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Beschluss

1 Ausl 6/16

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Auslieferung ist unzulässig, wenn die zu erwartenden Haftbedingungen im ersuchenden Staat den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen nicht entsprechen. • Allgemeine Zusicherungen, dass eine Person in einer untergeordneten Haftanstalt mit 2–3 m² Raumanteil untergebracht werde, genügen nicht, um menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu gewährleisten. • Kann keine verbindliche individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen erwartet werden, ist die Auslieferung zu versagen und die Anordnung der Auslieferungshaft aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Auslieferung wegen menschenrechtswidriger Haftbedingungen unzulässig • Die Auslieferung ist unzulässig, wenn die zu erwartenden Haftbedingungen im ersuchenden Staat den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen nicht entsprechen. • Allgemeine Zusicherungen, dass eine Person in einer untergeordneten Haftanstalt mit 2–3 m² Raumanteil untergebracht werde, genügen nicht, um menschenrechtskonforme Haftbedingungen zu gewährleisten. • Kann keine verbindliche individuelle Zusicherung besserer Haftbedingungen erwartet werden, ist die Auslieferung zu versagen und die Anordnung der Auslieferungshaft aufzuheben. Die rumänischen Behörden beantragten per Europäischem Haftbefehl die Festnahme und Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen P. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe. P. wurde in Deutschland festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Das Oberlandesgericht Stuttgart setzte das Verfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung aus und bat die rumänischen Behörden um Auskunft, ob bei einer Rückführung die Unterbringung in einer Haftanstalt gewährleistet werde, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen entspricht. Die rumänischen Behörden antworteten, sie könnten keine konkrete Anstalt benennen, garantierten jedoch, dass P. in einer untergeordneten Einheit mit einem persönlichen Raumanteil von 2 oder 3 Quadratmetern (inklusive Bett und Möbel) untergebracht werde. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Zulassung der Auslieferung und die Fortdauer der Haft. • Das Oberlandesgericht prüfte, ob die übermittelten Zusicherungen ausreichen, um menschenrechtskonforme Haftbedingungen sicherzustellen. • Nach maßgeblicher Rechtsprechung genügen Haftzellen mit einem persönlichen Raumanteil von nur 2–3 m² nicht den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen. • Zwar wurden weitere Rahmenbedingungen wie Belüftung, Beleuchtung und Heizung genannt und das Besuchsrecht deutscher Konsularbeamter bestätigt, dies ändert aber nichts an der Unzulänglichkeit des angegebenen Raumumfangs. • Da die rumänische Verwaltung konkrete Zuordnungen zu geeigneten Anstalten verweigert und keine individuelle, verbindliche Zusicherung besserer Haftbedingungen in Aussicht ist, ist die eingegangene Erklärung als abschließende Stellungnahme zu werten. • Aus diesen Gründen ist aktuell nicht gewährleistet, dass der Verfolgte bei Auslieferung menschenrechtskonforme Haftbedingungen vorfinden würde; dies führt zur Unzulässigkeit der Auslieferung und zur Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls. Die Auslieferung an die Republik Rumänien ist nicht zulässig. Der Senat stellt fest, dass aufgrund der angegebenen Haftbedingungen (persönlicher Raumanteil von 2–3 m²) und mangels verbindlicher Zusicherung einer menschenrechtskonformen Unterbringung die Voraussetzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze nicht erfüllt sind. Deshalb ist die Auslieferung zu versagen und der Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. P. bleibt damit in Deutschland, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verlässliche Besserstellung seiner Haftbedingungen in Rumänien zugesichert werden kann.