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Urteil

9 U 230/15

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkasse sind unwirksam, wenn die Verträge vor Vollbesparung gekündigt wurden. • § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ist teleologisch zu reduzieren und auf das Einlagengeschäft der Bausparkassen in der Ansparphase nicht anwendbar. • Ein vertragliches ordentliches Kündigungsrecht der Bausparkasse vor Vollbesparung besteht nicht, soweit die Allgemeinen Bedingungen der Bausparkasse dies nicht vorsehen. • Die Beklagte hat die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise freizustellen, weil die Kündigung pflichtwidrig war (§§ 280, 241 Abs.2 BGB).
Entscheidungsgründe
Kündigung von Bausparverträgen vor Vollbesparung durch Bausparkasse unwirksam • Kündigungen von Bausparverträgen durch die Bausparkasse sind unwirksam, wenn die Verträge vor Vollbesparung gekündigt wurden. • § 489 Abs.1 Nr.2 BGB ist teleologisch zu reduzieren und auf das Einlagengeschäft der Bausparkassen in der Ansparphase nicht anwendbar. • Ein vertragliches ordentliches Kündigungsrecht der Bausparkasse vor Vollbesparung besteht nicht, soweit die Allgemeinen Bedingungen der Bausparkasse dies nicht vorsehen. • Die Beklagte hat die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten teilweise freizustellen, weil die Kündigung pflichtwidrig war (§§ 280, 241 Abs.2 BGB). Die Klägerin (Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes) wehrt sich gegen die Kündigung zweier gemeinschaftlich geschlossener Bausparverträge (Bausparsumme 81.806,70 EUR und 20.451,68 EUR) durch die Beklagte zum 24.07.2015. Zum Zeitpunkt der Kündigung waren die Verträge nicht voll angespart; die Guthaben lagen deutlich unter den Bausparsummen. Die Beklagte berief sich auf ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB sowie auf weitere Kündigungsrechte. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass die Kündigungen unwirksam sind und dass die Beklagte vor Vollbesparung kein ordentliches Kündigungsrecht hat; außerdem verlangt sie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Landgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich und führte zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen sowie zur Freistellung von Anwaltskosten in verminderter Höhe. • Die Kündigungen der Bausparverträge sind unwirksam, da kein anwendbares ordentliches Kündigungsrecht der Beklagten vor Vollbesparung besteht. • § 488 Abs.3 BGB greift nicht, weil eine Vollbesparung unstreitig nicht vorliegt und ein Verzicht des Bausparers auf das Darlehen nicht festgestellt ist; langjährige Nichtinanspruchnahme begründet keinen Rechtsverzicht. • § 489 Abs.1 Nr.2 BGB (Kündigungsrecht nach zehn Jahren seit vollständigem Darlehensempfang) ist teleologisch zu reduzieren: Gesetzeszweck und -materialien zeigen, dass die Vorschrift den Aktivgeschäften von Kreditinstituten dienen sollte, nicht dem Passivgeschäft/Bauspargeschäft. • Wortlaut und Systematik können eine Anwendung zwar nahelegen, doch historische und teleologische Auslegung zeigen, dass Bausparkassen und Sparverträge nicht vom Schutzbereich der Norm erfasst werden sollten; es fehlt ein vergleichbares Schutzbedürfnis der Bausparkassen als Darlehensnehmer. • Eine Kündigung nach den allgemeinen Störungsrechtstatbeständen (§ 314, § 313 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Nichtinanspruchnahme des Darlehens vertraglich vorgesehen ist und keine unzumutbare Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vorliegt. • Die Klägerin hat Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten nach §§ 280, 241 Abs.2 BGB, weil die Beklagte durch die unberechtigte Kündigung ihre Rücksichtnahmepflichten verletzt hat; der Freistellungsanspruch bemisst sich nach den entstandenen Gebühren, Zinsen ab Rechtshängigkeit stehen nicht zu. • Die Feststellungsanträge sind zulässig: Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, zu klären, dass die Beklagte künftig kein ordentliches Kündigungsrecht geltend machen kann, solange nicht voll angespart ist. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten erklärten Kündigungen der beiden Bausparverträge zum 24.07.2015 unwirksam sind und dass die Beklagte vor Vollbesparung kein ordentliches Kündigungsrecht an den jeweiligen Verträgen hat. Die Beklagte wurde zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR verurteilt. Die restliche Klage und die Berufung wurden im Übrigen abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen. Die Entscheidung gründet sich darauf, dass § 489 Abs.1 Nr.2 BGB sowie sonstige behauptete Kündigungsrechte auf das Bauspargeschäft in der Ansparphase nicht anwendbar sind, weil Gesetzeszweck und Schutzbedürfnis der Norm dies ausschließen; daher blieb die Kündigung pflichtwidrig und begründete Erstattungsansprüche der Klägerin.