Urteil
6 U 55/16
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
17mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.; das Widerrufsrecht des Verbrauchers war zum Zeitpunkt des Widerrufs erloschen.
• Bei mehreren Mitdarlehensnehmern genügt eine an alle gerichtete Widerrufsbelehrung, ein separates Exemplar für jeden Darlehensnehmer ist nicht erforderlich.
• Formulierungen wie ‚Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen‘ sind nicht geeignet, den Schluss zu nähren, dass ein Widerruf nur gemeinschaftlich möglich sei.
• Beispielhafte Aufzählungen von Kommunikationsmitteln (z. B. ‚Brief, Fax, E-Mail‘) führen nicht zu einer unklaren Belehrung, die den Widerruf hemmen würde.
Entscheidungsgründe
Widerrufsbelehrung bei gemeinsamer Darlehensurkunde ausreichend; Widerruf verfristet • Die Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F.; das Widerrufsrecht des Verbrauchers war zum Zeitpunkt des Widerrufs erloschen. • Bei mehreren Mitdarlehensnehmern genügt eine an alle gerichtete Widerrufsbelehrung, ein separates Exemplar für jeden Darlehensnehmer ist nicht erforderlich. • Formulierungen wie ‚Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen‘ sind nicht geeignet, den Schluss zu nähren, dass ein Widerruf nur gemeinschaftlich möglich sei. • Beispielhafte Aufzählungen von Kommunikationsmitteln (z. B. ‚Brief, Fax, E-Mail‘) führen nicht zu einer unklaren Belehrung, die den Widerruf hemmen würde. Kläger und seine Ehefrau schlossen im November 2006 gemeinsam einen Verbraucherdarlehensvertrag über eine Immobilienfinanzierung ab. Die Parteien erhielten ein Vertragsangebot mit einer auf Seite 5 enthaltenen Widerrufsbelehrung; die Darlehensurkunde wurde von beiden Unterzeichnern am 23.11.2006 zurückgesandt. 2014 widerrief der Kläger die Willenserklärung zum Vertrag; die Beklagte lehnte den Widerruf ab. Der Kläger zahlte anschließend Raten unter Vorbehalt weiter und begehrte gerichtliche Rückabwicklung des Darlehensvertrags. Das Landgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht prüfte insbesondere, ob die Widerrufsbelehrung wegen gemeinsamer Adressierung oder unklarer Empfangsangaben fehlerhaft war. • Widerruf verfristet: Nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. war die Widerrufsfrist bereits abgelaufen, weil die Belehrung den gesetzlichen Deutlichkeitsanforderungen entsprach und den Darlehensnehmern zugegangen war. • Zugang und Aushändigung: Die gemeinsame Aushändigung einer einzigen Widerrufsbelehrung an in häuslicher Gemeinschaft lebende Mitdarlehensnehmer erfüllt das Erfordernis der Mitteilung; ein eigenes Exemplar für jeden Darlehensnehmer war nicht erforderlich. • Adressierung mehrerer Darlehensnehmer: Die Formulierung ‚Sie können Ihre Vertragserklärung … widerrufen‘ ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht missverständlich; der Kontext der Urkunde (insbesondere die folgende Einzelformulierung ‚Ein Exemplar … habe ich erhalten‘) legt nahe, dass jeder Darlehensnehmer einzeln angesprochen wird. Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ergibt sich keine Pflicht zur gesonderten Belehrung jedes Darlehensnehmers. • Aufzählung von Empfangskanälen: Der Klammerzusatz ‚(z.B. Brief, Fax, E‑Mail)‘ ist als beispielhafte Erläuterung der Textform zu verstehen und veranlasst keinen durchschnittlichen Verbraucher zu der Annahme, alle genannten Formen müssten kumulativ verwendet werden; daher liegt hierin kein Belehrungsmangel. • Rechtsfolgen: Da die Belehrung wirksam war, ist der Widerruf des Klägers zum 05.11.2014 unbeachtlich und die Klage insoweit unbegründet. • Kosten und Revision: Der Kläger trägt die Kosten der Berufung; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen, weil die erteilte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entsprach und die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits abgelaufen war. Es besteht kein Fehler darin, dass beiden Darlehensnehmern nur ein Exemplar der Widerrufsbelehrung übergeben wurde; dies genügt bei in häuslicher Gemeinschaft lebenden Mitdarlehensnehmern. Weiterhin ist die Formulierung der Belehrung nicht derart missverständlich, dass sie den Eindruck erweckt, ein Widerruf könne nur gemeinsam erklärt werden. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen; eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Widerruf des Klägers führt daher nicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrags.