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Beschluss

1 Ws 8/17

Oberlandesgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Oberlandesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 8. Dezember 2016 wird, soweit sie sich gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. August 2016 richtet, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet verworfen. Hinsichtlich des Verfahrens über die unzulässige weitere Beschwerde werden Kosten für das Rechtsmittelverfahren nicht erhoben. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ihres Rechtsmittels. Gründe I. 1 Die Landeshauptstadt Stuttgart, Amt für öffentliche Ordnung, führte ab Oktober 2015 gegen die Betroffene und ihren Ehemann U. wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 1 Handwerksordnung in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1d und e SchwarzArbG (Nichtnachkommen der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebs eines stehenden Gewerbes nach § 14 GewO bzw. selbstständiges Betreiben eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein), § 146 Abs. 1 Nr. 1a GewO (Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 35 GewO), § 14 OWiG ein Bußgeldverfahren. Hintergrund ist der Verdacht, dass die Betroffene, eine gelernte Friseurin, als Strohfrau ihres Ehemannes - und damit als Beteiligte i.S.d. § 14 OWiG - seit 2. September 2009 den früher von dem Malermeister und Betriebswirt U. geführten Maler- und Stuckateurbetrieb „…“ mit Sitz in der ... Straße … in S. betreibt. 2 U. wurde die gewerblichen Tätigkeit „Einzelhandel mit Tapeten, Teppichböden, Gardinen, Raumausstatter und Stuckateurarbeiten“ sowie die Ausübung jeglichen selbstständigen Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person durch Verfügung vom 31. Juli 2009, bestandskräftig seit 22. Juli 2010, gemäß § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit zum zweiten Mal nach 1998 untersagt. Hintergrund waren mehrfache strafrechtliche Verurteilungen des U. wegen Konkursverschleppung, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt, Betrugs, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und vorsätzlichen Bankrotts in den Jahren 1999 bis 2006. Zudem war über das Vermögen des U. am 2. Juli 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und ihm am 9. November 2007 die Restschuldbefreiung versagt worden im Hinblick auf seine Verurteilung u.a. wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung im Jahr 2006 und damit in der Wohlverhaltensperiode. Zum 1. September 2009 hatte U. seinen Austritt aus dem Betrieb „…“ gemeldet, seit dem 2. September 2009 ist die Betroffene wieder als Gewerbetreibende des Betriebs gemeldet. 3 Mit Verfügung vom 1. August 2016 stellte das Amt für öffentliche Ordnung das Bußgeldverfahren gegen die Betroffene und ihren Ehemann gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG ein; weiterbetrieben wird seitdem allein das selbstständige Verfallsverfahren gemäß § 29a Abs. 4 OWiG gegen die Betroffene. 4 Mit Beschluss vom 8. August 2016 ordnete das Amtsgericht Stuttgart auf Antrag des Amtes für öffentliche Ordnung die Durchsuchung der Geschäftsräume der Eheleute in der … Straße … in S. sowie der Wohnräume des im Eigentum der Betroffenen stehenden Hauses in F. an. Ferner ordnete das Amtsgericht Stuttgart mit Beschluss vom selben Tag zur Sicherstellung des staatlichen Anspruchs auf Verfall von Wertersatz den dinglichen Arrest in das Vermögen der Betroffenen in Höhe von 390.000,- EUR und die Beschlagnahme beweglicher Sachen zur Sicherstellung des genannten Anspruchs an. In Vollziehung des Arrests wurden Guthaben auf vier Konten der Betroffenen bei der Baden-Württembergischen Bank bis jeweils 10.000,- EUR sowie das Guthaben auf einem Konto bei der Postbank gepfändet; diese Konten wurden mittlerweile wieder freigegeben, um die Betroffene privat und geschäftlich handlungsfähig zu halten. Ferner wurde eine Sicherungshypothek auf die eigengenutzte Immobilie in F. eingetragen in Höhe von 300.000,- EUR, ein Guthaben auf einem Festgeldkonto bei der Mercedes-Bank in Höhe von ca. 62.000,- EUR sowie ein Motorrad im Wert von ca. 12.500,- EUR gepfändet. 5 Gegen die beiden Beschlüsse legte die Betroffene mit Schreiben ihres damaligen Verteidigers vom 12. September 2016 Beschwerden ein, die das Landgericht Stuttgart mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 als unbegründet verwarf. Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Verteidigerschriftsatz vom 20. Dezember 2016 eingelegte und mit Schriftsatz vom 3. März 2017 begründete weitere Beschwerde, in der ergänzend auf weitere Anwaltsschriftsätze Bezug genommen wird. 6 Die Betroffene wendet sich hierbei gegen den Vorwurf, Strohfrau ihres Ehemannes zu sein; sie sei Inhaberin des Geschäftskontos sowie Kapitalgeberin des Betriebs und handle aus eigenem wirtschaftlichem Interesse; U. habe keinerlei Interesse daran oder Grund, seine Ehefrau zu diesem Zweck einzusetzen; er selbst sei teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer - technischer Betriebsleiter - in dem Betrieb seiner Ehefrau. Die Indizien, aus denen das Amt für öffentliche Ordnung ein Strohmannverhältnis herleite, seien falsch bzw. nicht stichhaltig. Der Durchsuchungsbeschluss sei unverhältnismäßig, bloß formelhaft und rechtswidrig. 7 Auch der dingliche Arrest sei zu Unrecht angeordnet, weil die Betroffene keine Ordnungswidrigkeit begangen habe; ferner fehle es an der erforderlichen Kausalbeziehung zwischen einer ordnungswidrigen Handlung und dem daraus Erlangten. Der dingliche Arrest, dessen Höhe auf einer unzutreffenden Schätzung beruhe, erfasse mittlerweile nahezu das gesamte Vermögen der Betroffenen und sei damit unverhältnismäßig, wobei in den angefochtenen Beschlüssen nicht dargelegt sei, ob der verlangte Wertersatz im Vermögen der Betroffenen noch vorhanden sei oder woher das beschlagnahmte Vermögen stamme. So habe die Betroffene insbesondere das Wohnhaus in F. und das Motorrad bereits lange vor dem Jahr 2009 erworben. Zudem sei der Geschäftsbetrieb der Betroffenen durch den dinglichen Arrest bzw. die Pfändungen nahezu komplett blockiert. 8 Das Amt für öffentliche Ordnung hat mit Schreiben vom 3. März 2017 und 17. März 2017 zu der weiteren Beschwerde Stellung genommen und die Erwägungen, die zur Beantragung der Beschlüsse geführt haben, erneut dargelegt sowie die Einwände der Betroffenen zurückgewiesen. II. 9 1. Die weitere Beschwerde ist nur statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit sie sich gegen die Anordnung des dinglichen Arrests richtet, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO. 10 Soweit sie den zugrunde liegenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 8. August 2016 betrifft, ist sie hingegen nicht statthaft, §§ 46 Abs. 1 OWiG, 310 Abs. 2 StPO, und damit als unzulässig zu verwerfen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die dem Beschluss des Landgerichts vom 8. Dezember 2016 beigefügte Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht differenziert. 11 2. Die gegen die Arrestanordnung gerichtete weitere Beschwerde ist nicht begründet. 12 Die Voraussetzungen der Anordnung des dinglichen Arrests nach §§ 46 Abs. 1, 29a Abs. 1 - hilfsweise Abs. 2 - und Abs. 4 OWiG, 111b Abs. 2, 111d, 111e StPO gegen die Betroffene als Beteiligte i.S.d. § 14 OWiG liegen vor. Bei der Anordnung handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme, bei der zum Zeitpunkt der Anordnung noch nicht feststeht, ob es am Ende zu einem Verfall des Wertersatzes kommen wird. 13 Es sind - dringende - Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen des ordnungswidrigkeitenrechtlichen Verfalls, der stets Wertersatzverfall ist (vgl. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 29a Rn. 2, 25), in Form des selbstständigen Verfalls gemäß § 29a Abs. 4 OWiG in Höhe von mindestens 390.000,- EUR vorliegen, so dass der dingliche Arrest in das Vermögen der Betroffenen, die jedenfalls i.S.d. § 29a Abs. 2 OWiG als „ein anderer“ einen Vermögensvorteil erlangt hat, in dieser Höhe angeordnet werden konnte. Der nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 111d Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 917 Abs. 1 ZPO erforderliche Arrestgrund liegt vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 14 Hierzu im Einzelnen: 15 a) Der für eine Arrestanordnung gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 111b Abs. 2 StPO erforderliche Arrestanspruch liegt nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Landgerichts Stuttgart in dem angefochtenen Beschluss vor. Das Landgericht hat die Verdachtsmomente, die für ein Tätigwerden der Betroffenen als Strohfrau und damit für das Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1d und e SchwarzArbG i.V.m. § 1 Handwerksordnung, §§ 146 Abs. 1 Nr. 1a, 35 GewO, § 14 OWiG sprechen, zutreffend gewertet. Mit der Begründung der weiteren Beschwerde wird vergeblich versucht, diese Verdachtsmomente zu entkräften. 16 Ebenso nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Landgerichts Stuttgart zu der Bestimmung der Höhe der Arrestanordnung, die entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf einer unzulässigen, sondern auf einer gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 OWiG zulässigen Schätzung auf der Grundlage der Richtsätze des Bundesministeriums der Finanzen beruhen. Zutreffend wird in der Anordnung das im Rahmen des § 29a OWiG geltende Bruttoprinzip zugrunde gelegt, wonach der Zugriff nicht auf Gewinne, sondern auf das Erlangte erfolgt, so dass grundsätzlich all das, was unmittelbar für oder aus der Handlung erlangt ist, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft werden kann (vgl. Gürtler, a.a.O., § 29a Rn. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen). Vorliegend ist das Amt für öffentliche Ordnung indes von den Gewinnen des Betriebes ausgegangen, was für die Betroffen jedenfalls vorteilhaft ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Ermittlung der Gewinne der Jahre 2009 bis 2016, ausgehend von den jährlichen Umsätzen, nimmt der Senat Bezug. Soweit irrtümlich für die Jahre 2010 und 2011 für die Umsätze bis 200.000,- EUR aufgrund der Richtsätze des Bundesfinanzministeriums für das Maler- und Lackierergewerbe von einem Richtsatz von 30 % statt zutreffend von 27 % ausgegangen wurde, hat dies zu lediglich geringfügig höheren Beträgen geführt. Da vorliegend zugunsten der Betroffenen bei der Berechnung ohnehin nur von den Gewinnen und nicht von den höheren Umsätzen ausgegangen ist, führt dies nicht zu der Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung. Der Verfall kann gemäß § 29a Abs. 1 OWiG bis zu der Höhe des Geldbetrages, der dem Wert des Erlangten entspricht, angeordnet werden; mittlerweile geht das Amt für öffentliche Ordnung von einem für das Hauptsacheverfahren errechneten „Erlangten‘“ der Betroffenen in Höhe von etwa 518.000,- EUR aus, so dass der Betrag von 390.000,- EUR jedenfalls erreicht ist. 17 b) Zu der in den Beschwerdeschriftsätzen aufgeworfenen Frage der Entreicherung bzw. der Herkunft des beschlagnahmten Vermögens der Betroffenen ist zu bemerken, dass es grundsätzlich weder darauf ankommt, dass sich das Erlangte selbst noch im Vermögen des Täters befindet, noch darauf, ob das durch die Tat Erlangte unmittelbar zum Erwerb noch vorhandener Vermögenswerte führte. Vorhandenes Vermögen braucht keinen konkreten oder unmittelbaren Bezug zu den Straftaten zu haben, derentwegen der Verfall angeordnet wird (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04 - juris Rn. 6, zu § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB). Vielmehr ist zunächst festzustellen, was aus der Tat „erlangt“ ist; diesem Betrag ist der Wert des vorhandenen Vermögens gegenüberzustellen. Verfügt der Betroffene zum Zeitpunkt der Anordnung über Vermögen, das wertmäßig nicht hinter dem Erlangten zurückbleibt, so greift der Wegfall der Bereicherung i.S.d. § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB nicht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02 - juris Rn. 10; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73c Rn. 4, 4a). Diese widerlegbare Vermutung, dass der Wert des Erlangten noch im Vermögen enthalten ist, soll jedoch nicht gelten, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der fragliche Vermögenswert ohne jeden denkbaren Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Taten erworben wurde (BGH, a.a.O., Rn. 10). Von dieser Einschränkung des 4. Strafsenats hat sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs jedoch abgewandt und diese einengende Auslegung als unpraktikabel angesehen; vielmehr gewähre § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB in besonders gelagerten Einzelfällen genügend Schutz. Um eine unbillige Härte i.S.d. § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB festzustellen, bedürfe es im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung dann keiner exakten Untersuchung des Ursprungs des vorhandenen Vermögens oder des wirtschaftlichen Verbleibs des Erlangten (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06 - juris Rn. 23). Dem hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs widersprochen und im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des 4. Strafsenats entschieden (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2011 - 5 StR 14/11 - juris Rn. 8). 18 c) Für den vorliegenden Fall des dinglichen Arrests im Ordnungswidrigkeitenverfahren gilt bei Anwendung dieser Grundsätze Folgendes: 19 Im Ordnungswidrigkeitenrecht ist wegen des im Rahmen des § 29a OWiG für den Verfall - auch der Höhe nach - geltenden Opportunitätsprinzips eine Härtevorschrift wie § 73c StGB nicht enthalten. Für die Ausübung des Ermessens bei der Anordnung des Verfalls sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich; in die Entscheidung einzustellende Aspekte sind u.a. die Bedeutung und Folgen der Tat, der Umfang des Erlangten, die Auswirkungen des Verfalls für den davon Betroffenen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wenn der erlangte Vermögensvorteil bei dem Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder die Anordnung dessen wirtschaftlichen Zusammenbruch zur Folge hätte, kann die Anordnung eine unbillige Härte darstellen, so dass von ihr abgesehen werden sollte (Gürtler, a.a.O., § 29a Rn. 24). Bezüglich einer möglichen „Entreicherung“ wird auch im Rahmen des § 29a OWiG die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herangezogen, wonach genau zu prüfen ist, ob der Wert des Erlangten noch in irgendeiner Weise in einem etwa vorhandenen Vermögen enthalten ist, ohne dass ein konkreter bzw. unmittelbarer Zusammenhang mit der Tat erforderlich wäre (Gürtler, a.a.O., § 29a Rn. 26 unter Verweis auf das Urteil des BGH vom 2. Dezember 2004 - 3 StR 246/04). 20 Dies hat dann auch für den vorläufigen dinglichen Arrest zu gelten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. August 2013 - IV-1 Ws 13/13 OWi, 1 Ws 13/13 OWi - juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. April 2007 - 2 Ws 41/07 - juris Rn. 28, zum dinglichen Arrest im Strafverfahren und § 73c StGB). 21 Angesichts der Bedeutung und Folgen der der Betroffenen vorgeworfenen Beteiligung an Ordnungswidrigkeiten, insbesondere der langen Zeitspanne und des beträchtlichen Umfangs des Erlangten, ist die Ausübung des Ermessens des Amtes für öffentliche Ordnung bei dem Erlass der Arrestanordnung nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Besondere Härtegründe, die der Arrestanordnung bereits zum jetzigen Zeitpunkt zwingend entgegenstehen könnten, sind beim gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich, zumal entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht das gesamte Vermögen der Betroffenen erfasst ist und einige Konten mittlerweile wieder freigegeben wurden, so insbesondere das Privatkonto und das Geschäftskonto bei der Baden-Württembergischen Bank mit Guthaben von jeweils über 10.000,- EUR sowie das Konto bei der Postbank mit einem Guthaben von über 3.000 EUR -, so dass die privaten Lebenshaltungskosten der Eheleute bestritten werden können. 22 Im Übrigen steht es jedenfalls im vorliegenden vorläufigen Sicherungsverfahren auch nicht i.S.d. dargestellten Rechtsprechung des 4. und 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zweifelsfrei fest, dass die Betroffene in Gestalt des Wohnhauses in F. über Vermögen verfügt, das aus der Zeit vor der Begehung der Ordnungswidrigkeiten stammt; vielmehr handelt es sich derzeit lediglich um eine Behauptung. Ferner kommen die Tilgung von Belastungen des Grundstücks und wertsteigernde Investitionen durch das durch die Ordnungswidrigkeiten Erlangte in Betracht. Im Übrigen behält vorhandenes Vermögen, auch wenn es in keiner denkbaren Bedeutung zum - nicht mehr vorhandenen - „Wert des Erlangten“ steht und deshalb die Anwendbarkeit des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht hindert, auch nach der dargestellten Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesgerichtshofs seine Bedeutung im Rahmen der nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 4 StR 233/02 - juris Rn. 11). Ob und in welchem Umfang von der Anordnung des an sich verfallbaren Betrages abzusehen gerechtfertigt oder geboten sein kann, lässt sich nach dieser Entscheidung sachgerecht nur unter Berücksichtigung der Auswirkungen dieser Maßnahme auf den Betroffenen entscheiden; dazu gehören in erster Linie die wirtschaftlichen Folgen. 23 Im vorliegenden Fall bestehen angesichts des den Arrestbetrag übersteigenden Werts der Immobilie in F. und der weiteren Vermögenswerte der Betroffenen und unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Maßnahme auf sie keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung des dinglichen Arrests. 24 d) Nach Ansicht des Senats rechtfertigen zudem dringende Gründe die Annahme, dass gegen die Betroffene gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der ordnungswidrigkeitenrechtliche selbstständige Verfall eines Geldbetrages in Höhe von mindestens 390.000,- EUR angeordnet werden wird. Da somit dringender Tatverdacht gegeben ist, bedarf es nicht nach §§ 46 OWiG, 111b Abs. 3 Satz 2 StPO eines wichtigen Grundes zur Aufrechterhaltung des Arrests, der nach der Regelung des § 111b Abs. 3 Satz 3 bei Vorliegen dringender Gründe zeitlich unbefristet aufrechterhalten werden kann. Allerdings ist der Arrest durch den auch hier geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zeitlich begrenzt (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 2 Ws 585/09 - juris Rn. 33). An der Verhältnismäßigkeit des demnächst seit acht Monaten bestehenden Arrestbefehls und seiner Fortdauer bestehen auch unter diesem Gesichtspunkt zumindest derzeit keine Bedenken. 25 e) Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch das Vorliegen eines Arrestgrunds i.S.d §§ 46 OWiG, 111d Abs. 2 StPO, 917 Abs. 1 ZPO bejaht. 26 f) Die im Ordnungswidrigkeitenrecht nur lückenfüllende Funktion des Verfalls (vgl. Gürtler, a.a.O., § 29a Rn. 1) steht der Arrestanordnung nicht entgegen. Die Anordnung des (selbstständigen) Verfalls gemäß § 29a OWiG kann auch dann erfolgen, wenn von der Festsetzung einer Geldbuße aus Opportunitätserwägungen abgesehen wird; aus welchen Gründen eine Geldbuße nicht festgesetzt wird, ist unerheblich, allein entscheidend ist, dass eine Geldbuße nicht verhängt wird (Gürtler, a.a.O., § 29a Rn. 1, 29; OLG Köln, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 2 Ws 585/09 - juris Rn. 22ff, zu einer Verfahrenseinstellung nach § 47 OWiG). 27 g) Auch der im Wege einer Gesamtbetrachtung nochmals zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Anordnung des Arrests in dem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht entgegen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Bundesverfassungsgericht strenge Anforderungen an die Anordnung eines dinglichen Arrests stellt (vgl. BVerfG, NStZ 2006, 639). Bei einer Abwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Betroffenen und dem Sicherstellungsinteresse des Staates überwiegt insgesamt jedoch das vorläufige Sicherungsinteresse die grundgesetzlich geschützte Eigentumsposition der Betroffenen. 28 3. Die Kostenentscheidung bezüglich der weiteren Beschwerde gegen die Anordnung des dinglichen Arrests beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 29 Hinsichtlich der unzulässigen weiteren Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss sind wegen der in der falschen Rechtsmittelbelehrung liegenden unrichtigen Sachbehandlung Kosten nicht zu erheben, § 21 Abs. 1 GKG (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. März 2009 - 4 Ws 22 - 23/09 - juris Rn. 9).