nicht zu gewähren (§ 7 Abs. 7 GasNEV). Die Regulierungsbehörde (Beschwerdegegnerin) setzte mit Bescheid vom 28.11.2014 die Erlösobergrenzen für das Gasnetz der Beschwerdeführerin für 2013–2017 auf Grundlage des Basisjahrs 2010 fest. Die Netzbetreiberin erhob fristgerecht Verpflichtungsbeschwerde mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und Neubescheidung unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung anzuordnen. Strittig waren insbesondere die Anerkennung von Rechts‑ und Beratungskosten, Personalrückstellungen sowie sonstige betriebliche Aufwendungen und der EK‑II‑Zinssatz. Die Regulierungsbehörde hatte viele Kostenpositionen pauschal begrenzt oder abgelehnt mit Verweis auf mangelnde Darlegung, Effizienzvergleich und Besonderheiten des Basisjahres. Das OLG prüfte Zulässigkeit, Darlegungs‑ und Mitwirkungspflichten, die Anwendbarkeit von §§ 4, 6, 7 GasNEV und ARegV sowie die Begründung des Bescheids. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsbeschwerde ist statthaft; Verfahrensformalien sind gewahrt. • Darlegungs- und Mitwirkungslast: Der Netzbetreiber muss substantiiert darlegen, welche konkreten Kosten in welcher Höhe und mit welchem Netzbezug anzusetzen sind; erst danach greifen Amtsermittlungsgrundsätze und ggf. weitergehende Prüfpflichten der Behörde (vgl. § 27 ARegV, § 4 Abs.5a GasNEV). • Pauschalansätze und Begründung: Bei unzureichender Darlegung ist die Behörde berechtigt, pauschale oder minimale Anerkennungsbeträge vorzunehmen; dies benachteiligt den Netzbetreiber nicht unbillig, zumal er die Daten in seiner Sphäre hat (§ 73 Abs.1 EnWG zur Begründungspflicht wurde beachtet). • Effizienzprüfung: Nach § 4 Abs.1 GasNEV dürfen nur solche Kosten angesetzt werden, die effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibern entsprechen; hohe oder atypische Beratungs‑ und Verfahrenskosten sind überprüfbar und gegebenenfalls abzuziehen. • Besonderheiten des Basisjahres: Kosten, die als Einmaleffekte oder nicht regelmäßig anfallend gelten, sind gemäß § 6 Abs.3 ARegV zu bereinigen; die LRegB durfte daher bestimmte Buchungsposten und Neubewertungen als Besonderheiten ausschließen. • Rückstellungen und Abzugskapital: Nach § 7 Abs.2 GasNEV sind Rückstellungen dem Abzugskapital zuzurechnen; eine zusätzliche Verzinsung dieser Rückstellungen wäre unzulässig und würde zu einer Doppelbegünstigung führen. • EK‑II und Risikozuschlag: Die Neufassung der GasNEV schließt einen individuellen Risikozuschlag aus; § 7 Abs.7 GasNEV legt die Berechnungsmethode verbindlich fest, weshalb der begehrte Zuschlag abzulehnen ist. • Verfahrensausgang und Kostenentscheidung: Der angegriffene Festlegungsbescheid ist mangels hinreichender Neubescheidung aufzuheben; die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten, da sie überwiegend unterliegt. Der Festlegungsbescheid vom 28.11.2014 wird aufgehoben; die Regulierungsbehörde ist zu einer Neubescheidung zu verpflichten, die die vom Senat dargelegte Rechtsauffassung berücksichtigt. Die Beschwerde war in weiten Teilen unbegründet, weil die Netzbetreiberin ihre Darlegungs- und Mitwirkungspflichten nicht ausreichend erfüllt hat; die Behörde durfte deshalb pauschale Anerkennungen und Abzüge vornehmen und Effizienzgesichtspunkte anwenden. Insbesondere sind zahlreiche geltend gemachte Rechts‑ und Beratungskosten, Teile der Personalrückstellungen und ein individueller EK‑Risikoaufschlag nicht in der begehrten Höhe anzuerkennen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin; die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.