Beschluss
9 W 60/16
Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 07.11.2016, Az. Bm 6 O 268/16, wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat, § 114 ZPO. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. 2 Der Antragsteller beruft sich zu Unrecht auf den Eintritt der Verjährung der im Vollstreckungsbescheid titulierten Zins- und Kostenforderung gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 3, 6, Abs. 2, § 199 Abs. 1 BGB. 3 1. Hinsichtlich der mit dem Vollstreckungsbescheid vom 26.07.1990 titulierten Kosten galt ohnehin auch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 gültigen Fassung gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. die 30-jährige Verjährung. Diese Frist wurde durch die mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts neu eingeführten Verjährungsvorschriften, insbesondere § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB, nicht geändert. 4 2. Hinsichtlich der titulierten Zinsen galt gemäß § 218 Abs. 2, § 197 BGB a.F. eine kenntnisunabhängige 4-jährige Verjährung. Nachdem unstreitig die Antragsgegnerin bis zum 09.06.1998 noch Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt hat, waren bei Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts am 01.01.2002 keine Zinsansprüche verjährt. Zwar findet gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 BGB auf die an diesem Tag unverjährten Ansprüche das neue Verjährungsrecht Anwendung, das gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eine kenntnisabhängige Verjährung vorsieht. Zutreffend hat das Landgericht dabei erkannt, dass diese nicht zum 01.01.2002 begonnen hat, weil eine vor Inkrafttreten des neuen Verjährungsrechts verloren gegangene Kenntnis von der Anschrift des Schuldners den Beginn der Verjährungsfrist bis zur Wiedererlangung der Kenntnis hindert (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11 -, juris). Zu beachten ist aber Art. 229 § 6 Abs. 4 BGB, wonach die frühere (längere) Verjährungsfrist anzuwenden ist, wenn diese zu einem früheren Ablauf der Verjährungsfrist führt als die Anwendung der Vorschriften des neuen Verjährungsrechts. Dies gilt insbesondere auch für die kenntnisunabhängige Verjährung von Zinsen gemäß § 197 BGB a.F., die nach dem 01.01.2002 fällig geworden sind, da insoweit allein maßgeblich ist, dass sie zum 01.01.2002 bereits bestanden haben (BGH, Urteil vom 16. April 2014 - IV ZR 153/13 -, juris). Insofern kommt eine sukzessive Verjährung der Zinsforderungen, soweit sie vor dem 01.01.2012 fällig geworden sind, in Betracht. 5 Der Antragsteller ist aber gemäß nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehindert, sich auf den Eintritt der Verjährung zu berufen. Widersprüchliches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 248/03 -, Rn. 22, juris). Erreicht ein Schuldner objektiv durch sein Verhalten, dass der Gläubiger ihm gegenüber verjährungsunterbrechende oder -hemmende Maßnahmen nicht ergreifen kann, kommt die Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede in Betracht (BGH, Urteil vom 14. November 2013 - IX ZR 215/12 -, Rn. 15, juris). So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist seinen Meldepflichten nicht nachgekommen und hat durch seinen Wegzug nach S. die Ermittlung seiner Anschrift verhindert und sich der Befriedigung des Anspruchs der Antragsgegnerin entzogen. Unter diesen Umständen widerspricht es den Grundsätzen von Treu und Glauben, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. 6 Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen §§ 22 Abs. 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO nicht. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 ZPO sind nicht gegeben.