Beschluss
16 UF 139/17
OLG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die bloße Feststellung eines stark konfliktbelasteten Elternverhältnisses reicht nicht ohne weiteres für die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung nach § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB.
• Gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus; eine nachhaltige Kommunikationsstörung kann die gemeinsame Sorge ausschließen, wenn dadurch erhebliche Belastungen des Kindes zu erwarten sind.
• Ist ein konkreter, isolierter Streitpunkt (hier: Taufe eines Kindes) feststellbar, kann die Entscheidung über diese Einzelangelegenheit gemäß § 1628 BGB i.V.m. § 2 Abs.1 KErzG einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht.
Entscheidungsgründe
Teilübertragung der Entscheidungsbefugnis über Taufe wegen Kindeswohl • Die bloße Feststellung eines stark konfliktbelasteten Elternverhältnisses reicht nicht ohne weiteres für die vollständige Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Gesamtabwägung nach § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr.2 BGB. • Gemeinsame elterliche Sorge setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung und eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus; eine nachhaltige Kommunikationsstörung kann die gemeinsame Sorge ausschließen, wenn dadurch erhebliche Belastungen des Kindes zu erwarten sind. • Ist ein konkreter, isolierter Streitpunkt (hier: Taufe eines Kindes) feststellbar, kann die Entscheidung über diese Einzelangelegenheit gemäß § 1628 BGB i.V.m. § 2 Abs.1 KErzG einem Elternteil allein übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl besser entspricht. Die Eltern leben getrennt; aus der Ehe stammen drei Kinder, die beiden Jüngeren leben bei der Mutter. Die Mutter ist griechisch‑orthodox, der Vater muslimisch; die beiden älteren Kinder sind orthodox getauft. Die Eltern streiten schwer, insbesondere über die Taufe des jüngsten Kindes C.; die Mutter will orthodox taufen, der Vater lehnt ab und will Entscheidung der Religionsmündigkeit überlassen. Das Amtsgericht übertrug die elterliche Sorge für B. und C. auf die Mutter allein. Im Verfahren zeigten Anhörungen, Verfahrensbeistand und Jugendamt unterschiedliche Einschätzungen zur Schwere und Tragweite des Konflikts. Die Kinder äußerten überwiegend den Wunsch, dass die Eltern gemeinsam entscheiden sollten. • Rechtsgrundlage ist § 1671 Abs.1 Satz2 Nr.2 BGB; die Übertragung der elterlichen Sorge erfordert eine umfassende, einzelfallbezogene Gesamtabwägung aller Umstände. • Gemeinsame Sorge setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung und tragfähige soziale Beziehung voraus; eine nachhaltige Störung der Kommunikation kann die gemeinsame Sorge ausschließen, wenn sie erhebliche Belastungen des Kindes erwarten lässt (BGH‑Rechtsprechung berücksichtigt). • Das Amtsgericht hat eine schwerwiegende Kommunikationsstörung festgestellt, doch liegen weitere Umstände vor, die darauf schließen lassen, dass die Eltern in vielen konkreten Sorgefragen weiterhin gemeinschaftlich entscheiden können; Formulare, Kontoeröffnung und Zustimmungen erfolgten ohne unüberwindbare Schwierigkeiten. • Anhörungen der Kinder und des Verfahrensbeistands zeigen Bindungen zu beiden Eltern und den Wunsch der Kinder nach gemeinsamen Entscheidungen, weshalb die vermutete erhebliche Belastung durch mangelnde Einigungsfähigkeit nicht festgestellt werden kann. • Das Jugendamt machte geltend, alleinige Sorge könne die Stellung der Mutter stärken; das Gericht stellte demgegenüber fest, dass die Mutter für Angelegenheiten des täglichen Lebens bereits nach § 1687 BGB allein entscheiden kann und die rechtliche Übertragung daher keine entscheidende Verbesserung erwarten lässt. • Konkreter, isolierter Streitpunkt ist die Taufe des Kindes C.; hier überwiegen Gründe für eine alleinige Entscheidung der Mutter: Wunsch des Kindes, Gleichbezug zu den bereits getauften Brüdern, starke Bedeutung der orthodoxen Gemeinde in der mütterlichen Umgebung und keine Anhaltspunkte, dass weitere religiöse Erziehungsfragen strittig sind. • Die Entscheidung über die Taufe kann nach § 1628 BGB i.V.m. § 2 Abs.1 KErzG der Mutter allein übertragen werden, weil dies dem Kindeswohl in der Gesamtschau am besten entspricht. Der Senat konnte die Voraussetzungen einer vollständigen Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter nach Aktenlage nicht feststellen; die gemeinsame Sorge soll im Grundsatz erhalten bleiben, weil die Eltern in vielen praktischen Anliegen weiterhin gemeinschaftlich entscheiden können und die Kinder dies wünschen. Gleichwohl regt der Senat an, den Antrag so zu ändern, dass der Mutter allein die Entscheidung über die Taufe des Kindes C. übertragen wird, da dies dem Kindeswohl am besten entspricht: das Kind wünscht die Taufe, seine Brüder sind getauft, und die Zugehörigkeit zur mütterlichen Familiengemeinschaft würde durch die Taufe gestärkt. Weitere religiöse Erziehungsfragen sind nicht als streitig festgestellt, weshalb eine weitergehende Alleinsorge derzeit nicht gerechtfertigt erscheint. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme; der Senat behält sich vor, nach Fristablauf ohne Termin zu entscheiden.