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Beschluss

17 UF 193/16

OLG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch des volljährigen Kindes auf Auskehr des von einem Elternteil bezogenen Kindergeldes besteht als unterhaltsrechtlicher Anspruch nach §§ 1601 ff. BGB (analog). • Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ist neben dem Barunterhaltsanspruch selbstständig geltend zu machen und nicht über ein Abänderungsverfahren durchzusetzen; bei Bedarf wird das Kindergeld gemäß § 1612b Abs.1 BGB angerechnet. • Voraussetzung für den Auskehranspruch ist der tatsächliche Bezug des Kindergeldes durch den Elternteil; etwaige Fragen der Bezugsberechtigung stehen der Geltendmachung nur dann entgegen, wenn Rückforderungsrisiken konkret dargelegt sind. • Der Anspruch beginnt mit Inverzugsetzung (§ 1613 Abs.1 BGB); für den Monat ohne Inverzugsetzung kann kein Anspruch bestehen. • Zinsen wegen Verzuges können nach §§ 286, 288 BGB verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Anspruch des volljährigen Kindes auf Auskehr bezogenen Kindergeldes (analog §1601 BGB) • Ein Anspruch des volljährigen Kindes auf Auskehr des von einem Elternteil bezogenen Kindergeldes besteht als unterhaltsrechtlicher Anspruch nach §§ 1601 ff. BGB (analog). • Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ist neben dem Barunterhaltsanspruch selbstständig geltend zu machen und nicht über ein Abänderungsverfahren durchzusetzen; bei Bedarf wird das Kindergeld gemäß § 1612b Abs.1 BGB angerechnet. • Voraussetzung für den Auskehranspruch ist der tatsächliche Bezug des Kindergeldes durch den Elternteil; etwaige Fragen der Bezugsberechtigung stehen der Geltendmachung nur dann entgegen, wenn Rückforderungsrisiken konkret dargelegt sind. • Der Anspruch beginnt mit Inverzugsetzung (§ 1613 Abs.1 BGB); für den Monat ohne Inverzugsetzung kann kein Anspruch bestehen. • Zinsen wegen Verzuges können nach §§ 286, 288 BGB verlangt werden. Die volljährige Antragstellerin studiert und verlangt Auszahlung von Kindergeld, das der Vater (Antragsgegner) seit Mai 2015 bezogen hat. Die Parteien hatten 2013 einen Vergleich geschlossen, wonach der Vater monatlich 700 EUR Unterhalt zahlt; damals bezog die Mutter das Kindergeld. Ab dem 1.5.2015 wurden die Kindergeldzahlungen an die Mutter eingestellt und der Vater erhielt das Kindergeld rückwirkend. Die Antragstellerin forderte mit Schreiben vom 16.6.2015 die Auszahlung des bezogenen Kindergeldes an sich. Vor dem Amtsgericht machte sie Ansprüche für Mai 2015 bis April 2016 geltend. Das Amtsgericht verurteilte den Vater zur Zahlung von 2.264 EUR; der Vater legte Beschwerde ein. Der Vater rügte u.a. Zuständigkeit, die Überschreitung der Regelstudienzeit und stellte die Rechtsgrundlage des Auskehranspruchs in Frage. • Anspruchsgrundlage: Der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes ist ein unterhaltsrechtlicher Anspruch und kann nach § 1601 BGB analog geltend gemacht werden; die Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB gelten entsprechend. • Selbständigkeit des Anspruchs: Der Auskehranspruch ist neben dem Barunterhaltsanspruch eigenständig durchsetzbar; er bedarf nicht eines Abänderungsverfahrens, weil beim Bedarf das Kindergeld nach § 1612b Abs.1 BGB angerechnet wird. • Keine Prüfung des allgemeinen Unterhaltsbedarfs: Einwendungen gegen Fortbestehen oder Höhe des Unterhalts sind nur im Abänderungsverfahren zu prüfen und beeinflussen nicht den Auskehranspruch, solange der Vater das Kindergeld bezieht. • Bezugsberechtigung offen: Ob die Bezugsberechtigung des Vaters fraglich ist, bleibt hier unerheblich, weil der Vater keine konkrete Rückforderungsgefahr vorträgt; in unklaren Fällen könnte Aussetzung nach § 113 FamFG in Betracht kommen. • Anrechnung im Vergleich: Aus dem Vergleich von 2013 und den Verfahrensakten ergibt sich, dass das Kindergeld bereits auf den Bedarf angerechnet worden ist, sodass ein Anspruch auf Auskehr besteht. • Zeitraum und Inverzugsetzung: Mangels Inverzugsetzung konnte für Mai 2015 kein Anspruch geltend gemacht werden; für den Zeitraum Juni 2015 bis April 2016 erhielt der Vater 2.076 EUR (7×188 EUR und 4×190 EUR), diesen Betrag schuldet er der Antragstellerin. • Zinsen: Die zugesprochenen Zinsen sind wegen Verzuges nach §§ 286, 288 BGB geschuldet. • Prozessrechtliches: Mündliche Verhandlung wurde mangels neuer Erkenntnisse unterlassen; Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Der Beschluss des Amtsgerichts wurde insoweit abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin 2.076,00 EUR zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.886,00 EUR seit dem 01.04.2016 und aus weiteren 190 EUR seit dem 01.05.2016. Die übrigen Anträge wurden zurückgewiesen. Entscheidungsgrundlage ist, dass der Anspruch auf Auskehr des Kindergeldes als unterhaltsrechtlicher Anspruch nach § 1601 BGB (analog) besteht und das Kindergeld bereits bei Abschluss des Unterhaltsvergleichs 2013 auf den Bedarf angerechnet worden ist. Für den Monat Mai 2015 besteht aufgrund fehlender Inverzugsetzung kein Anspruch; für die folgenden Monate kann die Antragstellerin den herausgeforderten Betrag einschließlich Verzugszinsen verlangen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.