Beschluss
8 W 181/15
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.03.2015, Az. 2 T 109/15, aufgehoben. 2. Die Sache wird an den zuständigen Einzelrichter des Beschwerdegerichts zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Vollstreckungsgericht – vom 03.03.2015, Az. 2 M 58937, zurückverwiesen. Gründe I. 1 Die Gläubigerin hat die zuständige Gerichtsvollzieherin mit der Abnahme der Vermögensauskunft der Schuldnerin beauftragt. Mit Schreiben an die Gläubigerin vom 10.10.2014 teilte die Gerichtsvollzieherin mit, sie habe festgestellt, dass die Schuldnerin die Vermögensauskunft bereits am 09.10.2014 abgegeben habe. Der Gläubigerin wurde eine Abschrift der Vermögensauskunft erteilt, in Folge der Abschriftenerteilung ist eine Eintragung der Schuldnerin im zentralen Schuldnerverzeichnis erfolgt. Die Gerichtsvollzieherin hat im Rahmen der Kostenrechnung unter anderem eine Gebühr in Höhe von EUR 10,00 gemäß Nr. 100 des Kostenverzeichnisses (KVGv) zu § 9 GvKostG für die persönliche Zustellung der Eintragungsanordnung an die Schuldnerin nebst anteiliger Auslagenpauschale in Ansatz gebracht. Hiergegen hat sich die Gläubigerin im Wege der Erinnerung gewandt und zur Begründung vorgetragen, die Zustellungsgebühr könne nicht angesetzt werden, da die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis von Amts wegen zum Schutz des Rechtsverkehrs und nicht der Forderung des Vollstreckungsverfahrens erfolge. Für die Erhebung der geltend gemachten Kosten gebe es im Kostenrecht keine Anspruchs- oder Ermächtigungsgrundlage. 2 Das Amtsgericht Stuttgart – Vollstreckungsgericht – hat der Erinnerung stattgegeben und durch Beschluss vom 03.03.2015 den Kostenansatz insoweit aufgehoben, als Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von EUR 10,00 nebst anteiliger Auslagenpauschale angesetzt wurden. Gegen diese Entscheidung wandte sich die Vertreterin der Staatskasse im Wege der vom Amtsgericht zugelassenen Beschwerde, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sämtliche Zustellungen, die der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Zwangsvollstreckung vornehme, seien solche im Parteibetrieb. Nichts anderes gelte für die Zustellung der Eintragungsanordnung. Die Zustellung sei Folge des Auftrages auf Abnahme der Vermögensauskunft. Ob das Eintragungsverfahren dabei in erster Linie dem Interesse des einzelnen Gläubigers diene oder nicht, sei hier nicht relevant. 3 Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat durch Beschluss vom 26.03.2015 auf die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart – Vollstreckungsgericht – vom 03.03.2015 aufgehoben und die Erinnerung gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 10.10.2014 zurückgewiesen. 4 Gegen den Beschluss des Landgerichts vom 26.03.2015 wendet sich die Gläubigerin mit der vom Einzelrichter des Landgerichts zugelassenen weiteren Beschwerde. Die Vertreterin der Staatskasse ist dieser entgegengetreten. Das Landgericht hat nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. 5 Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, insbesondere statthaft, da sie gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Die weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 1. 6 Die Entscheidung obliegt dem Senat in seiner vollen Besetzung. Wird das Oberlandesgericht als das Gericht der weiteren Beschwerde angerufen, so hat es stets in seiner vollen Besetzung zu entscheiden. Hieran ändert der Umstand nichts, dass beim Beschwerdegericht ein Einzelrichter entschieden hat. Eine dem § 66 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz GKG vergleichbare Bestimmung gibt es für die weitere Beschwerde, bei der es sich um ein eigenständiges Rechtsmittel handelt, nicht (vgl. OLG Düsseldorf AGS 2011, 35; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS; a. A. OLG Köln AGS 2006, 247). 2. 7 Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Dies ist hier der Fall. Die angefochtene Entscheidung ist unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen. 8 Im Bereich der weiteren Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG finden dieselben Grundsätze Anwendung, die der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter des Beschwerdegerichts gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO entwickelt hat (OLG Köln AGS 2006, 247 mit Verweis auf BGH NJW 2003, 1254 und BGH NJW 2003, 3712; BGH NJW-RR 2012, 441). Ebenso wie ein Einzelrichter, der einer Beschwerde im Sinne der §§ 567 ff. ZPO grundsätzliche Bedeutung beimisst, die Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer beziehungsweise dem mit drei Richtern besetzten Senat übertragen muss, hat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG auch der Einzelrichter, der über eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 GKG zu entscheiden hat, das Verfahren der Kammer oder dem Senat zu übertragen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (OLG Köln AGS 2006, 247; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 01.10.2015, Az. 7 W 47/15, zitiert nach JURIS). Unterbleibt eine solche Übertragung und entscheidet der Einzelrichter unter gleichzeitiger Zulassung der Rechtsbeschwerde beziehungsweise weiteren Beschwerde über die (Erst-) Beschwerde, liegt hierin ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, der von dem Rechtsbeschwerdegericht/Gericht der weiteren Beschwerde von Amts wegen zu beachten ist (OLG Köln AGS 2006, 247). Die Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG (identisch mit § 568 Satz 3 ZPO), wonach auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung ein Rechtsmittel nicht gestützt werden kann, steht einer Berücksichtigung der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht entgegen (OLG Köln AGS 2006, 247; vgl. zu § 568 Satz 3 ZPO nur BGH NJW 2003, 1254). 9 Im vorliegenden Fall hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart über die Beschwerde entschieden, obwohl er der zu entscheidenden Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die weitere Beschwerde zugelassen hat. Damit ist die Entscheidung in fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts ergangen, weil der Einzelrichter die Sache gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG zwingend der Kammer übertragen musste, wenn er sie für grundsätzlich bedeutend hielt. Demgemäß liegt ein Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Dieser führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an den Einzelrichter, der den Beschluss erlassen hat (OLG Köln a. a. O.; OLG Zweibrücken a. a. O.; vgl. BGH NJW 2003, 1254). 3. 10 In der Sache wird auf folgendes hingewiesen: 11 Wie sich aus der amtlichen Überschrift des Abschnitts 1 des Kostenverzeichnisses ("Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO)”) ergibt, kann die Gebühr nach Nr. 100 KVGv nur für persönliche Zustellungen des Gerichtsvollziehers erhoben werden, die auf Betreiben der Parteien – also nicht von Amts wegen – erfolgen. 12 Ob die in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung auf Betreiben der Parteien oder von Amts wegen erfolgt, ist streitig (vgl. im Überblick OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208 unter Ziff. II. B. 2. der Gründe). Zutreffend ist aus Sicht des Senats die Auffassung, die von einer von Amts wegen zu veranlassenden Zustellung ausgeht (OLG Karlsruhe DGVZ 2015, 208; OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59; OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.02.2016, Az. 14 W 1/16; a. A. Thomas/Putzo/Seiler, Zivilprozessordnung, 36. Auflage 2015, § 882 c ZPO, Rdnr. 5). Zwischenzeitlich ist vom Bundesgerichtshof entschieden, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers erfolgt und sie nicht zu seiner Disposition steht. Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse wird dadurch Rechnung getragen, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht auf Grund eines Antrages des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren auf Grund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (BGH NJW 2016, 876). Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist Bestandteil des amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens (OLG Dresden, Beschluss vom 03.03.2016, Az. 3 W 22/163 W 0022/16). Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) vom 18.12.2015 (BR-Drucks. 633/15, Seiten 5, 40; BT-Drucks. 18/7560, Seite 10) wird in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO klargestellt, dass es sich nicht um eine Parteizustellung handelt, sondern eine solche von Amts wegen. 13 Nach alldem – insbesondere der klaren Positionierung des Bundesgerichtshofs bereits zum jetzigen Recht – dürfte die grundsätzliche Frage der Einordnung als Zustellung von Amts wegen geklärt sein. Demgemäß kann für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO die Gebühr nach Nr. 100 KVGv nicht in Ansatz gebracht werden.