Beschluss
8 W 483/15
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wahl der Zustellungsart (persönlich oder per Post) für die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft obliegt dem Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers reduzieren dieses Ermessen nicht generell auf null.
• Bei der Ausübung dieses Ermessens darf der Gerichtsvollzieher allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte heranziehen, muss diese aber auf den konkreten Fall beziehen und die maßgeblichen Umstände darlegen.
• Eine Ermessenentscheidung ist zu überprüfen dahingehend, ob sie überhaupt ausgeübt wurde und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden; bloß abstrakte Erwägungen genügen nicht.
• Liegen Ermessensfehler vor, kann dies zur Herabstufung des angesetzten Kostenansatzes führen; insoweit sind die Kosten auf das Niveau der postalischen Zustellung zu mindern.
Entscheidungsgründe
Gerichtsvollzieherwahl der Zustellungsart: Ermessen gebunden an konkrete Fallbezug • Die Wahl der Zustellungsart (persönlich oder per Post) für die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft obliegt dem Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen; Weisungen des Gläubigers reduzieren dieses Ermessen nicht generell auf null. • Bei der Ausübung dieses Ermessens darf der Gerichtsvollzieher allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte heranziehen, muss diese aber auf den konkreten Fall beziehen und die maßgeblichen Umstände darlegen. • Eine Ermessenentscheidung ist zu überprüfen dahingehend, ob sie überhaupt ausgeübt wurde und ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden; bloß abstrakte Erwägungen genügen nicht. • Liegen Ermessensfehler vor, kann dies zur Herabstufung des angesetzten Kostenansatzes führen; insoweit sind die Kosten auf das Niveau der postalischen Zustellung zu mindern. Die Gläubigerin beantragte die Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners und wies im Vollstreckungsauftrag an, Zustellungen durch die Post vorzunehmen. Der Gerichtsvollzieher stellte die Ladung persönlich zu; die Schuldnerin erschien und gab die Auskunft ab. Der Obergerichtsvollzieher stellte Kosten für persönliche Zustellung in Rechnung. Die Gläubigerin beantragte Reduzierung dieser Gebühren mit der Begründung, sie habe postalische Zustellung gewünscht und der Gerichtsvollzieher sei an diese Weisung gebunden. Amtsgericht und Landgericht hielten die Gebühr für berechtigt; das Oberlandesgericht prüfte die weitere Beschwerde der Gläubigerin. • Rechtliche Einordnung: Nach § 802f Abs.4 ZPO handelt es sich um Zustellung im Parteibetrieb; gem. §§191 ff., §193 ZPO kann der Gerichtsvollzieher selbst zustellen oder nach §194 ZPO die Post beauftragen. §15 Abs.2 GVGA konkretisiert die Ermessenentscheidung. • Keine generelle Bindung an Weisung des Gläubigers: Die Dispositionsmaxime des Gläubigers begründet nicht ohne Weiteres ein ausschließendes Weisungsrecht; der Gerichtsvollzieher handelt hoheitlich und eigenverantwortlich, daher ist sein Ermessen nicht durch den Gläubiger einseitig auf null zu reduzieren. • Ermessensrahmen und -ausübung: Der Gerichtsvollzieher darf bei der Wahl der Zustellungsart auch allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte heranziehen, muss diese aber auf den konkreten Fall beziehen und die maßgeblichen Umstände darlegen; gesetzliche Zielsetzungen wie zügige, vollständige und kostensparende Beitreibung (§802a ZPO) sind zu berücksichtigen. • Prüfbarkeit der Entscheidung: Die Überprüfung beschränkt sich darauf, ob Ermessen ausgeübt wurde, Grenzen eingehalten wurden und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind; abstrakte, nicht fallbezogene Begründungen sind unzureichend. • Anwendung auf den Fall: Der Obergerichtsvollzieher hat nur abstrakt Vorteile der persönlichen Zustellung dargestellt und nicht erkennbar fallbezogen erwogen, ob postalische Zustellung zumutbar und ausreichend gewesen wäre; damit ist die Ermessenserwägung ermessensfehlerhaft. • Rechtsfolge für Kosten: Wegen des Ermessensfehlers ist der Kostenansatz zu reduzieren; der Gerichtsvollzieher erhält mindestens die Vergütung für postalische Zustellung (Nr.101 KVGv und anteilige Auslagen nach Nr.701,716 KVGv). Die weitere Beschwerde der Gläubigerin hat Erfolg: die Beschlüsse des Landgerichts Stuttgart (10.11.2015, 19 T 381/15) und des Amtsgerichts Waiblingen (25.08.2015, 14 M 1374/15) werden aufgehoben. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Gerichtsvollzieher sein Ermessen nicht hinreichend fallbezogen ausgeübt hat, weshalb der Ansatz der Gebühr für persönliche Zustellung zu Unrecht erfolgte; die Kosten werden daher auf das Niveau der postalischen Zustellung herabgesetzt, sodass sich eine Minderung der Rechnung ergibt. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers wird insoweit abgeändert und die Zustellungskosten auf den Betrag der postalischen Zustellung reduziert; das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei, Kosten sind nicht zu erstatten.