Beschluss
8 W 189/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erfolgt von Amts wegen und nicht im Parteibetrieb.
• Für eine von Amts wegen vorzunehmende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dürfen die Gebühren nach Nr. 101 GVKostG-KV nicht erhoben werden.
• Mangels Gebührentatbestands sind auch die damit verbundenen Auslagen (Zustellungsauslagen) nicht auf den Gläubiger umzulegen.
• Auslagen, die der Erhaltung der öffentlich-rechtlichen Schutzfunktion des Schuldnerverzeichnisses dienen, hat die Allgemeinheit bzw. die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Keine Gebühren und Auslagen für Amtszustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO • Die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO erfolgt von Amts wegen und nicht im Parteibetrieb. • Für eine von Amts wegen vorzunehmende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dürfen die Gebühren nach Nr. 101 GVKostG-KV nicht erhoben werden. • Mangels Gebührentatbestands sind auch die damit verbundenen Auslagen (Zustellungsauslagen) nicht auf den Gläubiger umzulegen. • Auslagen, die der Erhaltung der öffentlich-rechtlichen Schutzfunktion des Schuldnerverzeichnisses dienen, hat die Allgemeinheit bzw. die Staatskasse zu tragen. Im Zwangsvollstreckungsverfahren ließ die Gerichtsvollzieherin dem Schuldner am 7.10.2015 eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO zustellen, mit der er über die bevorstehende Eintragung ins Schuldnerverzeichnis informiert wurde. Der Gläubiger setzte im Rahmen seiner Vollstreckung Kostenansätze für die Zustellung und für Postzustellungs-Auslagen an. Das Amtsgericht legte diese Auslagen dem Gläubiger in Höhe von insgesamt 6,45 EUR auf. Auf die Beschwerde des Gläubigers änderte das Landgericht diesen Kostenansatz dahin ab, dass die Gebühren und die Auslagen nicht zu erheben seien. Der Zentrale Prüfungsbeamte der Gerichtsvollzieher erhob hiergegen weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht. Streitpunkt war, ob für die Amtszustellung der Eintragungsanordnung Gebühren und Auslagen nach dem GVKostG gegenüber dem Gläubiger geltend gemacht werden können. • Rechtliche Einordnung: Die Eintragung in das Zentrale Schuldnerverzeichnis erfolgt von Amts wegen (§ 882c ZPO) und dient überwiegend einem Allgemeininteresse der Bonitätskontrolle, nicht der unmittelbaren Zwangsvollstreckung. • Gebührenrecht: Die Gebühr nach Nr. 101 GVKostG-KV ist dem Abschnitt für Zustellungen auf Betreiben der Parteien zugeordnet und greift nicht bei Amtzustellungen; der BGH hat dies bestätigt (I ZB 107/14). • Auslagenbezug: Auslagentatbestände im Kostenverzeichnis sind gebührenbezogen; ohne zugrunde liegende Gebühr entfällt die Grundlage für die Erhebung entsprechender Auslagen. • § 13 GVKostG nicht anwendbar: Die Vorschrift des § 13 GVKostG, wonach der Gläubiger als Veranlassungsschuldner Kosten zu tragen hat, kommt nicht zur Anwendung, weil die Amtstätigkeit der Eintragung nicht durch den Gläubiger veranlasst wird und nicht in seiner Dispositionsmacht steht. • Öffentlich-rechtlicher Charakter: Da die Zustellung der Eintragungsanordnung Teil eines amtlich betriebenen Eintragungsverfahrens und nicht einer Parteizustellung ist, sind die hierbei anfallenden Auslagen von der Allgemeinheit bzw. Staatskasse zu tragen. • Rechtsprechung und Gesetzesentwicklung: Frühere abweichende Entscheidungen wurden vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung und einer vorgesehenen Gesetzesklarstellung aufgegeben; damit ist die Auffassung einheitlich, dass Gebühren und Auslagen nicht umzulegen sind. Die weitere Beschwerde der Staatskasse wurde zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht bestätigt, dass für die von Amts wegen erfolgte Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO weder die Gebühr nach Nr. 101 GVKostG-KV noch die damit zusammenhängenden Zustellungsauslagen erhoben werden dürfen. Mangels Gebührentatbestands besteht auch keine Grundlage für eine Umlegung von Auslagen auf den Vollstreckungsgläubiger gemäß § 13 GVKostG. Die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens sind gerichtsgebührenfrei; Erstattungsansprüche bestehen nicht. Damit verbleiben die Auslagen zu Lasten der Allgemeinheit bzw. der Staatskasse.