Beschluss
8 W 396/14
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 11.08.2014, Az. 3 O 346/12 (Erstattungsverhältnis Beklagte an Drittwiderbeklagte), abgeändert: Auf Grund des am 13.01.2014 vor dem Oberlandesgericht Stuttgart geschlossenen Vergleichs sind von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstatten: EUR 1.265,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 17.02.2014. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Drittwiderbeklagte die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: EUR 1.056,04 Gründe I. 1 Der Kläger hat im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht. Die streitgegenständliche Anlageberatung erfolgte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau. Diese hat ihre Forderungen in Zusammenhang mit der behauptet fehlerhaften Anlageberatung an den Kläger abgetreten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat zugleich gegen die Ehefrau des Klägers Drittwiderklage erhoben, gerichtet auf Feststellung, dass (auch) ihr aus der streitgegenständlichen Kapitalanlage keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen. Der Kläger und die Drittwiderbeklagte wurden durch die gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten. 2 Der Rechtsstreit endete durch einen am 13.01.2014 vor dem 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart geschlossenen Vergleich, im Rahmen dessen die Parteien folgende Kostenverteilung vereinbart haben: 3 Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen bezüglich des Klägers und der Beklagten tragen der Kläger 81 %, die Beklagte 19 %. 4 Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen die Beklagte 19 %, die Drittwiderbeklagte 81 %. 5 Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.08.2014 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts die auf Grund des Prozessvergleichs vom 13.01.2014 von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte zu erstattenden Kosten auf EUR 2.321,53 nebst Zinsen festgesetzt. Die Rechtspflegerin hat zur Begründung unter Hinweis auf eine Entscheidung des Senats vom 08.11.2012 (OLG Stuttgart/Senat AGS 2013, 324) ausgeführt, bei der im Wege der isolierten Drittwiderklage gegen den Zedenten erhobenen negativen Feststellungsklage entständen die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers und der Drittwiderbeklagten jeweils in voller Höhe und seien auch erstattungsfähig. 6 Gegen den ihr am 04.09.2014 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer am 15.09.2014 beim Landgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde hinsichtlich der Höhe des festgesetzten Erstattungsbetrages. Nach Auffassung der Beklagten liegt dann, wenn wie hier ein Rechtsanwalt im selben Prozess Kläger und Drittwiderbeklagten vertritt, nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor. 7 Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. 8 Der Einzelrichter des Beschwerdegerichts hat das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat in voller Besetzung übertragen. II. 9 Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. 1. 10 Vertritt der Anwalt sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten, so liegt für ihn nach ganz herrschender Auffassung nur eine Gebührenangelegenheit gemäß §§ 7, 15, 22 RVG vor, so dass er seine Gebühren und Auslagen nur einmal erhält und gegebenenfalls die Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG verlangen kann (OLG Celle AGS 2015, 64; OLG Köln AGS 2015, 284; OLG München AnwBl 1995, 47; LG Düsseldorf AGS 2010, 321; Schneider/Wolf/Mayer, AnwaltKommentar RVG, 7. Auflage 2014, § 15 RVG, Rdnr. 115). Soweit Klage und Widerklage verschiedene Gegenstände betreffen, sind die Werte von Klage und Widerklage zu addieren, eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV RVG erfolgt in diesem Fall nicht (OLG Köln AGS 2015, 284). 11 Allgemeiner formuliert, liegt nur eine einzige Angelegenheit vor, wenn der Rechtsanwalt mehrere Auftraggeber im selben Gerichtsverfahren vertritt (OLG Köln AGS 2015, 284; vgl. Norbert Schneider, AGS 2016, 62: „Ein gerichtliches Verfahren ist auch immer eine Angelegenheit“). 12 Der Bundesgerichtshof hat zuletzt in einem Fall mit einer Konstellation, wie sie vorliegend gegeben ist, die herrschende Auffassung bestätigt: verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung aus einem Anlagegeschäft und kommt es dann zu einer Drittwiderklage des Anlageberaters gegen den Zedenten auf Feststellung, dass dem Zedenten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung keine Ansprüche zustehen, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG, so dass der Anwalt, der sowohl den Kläger als auch den Drittwiderbeklagten vertritt, seine Vergütung nur einmal erhält (BGH AGS 2016, 61). 13 Der Senat schließt sich nunmehr dieser Rechtsprechung an. Soweit der Senat in der Entscheidung vom 08.11.2012 (OLG Stuttgart 8 W 419/12, AGS 2013, 324) die Auffassung vertreten hat, es lägen in so einem Fall mehrere Angelegenheiten vor, wird hieran nicht festgehalten. 2. 14 Im vorliegenden Fall sind bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Drittwiderbeklagten insgesamt folgende Kosten angefallen: 15 I. Instanz 16 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG EUR 2.060,50 Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG EUR 475,50 Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG: EUR 1.902,00 Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG: EUR 24,00 Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG: EUR 20,00 Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: EUR 20,00 Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG: EUR 855,38 Gesamt: EUR 5.357,38 17 Es findet eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG und keine Wertaddition statt, da Klage und Drittwiderklage hier denselben Gegenstand betreffen (Abs. 1 der Anm. zu Nr. 1008 VV RVG). Dies liegt auch den Streitwertfestsetzungen durch das Landgericht und das Berufungsgericht zugrunde. 18 Auf die Drittwiderbeklagte entfallen (1/2): EUR 2.678,69 19 II. Instanz: Auf die Drittwiderbeklagte entfallen (1/2): 20 EUR 3.981,80 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG: EUR 2.404,80 Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG: EUR 450,90 Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG: EUR 1.803,60 Einigungsgebühr gemäß Nr. 1004 VV RVG: EUR 1.953,90 Fahrtkosten gemäß Nr. 7003 VV RVG: EUR 33,90 Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG EUR 25,00 Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG: EUR 20,00 Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG: EUR 1.271,50 Gesamt: EUR 7.963,60 21 Auf der Grundlage der vereinbarten Kostenverteilung, wonach die Drittwiderbeklagte von ihren Kosten 81 % selbst trägt und ihr 19 % von der Beklagten erstattet werden, ergibt sich für die erste Instanz ein Erstattungsbetrag von EUR 508,95, für die zweite Instanz ein solcher von EUR 756,54. Insgesamt sind demgemäß von der Beklagten an die Drittwiderbeklagte EUR 1.265,49 nebst Zinsen zu erstatten. 22 Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern. 3. 23 Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren beruht auf Nr. 1812 KV GKG, § 91 Abs. 1 ZPO.